Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 361 FamFG
§ 361 FamFG, Eidesstattliche Versicherung
1 Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der in § 2006 BGB vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben beantragt werden. 2 Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. 3 Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 4 Die §§ 478 bis § 480 und § 483 ZPO gelten entsprechend.
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