Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 162 SGB VI
§ 162 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Beitragspflichtige Einnahmen sind
- 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens 1 v. H. der Bezugsgröße 1 ,
- 2. bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 v. H. der Bezugsgröße 2 ,
- 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 v. H. der Bezugsgröße 2 ,
- 3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 3 ,
- 4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), mindestens 40 v. H. der Bezugsgröße 4 ,
- 5. 1 bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße 5 , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze. 2 § 165 Absatz 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.
Nummer 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2959) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2522).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
1 1 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024 (monatlich): 35,35 EUR bzw. 34,65 EUR (Ost).
2 80 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024 (monatlich): 2 828 EUR bzw. 2 772 EUR (Ost).
3 20 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024 (monatlich): 707 EUR bzw. 693 EUR (Ost).
4 40 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024 (monatlich): 1 414 EUR bzw. 1 386 EUR (Ost).
5 Monatliche Bezugsgröße im Jahr 2024: 3 535 EUR bzw. 3 465 EUR (Ost).
Zu § 162 siehe RS 1991/01 Ziff. B.III.
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