Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB VII
§ 42 SGB VII, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht.
§ 42 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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