Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 802a ZPO
§ 802a ZPO, Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) 1 Aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
- 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
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