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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 867 ZPO
§ 867 ZPO, Zwangshypothek
(1) 1 Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. 2 Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. 3 Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) 1 Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. 2 Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
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