Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45 EStG
§ 45 EStG, Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
1 In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind 3/5 der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. 3 In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 AO ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338). Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service