Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1859 BGB
§ 1859 BGB, Gesetzliche Befreiungen
§ 1859 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Befreite Betreuer sind entbunden
- 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
- 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
- 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
(2) 1 Befreite Betreuer sind
- 1. Verwandte in gerader Linie,
- 2. Geschwister,
- 3. Ehegatten,
- 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
- 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
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