Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 167 GWB
§ 167 GWB, Beschleunigung
(1) 1 Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab Eingang des Antrags. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 3 Dieser Zeitraum soll nicht länger als 2 Wochen dauern. 4 Er begründet diese Verfügung schriftlich.
(2) 1 Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. 2 Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service