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BAG 13.02.2020 - 6 AZR 163/19
BAG 13.02.2020 - 6 AZR 163/19
Vorinstanz
vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. April 2018, Az: 5 Ca 6538/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8. Januar 2019, Az: 3 Sa 347/18, Urteil
nachgehend BVerfG, 5. Januar 2021, Az: 1 BvR 1771/20, Nichtannahmebeschluss
nachgehend BVerfG, 5. Januar 2021, Az: 1 BvR 1939/20, Beschluss
Tenor
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I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2019 - 3 Sa 347/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
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II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. April 2018 - 5 Ca 6538/17 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Es wird insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 23 %, der Beklagte 77 %.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über einen Vergütungsanspruch für den Monat November 2017.
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Der Kläger war seit dem 8. Januar 2001 bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (Schuldnerin) als Pilot und Ausbilder mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 19.066,77 Euro beschäftigt. Sein Einsatzort war zuletzt Düsseldorf.
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Die Schuldnerin war eine Fluggesellschaft und bediente mit mehr als 6.000 Beschäftigten im Linienflugverkehr inner- und außereuropäische Ziele. Hierfür unterhielt sie ua. Stationen an den Flughäfen Berlin-Tegel und Düsseldorf. Seit Anfang des Jahres 2017 führte die Schuldnerin neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb noch Flüge im sog. Wet Lease für Unternehmen der Lufthansa-Gruppe, insbesondere für die Eurowings GmbH (Eurowings), durch.
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In Berlin war der Leiter des Flugbetriebs („Head of Flight Operations“) ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des Cockpitpersonals im operativen Geschäft. Die Umlauf- und Dienstplanung erfolgte für den gesamten Flugbetrieb zentral von Berlin aus. Für das Cockpitpersonal waren vier Area Manager tätig, die jeweils für mehrere Stationen zuständig und dem Flottenmanagement unterstellt waren. Das Kabinenpersonal wurde ua. durch zwei Regional Manager betreut. Der Regional Manager West war für die Station Düsseldorf zuständig.
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Für das Cockpitpersonal war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung (TVPV) für das Cockpitpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG“ eine Personalvertretung (PV Cockpit) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den „Tarifvertrag Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG“ die Personalvertretung Kabine (PV Kabine) errichtet. Beide Gremien hatten ihren Sitz in Berlin. Das Bodenpersonal vertraten die regional zuständigen Betriebsräte (Boden Nord, West und Süd) und der Gesamtbetriebsrat.
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Am 15. August 2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter. Danach leitete die Schuldnerin eine Investorensuche ein, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor.
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Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung. Demnach war beabsichtigt, den Betrieb bis spätestens 31. Januar 2018 stillzulegen.
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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin an die PV Cockpit. Es sei beabsichtigt, die durch die Betriebsstilllegung bedingten Kündigungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monats Oktober 2017, voraussichtlich ab 26. Oktober 2017, unter Wahrung der ggf. durch § 113 InsO begrenzten Kündigungsfrist zu erklären. Wegen der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich. Da es sich um eine anzeigepflichtige Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG handle, werde hiermit das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet.
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Der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug landete am 27. Oktober 2017 auf dem Flughafen Berlin-Tegel. Danach wurden nur noch Flugleistungen im Wet Lease erbracht. Dies erfolgte von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart aus.
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Mit Beschluss vom 1. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Es ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht eine drohende Masseunzulänglichkeit an.
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Der Kläger wurde gegen seinen Willen ab dem 1. November 2017 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Für November 2017 erhielt er keine Vergütung. Stattdessen bezog er Arbeitslosengeld iHv. 2.413,32 Euro.
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Mit Formular und Begleitschreiben vom 24. November 2017 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige bezüglich des Cockpitpersonals. In dem hierfür vorgesehenen Formularfeld wurde angegeben, die Anzeige beziehe sich auf den „Hauptsitz der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG“. Dort seien in der Regel 1.301 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, welche voraussichtlich alle im Zeitraum vom 27. November 2017 bis zum 26. Dezember 2017 entlassen werden sollten. Hinsichtlich der in der Regel Beschäftigten wird auf Anlagen verwiesen. In diesen wird bei den „Angaben zu Entlassungen Cockpit“ die Zahl von 1.301 Beschäftigten des Cockpitpersonals nach Stationen und Berufsgruppen aufgeschlüsselt. Das Begleitschreiben erläutert den Kündigungsgrund bezüglich dieser Beschäftigtengruppe. Die Personalleitung für diese Beschäftigten erfolge in sämtlichen Angelegenheiten von Berlin aus. Dort habe auch die auf tariflicher Grundlage gebildete PV Cockpit ihren Sitz.
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Mit Schreiben vom 28. November 2017 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten gegenüber dem Kläger das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2018.
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Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
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Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 28. November 2017 gewandt. Sie sei unwirksam. Es habe keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsteilübergang auf eine andere Fluggesellschaft stattgefunden. Die PV Cockpit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft.
