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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 197b SGG
§ 197b SGG, [Kostenansprüche beim Bundessozialgericht]
§ 197b eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
1 Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das JVKostG und das JBeitrG entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl. I S. 2586) und G vom 21. 11. 2016 (BGBl. I S. 2591).
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