Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 256 SGB VI
§ 256 SGB VI, Entgeltpunkte für Beitragszeiten
(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. 6. 1945 bis 30. 6. 1965 (§ 247 Absatz 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Für Zeiten vor dem 1. 1. 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
(3) 1 Für Zeiten vom 1. 1. 1982 bis zum 31. 12. 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als 3 Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. 5. 1961 bis zum 31. 12. 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2 Satz 1 ist für Zeiten vom 1. 1. 1990 bis zum 31. 12. 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. 3 Für Zeiten vor dem 1. 5. 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
(4) Für Zeiten vor dem 1. 1. 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) 1 Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. 3. 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. 2 Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. 3. 1957 bis zum 31. 12. 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
(6) 1 Für Zeiten vor dem 1. 1. 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des 4. Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5 043 DM geteilt wird. 2 Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. 10. 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. 8. 1921 bis zum 31. 12. 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
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