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Für den Monat November 2017 stehe ihm seine Vergütung abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes zu. Die Freistellung sei unberechtigt gewesen. Er hätte mit der Durchführung der noch fortgeführten Wet-Lease-Flüge beauftragt werden können. Hierfür wäre er auch an einer anderen Station einsetzbar gewesen. Die Entscheidung, diese Wet-Lease-Flüge durch sozial weniger schutzwürdige Piloten durchführen zu lassen, sei willkürlich. Deshalb handle es sich bei dem Annahmeverzugsanspruch für den Monat November 2017 um eine Neumasseverbindlichkeit.
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Der Kläger hat daher beantragt
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.066,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017 abzüglich hierauf erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.413,32 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Ein Betriebs(teil)übergang sei nicht geplant gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Die Rechte der PV Cockpit seien gewahrt. Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt worden. Die Leistungsklage sei wegen der Masseunzulänglichkeit des Verfahrens unzulässig.
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Die Vorinstanzen haben die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsantrags richtet. Bezüglich des Kündigungsschutzantrags ist die Revision hingegen zulässig und begründet.
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I. Die Revision ist teilweise unzulässig. Die Revisionsbegründung entspricht bezogen auf den Zahlungsantrag nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll.
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a) Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung grundsätzlich nicht (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 13 mwN, BAGE 165, 255).
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b) Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht hinreichend auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 144/17 - Rn. 11 mwN).
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2. Bezogen auf die Zahlungsklage genügt die Revisionsbegründung diesen Anforderungen nicht.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat den zu 2. gestellten Zahlungsantrag als unzulässig angesehen und diesbezüglich zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen, weil es sich bei dem fraglichen Entgeltanspruch angesichts der Masseunzulänglichkeit um eine nach § 210 InsO nicht vollstreckbare Altmasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handle. Der Kläger habe aufgrund der Freistellung im Monat November 2017 keine Arbeitsleistung zu Gunsten der Masse erbracht. Es bestehe deshalb keine Neumasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Hinsichtlich seiner Behauptung, es liege eine Neumasseverbindlichkeit vor, weil die Schuldnerin ihn statt anderer vergleichbarer Arbeitnehmer im Bereich des Wet Lease habe einsetzen müssen, hat das Arbeitsgericht angeführt, der Kläger habe bereits nicht konkret dargelegt, welche vergleichbaren Arbeitnehmer im Wet Lease weiterbeschäftigt worden sein sollen.
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b) Die Revision führt keinen Angriff gegen die auf § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO bezogene Entscheidungsbegründung.
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c) Mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Frage der anderweitigen Einsetzbarkeit des Klägers und seiner Vergleichbarkeit mit den zuletzt im Wet Lease eingesetzten Piloten setzt sich die Revision nicht hinreichend auseinander.
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aa) Ihr Vorbringen bezieht sich nur auf die ergänzende Begründung des Landesarbeitsgerichts, welche die vom Kläger behauptete Versetzbarkeit an eine der zuletzt betriebenen Wet-Lease-Stationen (Köln, Stuttgart, Hamburg) wegen einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten in Abrede stellt. Die Revision tritt dieser Ansicht mit einer insoweit ausreichenden Begründung entgegen.
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bb) Aus welchen Gründen der Beklagte statt des Klägers die im Wet Lease noch zum Einsatz gebrachten, vergleichbaren Piloten hätte benennen müssen, lässt sich der Revisionsbegründung dagegen nicht hinreichend entnehmen. Sie enthält keine Ausführungen zur Begründung der von ihr angenommenen Darlegungslast. Selbst wenn die Freistellung vertragswidrig gewesen wäre, ließe sich hieraus eine solche Darlegungslast nicht zwingend ableiten. Die Revision stellt letztlich nur ihre eigene Rechtsansicht gegen die der Vorinstanzen, die von einer Darlegungslast des Klägers, der sich auf seine erhöhte Schutzbedürftigkeit beruft, ausgegangen sind. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Auffassung wäre schon deshalb veranlasst gewesen, weil die vom Kläger angenommene Vergleichbarkeit und Schutzbedürftigkeit ohne eigene Kenntnis der eingesetzten Piloten nur eine Vermutung wäre. Weshalb es dem Beklagten oblegen hätte, einen diesbezüglichen Sachvortrag in Form von Personenangaben zu erbringen, erschließt sich aus der Revisionsbegründung nicht.
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II. Bezüglich des Kündigungsschutzantrags ist die Revision zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Kündigung ist wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erstattete die Schuldnerin die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige wegen Verkennung des unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriffs nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 KSchG. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 70 ff.). Es wurde eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Agentur für Arbeit Berlin Nord erstattet. Eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf erfolgte vor Zugang der Kündigung beim Kläger hingegen nicht.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zwischen den Parteien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO aufzuteilen.
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