Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 176 VwGO
§ 176 VwGO
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. 12. 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 DRiG bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
- 1. 2 abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
- 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
§ 176 eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
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