Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 201 SGG
§ 201 SGG, [Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen eine Behörde]
(1) 1 Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1 000 EUR durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2 Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
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