Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 250 FamFG
§ 250 FamFG, Antrag
(1) Der Antrag muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;
- 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- 3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
- 4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
- 5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 BGB eingetreten sind;
- 6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
- 7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c BGB);
- 8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 BGB besteht;
- 9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
- 10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
- 11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
- 12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem SGB XII, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII, Leistungen nach dem UVG oder Unterhalt nach § 1607 Absatz 2 oder Absatz 3 BGB erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Absatz 4 Satz 2 SGB XII, § 33 Absatz 2 Satz 4 SGB II oder § 7 Absatz 4 Satz 1 UVG verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
- 13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
Nummer 12 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) 1 Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. 2 Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. 3 Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
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