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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 30.10.2019 - 10 AZR 177/18
BAG 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 - Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand
Normen
§ 7 Abs 6 SokaSiG, § 7 Abs 7 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 TVG, § 8 SGB 4
Vorinstanz
vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. Februar 2017, Az: 11 Ca 321/16, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Januar 2018, Az: 10 Sa 340/17, Urteil
Leitsatz
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1. Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.
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2. Verlangt die ULAK Beiträge für mehrere Kalendermonate, handelt es sich um eine "Gesamtklage". Die Kasse hat darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen.
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3. Die ULAK muss die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen.
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2018 - 10 Sa 340/17 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
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Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) und vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011) weitere Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer. Der Senat hat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV in den hier maßgeblichen Fassungen unwirksam sind (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213).
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Die keinem Arbeitgeberverband angehörende Beklagte betreibt in Nordrhein-Westfalen ein Unternehmen, in dem sie Fliesen verkauft und mit eigenen Arbeitnehmern verlegt. Ihr Geschäftsführer ist Fliesenlegermeister. Neben einer Ausstellungsfläche von etwa 700 m² und einem Lager von rund 850 m² sind Einsatzfahrzeuge, ein Bauschuttlager und ein Gerätemagazin vorhanden. Die Beklagte beschäftigte im streitgegenständlichen Zeitraum Verkaufsmitarbeiter in den Ausstellungsräumen, Reinigungskräfte, studentische Aushilfen und gewerbliche Arbeitnehmer, die bei Kunden vor Ort Fliesen und Estrich verlegten. Von ihren rund 27 Arbeitnehmern sind 16 als gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich des Fliesenlegerhandwerks tätig.
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Die Beklagte leistete in der Vergangenheit an den Kläger Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer, die sie als Fliesen- und Estrichleger beschäftigte. Nach einer Kontrolle durch die Agentur für Arbeit im Jahr 2015 stellte sich heraus, dass Aushilfskräfte beschäftigt, aber nicht gemeldet worden waren. Aus diesem Grund verlangt der Kläger von der Beklagten für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2012 weitere Beiträge.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der durch die Agentur für Arbeit festgestellten zusätzlichen Bruttolohnsummen berechtigt sei, Beiträge von der Beklagten nachzufordern. Die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten mit mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 Fliesen- und Estricharbeiten ausgeführt. Sie hätten dabei insbesondere folgende Arbeiten erbracht:
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die Verlegung von Fliesen im Wand- und Bodenbereich sowie auf Terrassen und Balkonen sowie Treppen einschließlich dazu erforderlicher Verfugungsarbeiten sowie die Erstellung des Fliesenbetts, die Entfernung schadhafter Fliesen und die anschließende Neuverlegung;
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Verfugungsarbeiten an Badewannen, Duschtassen und Bodenanschlüssen;
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Estrichverlegearbeiten im Bodenbereich;
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Verlegearbeiten von Natursteinen (in arbeitszeitlich gesehen untergeordnetem Umfang) im Bodenbereich und auf Fensterbänken;
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die Reinigung, Lagerhaltung und Bereitstellung sowie der An- und Abtransport von Fliesen und erforderlichem Baugerät und Baumaterialien sowie Baustoffen von und zu den Baustellen des Betriebs der Beklagten;
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baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten wie zB das Aufmaßnehmen, die Kalkulation, das Zureichen von Baugeräten, Materialien sowie die Reinigung der Baustelle nach Abschluss der Fliesenverlegung und kaufmännische Tätigkeiten wie zB das Erstellen von Angeboten, das Abfassen von Ein- und Ausgangsrechnungen in Bezug auf die zuvor beschriebenen Arbeiten iSv. Vor- und Nacharbeiten;
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der Ankauf und Handel sowie die Beratung und der Verkauf von Fliesen an Auftraggeber der Beklagten, die durch die eigenen Arbeitnehmer des Betriebs der Beklagten für die Auftraggeber auf den Baustellen verlegt wurden.
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Im Betrieb der Beklagten hätten keine zwei selbstständigen Betriebsabteilungen bestanden. Eine exakte Trennung habe nicht stattgefunden.
