Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120g SGB VI
§ 120g SGB VI, Externe Teilung
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem VersAusglG keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Absatz 5 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 FamFG festgesetzt wurde.
§ 120g eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
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