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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 194 VwGO
§ 194 VwGO
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. 12. 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. 1. 2002
- 1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
- 2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat.
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. 12. 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. 1. 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(3) Fristgerecht vor dem 1. 1. 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.
(4) In Verfahren, die vor dem 1. 1. 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. 1. 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
(5) § 40 Absatz 2 Satz 1, § 154 Absatz 3, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. 1. 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für am 1. 1. 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter.
Absatz 6 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
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