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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104 EStG
§ 104 EStG, Antrag auf die Mobilitätsprämie
§ 104 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2886).
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.
(2) 1 Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des 4. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.
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