Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 EStG
§ 32 EStG, Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind
- 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
- 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1 Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2 Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1 Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b ZDG oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
- aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des JFDG,
- bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG,
- cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des BFDG,
- dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8. 6. 2021, S. 32),
- ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 BFDG,
- ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Förderleitlinie des BMZ vom 1. 1. 2016,
- gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a SGB VII oder
- hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des BMFSFJ vom 4. 1. 2021 (GMBl S. 77) oder
Buchstabe b geändert durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
Buchstabe d neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
- 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Satz 2 neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 10 gestrichen durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
(5) 1 In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
- 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
- 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhFG ausgeübt hat,
Satz 3 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
(6) 1 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 192 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3 Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2009 (BGBl. I S. 3950), G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202), G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3000), G vom 29. 11. 2018 (BGBl I S. 2210), G vom 29. 11. 2018 (BGBl I S. 2210), G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616) und G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024). Satz 6 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259). Satz 7 neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Sätze 8 bis 11 angefügt durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131). Sätze 12 bis 14 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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