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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113 FamFG
§ 113 FamFG, Anwendung von Vorschriften der ZPO
(1) 1 In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2 Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der ZPO über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Absatz 3 ZPO nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der ZPO über
- 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
- 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
- 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
- 4. die Güteverhandlung,
- 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
- 6. das Anerkenntnis,
- 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
- 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der ZPO tritt an die Stelle der Bezeichnung
- 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
- 2. Klage die Bezeichnung Antrag,
- 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
- 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
- 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
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