Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 AM-RL
§ 32 AM-RL, Zulassungsüberschreitende Anwendung
1 Eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Sinne des § 35c Absatz 2 SGB V liegt vor, wenn das Arzneimittel in Indikationen oder Indikationsbereichen angewendet wird, für die es nach dem AMG nicht zugelassen ist. 2 Zulassungsüberschreitend ist auch jede Anwendung, die eine Änderung der Zulassung begründet.
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