Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 154 SGB VI
§ 154 SGB VI, Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
(1) 1 Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. 2 Der Bericht enthält
- 1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
- 2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen 5 Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
- 3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
Nummer 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
- 1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
- 2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
- 3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
- 4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nummer 63 EStG in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
- 5. die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
Nummer 3 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526) und G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
Satz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526).
(3) 1 In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 % nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 % nicht überschreiten. 2 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
- 1. der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 % überschreitet oder
- 2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 % unterschreitet.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(3a) 1 Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. 2 Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 3 Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. 7. des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für 12 Monate berechnet. 4 Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 SGB IV im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. 5 Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. 6 Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 % der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 SGB IV bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. 7 Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33 992,16 EUR. 8 Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016). Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 5 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975). Satz 6 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975). Satz 7 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975).
(4) 1 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle 4 Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2 In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 v. H. über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. 3 Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791). Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).
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