Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 FamFG
§ 6 FamFG, Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(1) 1 Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis § 49 ZPO entsprechend. 2 Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar.
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