Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 194 SGB VII
§ 194 SGB VII, Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.
§ 194 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
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