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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 EGAktG
§ 11 EGAktG, Nachgründungsgeschäfte
Die Unwirksamkeit gemäß § 52 AktG eines vor dem 1. 1. 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem 1. 1. 2002 nur noch aufgrund der zum 1. 1. 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.
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