Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 56 PStV
§ 56 PStV, Mitteilungen an das Standesamt
(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a) Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,
- b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,
- c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,
- d) Entscheidungen, durch die aufgrund des TSG in der bis einschließlich 31. 10. 2024 geltenden Fassung
- aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden,
- bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
Buchstabe a geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
Buchstabe c geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
Buchstabe d geändert durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).
- 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:
- a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,
- b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,
- c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
- b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 4. dem Standesamt I in Berlin:
- a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,
- b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
- 1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
- a) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,
- b) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
- 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:
- a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
- b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
- 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
- b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).
(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,
- d) Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 EGBGB, § 1 MindNamÄndG und nach § 94 BVFG,
Buchstabe d geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
- 2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,
- 3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,
- 4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.
Nummer 5 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.
Absatz 7 gestrichen durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122), bisheriger Absätze 8 und 9 wurden Absätze 7 und 8.
(7) Die Mitteilung soll enthalten:
- 1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,
- 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,
- 3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,
- 4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.
(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter aufgrund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service