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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 197 SGB VII
§ 197 SGB VII, Übermittlungspflicht weiterer Behörden
Überschrift geändert durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl. I S. 1600) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 AO zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, soweit die Ermittlungen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) 1 Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell vorhandenen Feststellungen zu
- 1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,
- 2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
- 3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
- 4. dem Bestand an Vieheinheiten,
- 5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
- 6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
- 7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl. I S. 1600). Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) 1 Das BMAS wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMEL und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2 Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl. I S. 1600). Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
(4) 1 Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. 2 Die übermittelten Daten dürfen durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse und landwirtschaftliche Alterskasse nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem ALG und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden. 3 Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984), neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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