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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2153 BGB
§ 2153 BGB, Bestimmung der Anteile
(1) 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2 Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Absatz 2.
(2) 1 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2 Die Vorschrift des § 2151 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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