Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 47i GWB
§ 47i GWB, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
(1) 1 Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen:
- 1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a EnWG gehandelt werden,
- 3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
- 4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des BMWi Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a EnWG gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.
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