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Erstinstanzlich hat sich der Kläger zunächst auf die Allgemeinverbindlicherklärungen der Verfahrenstarifverträge berufen. Später hat er sich auch auf materiell-rechtliche Tarifverträge gestützt: § 8 Nr. 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 4. Juli 2002 idF vom 20. August 2007 und 31. Mai 2012, § 32 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987 idF vom 6. August 2010 und § 13 des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007. Außerdem hat er sich auf einen aus seiner Sicht nachwirkenden VTV berufen. In zweiter Instanz hat sich der Kläger hilfsweise auch auf das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) gestützt. In der Revisionsinstanz hat der Kläger mitgeteilt, sich nur noch auf das SokaSiG zu berufen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.997,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, sie unterhalte zwei Betriebe. Neben einem - baulichen - Estrich- und Fliesenlegerbetrieb unterhalte sie ein - nicht bauliches - Fliesenfachgeschäft mit Lager. Für Aushilfen, die lediglich in der Ausstellung als Reinigungskräfte eingesetzt gewesen seien, müssten keine Beiträge abgeführt werden. Ferner seien Schüleraushilfen, studentische Aushilfen sowie sonstige Aushilfen nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich im Bereich des Lagers eingesetzt worden seien. Leiterin des Bereichs Verkauf, Ausstellung und Auslieferungslager sei die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten. Sie sei berechtigt, Arbeitnehmer in diesem Bereich einzustellen und zu kündigen. Der handwerkliche Bereich werde vom Geschäftsführer der Beklagten geführt. Im Zeitraum von 2011 bis 2015 seien acht Reinigungskräfte beschäftigt worden sowie vier sogenannte „ständige Aushilfen“ im Bereich Handel, Ausstellung und Lager. Diese Reinigungskräfte sowie die ständigen Aushilfen hätten nicht mehr als 450,00 Euro im Monat verdient. Zudem seien im Unternehmen zehn studentische Aushilfskräfte und Schüler beschäftigt worden, bezüglich derer sie nicht mehr in der Lage sei darzustellen, in welchem Umfang sie im Bereich des Einkaufs und Lagers und mit welchem Anteil sie im handwerklichen Bereich eingesetzt gewesen seien. Das SokaSiG sei verfassungswidrig, weil es eine unzulässige echte Rückwirkung entfalte. Der Einwand, dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht habe entstehen können, verfange nicht, wenn durch die Rückwirkung erst Zahlungspflichten für zunächst nicht berücksichtigte Arbeitnehmer begründet werden sollten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger könne seinen Anspruch zwar weder auf eine Nachwirkung iSv. § 4 Abs. 5 TVG noch auf § 8 Nr. 15 BRTV-Bau, § 32 Abs. 1 BBTV und § 13 TVR stützen. Die Beitragspflicht ergebe sich jedoch aus dem SokaSiG. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel, dass das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision ist zulässig. Die Beklagte setzt sich in der Revisionsbegründung hinreichend mit den Gründen des Berufungsurteils auseinander (zu den Anforderungen BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20 mwN, BAGE 165, 168). Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und beanstandet, der Kläger habe die Beitragspflicht nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer konkret berechnet. Weiter tritt sie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts argumentativ entgegen, der betriebliche Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge sei eröffnet und das SokaSiG sei verfassungsgemäß. Damit zeigt sie die angenommenen Rechtsfehler hinreichend auf.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 hat. Die Ansprüche ergeben sich aus § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG.
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1. Soweit der streitgegenständliche Zeitraum im angefochtenen Urteil zu Beginn des Tatbestands und zu B I 2 der Entscheidungsgründe mit „Juni 2011 bis November 2012“ bezeichnet wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Tatsächlich hat das Landesarbeitsgericht zutreffend über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 entschieden. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es der Klage in vollem Umfang in der sich rechnerisch für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 ergebenden Höhe von 6.997,00 Euro stattgegeben hat.
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2. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 29; BGH 6. Februar 2019 - VIII ZR 54/18 - Rn. 9 mwN). Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (für die st. Rspr. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20 mwN). Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 16, BAGE 165, 357; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - aaO).
