Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74c GVG
§ 74c GVG
(1) 1 Für Straftaten
- 1. nach dem PatG, dem GebrMG, dem HalblSchG, dem SortG, dem MarkenG, dem DesignG, dem UrhG, dem UWG, dem GeschGehG, der InsO, dem StaRUG, dem AktG, dem PublG, dem GmbHG, dem HGB, dem SEAG, dem EWIVAG, dem GenG, dem SCEAG und dem UmwG,
- 2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem VAG, dem ZAG und dem WpHG,
- 3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem AWG, dem SanktDG, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem BtMG darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
- 4. nach dem WeinG und dem Lebensmittelrecht,
- 5. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
- 5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
- 6.
- a) der Geldwäsche, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,
- b) nach dem AÜG, dem EUFinSchStG und dem SchwarzArbG,
Buchstabe a geändert durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl. I S. 327).
- soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
Nummer 3 geändert durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2606).
Nummer 5a geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen.
(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.
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