Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1793 BGB
§ 1793 BGB, Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
§ 1793 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1. gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
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