Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 493 FamFG
§ 493 FamFG, Übergangsvorschriften
(1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. 9. 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. 12. 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. 6. 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.
(4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. 1. 2022 bestellt worden ist.
Absatz 4 angefügt durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
(5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. 1. 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3 Satz 2 und § 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- 1. über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. 6. 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. 6. 2024,
- 2. über Maßnahmen, die zwischen dem 1. 7. 2022 und dem 31. 12. 2022 angeordnet wurden, spätestens 2 Jahre nach der Anordnung.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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