Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 EStG
§ 118 EStG, Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
§ 118 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749).
(1) 1 Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für den 10. 9. 2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. 2 Betragen die für den 10. 9. 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 EUR, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 EUR.
(2) 1 Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. 9. 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen. 2 Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. 3 Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. 4 Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5 Abweichend von § 47 Absatz 1 FGO endet die Klagefrist mit Ablauf von 3 Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. 6 Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemeinverfügung erlassen hat.
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