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b) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger die Arbeitnehmer, für die er Beiträge fordert, nicht namentlich bezeichnen muss, damit die Klage hinreichend bestimmt ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Klage auf Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich bereits dann den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger darlegt, von welchem Arbeitgeber er für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt. Diesen Anforderungen entspricht die Klage.
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aa) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - zu B II 2 a der Gründe; 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - zu B I 2 der Gründe). Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen.
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(1) Eine hinreichend bestimmte Klage auf monatlich zu leistende Vergütung im Arbeitsverhältnis erfordert, dass der Kläger die begehrten Teilbeträge auf die einzelnen Monate aufteilt (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 21; 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 13, BAGE 152, 108). Ebenso ist eine Klage auf eine monatliche Zulage grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn ihr entnommen werden kann, welche Beträge für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 629/14 - Rn. 22). Bei der Drittschuldnerklage auf gepfändetes Arbeitsentgelt, das nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört zur erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands ebenfalls die Angabe der Zeitabschnitte, für die Entgelt in näher bestimmter Höhe verlangt wird (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 15, aaO).
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(2) Entsprechend gilt für eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, dass der Kläger regelmäßig gehalten ist, sie nach Kalendermonaten aufzuschlüsseln. Wie sich aus §§ 6, 19 VTV 2009 und VTV 2011 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 iVm. § 5 Nr. 7.1 BRTV-Bau ergibt, stellen die Verfahrenstarifverträge - abgesehen von den Fällen des Spitzenausgleichsverfahrens nach § 22 VTV 2009 und VTV 2011 - grundsätzlich auf eine monatliche Beitragszahlung ab (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - zu B II 2 a der Gründe; 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - zu B I 2 der Gründe). Wie bei anderen Zahlungen, die nach Monaten bemessen werden, muss der Kläger deshalb bestimmen, für welche Monate er Beiträge in welcher Höhe erstrebt.
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(3) Für die hier streitigen Beiträge für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 hat der Kläger hinreichend dargelegt, wie sie sich auf die einzelnen Kalendermonate verteilen. Er hat mit Schriftsatz vom 12. April 2016 auf die von der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 17. September 2015 mitgeteilten Bruttolohnsummen für die einzelnen Kalendermonate verwiesen. Bereits daraus lassen sich die auf die einzelnen Kalendermonate entfallenden Ansprüche anhand des Beitragssatzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 bestimmen. Hieraus lässt sich die Höhe der Gesamtforderung nachvollziehbar errechnen. Weiter hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 2016 hinsichtlich der monatlichen Zusammensetzung der Beitragsforderungen konkret Bezug auf eine Anlage „Offene Postenliste“ genommen, aus der sich die geforderten Beiträge aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten ergeben. Das genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt zwar grundsätzlich keinen Sachvortrag (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 40). Anlagen können jedoch dazu dienen, schriftsätzlichen Vortrag zu erläutern und zu belegen (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 371/18 - Rn. 9; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 14). Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotene Individualisierung der Klagegründe kann auch durch eine konkrete Bezugnahme auf beigefügte Anlagen erfolgen (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 371/18 - aaO; BGH 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19).
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bb) Der Kläger muss die Arbeitnehmer, für die er Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Er macht für die einzelnen Monate jeweils einen einheitlichen Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, der sich aus der jeweiligen Bruttolohnsumme ergibt. Die Bruttolohnsumme kann den Bruttolohn mehrerer gewerblicher Arbeitnehmer zusammenfassen. Die Bruttomonatslöhne einzelner gewerblicher Arbeitnehmer stellen keine gesonderten Streitgegenstände dar, sondern allenfalls unselbstständige Rechnungsposten.
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(1) Unselbstständige Rechnungsposten, die keinen eigenen Streitgegenstand bilden, werden beispielsweise angenommen, wenn sich ein Schadensersatzanspruch aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetzt (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17). Kein eigener prozessualer Anspruch ist auch die Kostendämpfungspauschale als eine unselbstständige Position zur Berechnung eines Beihilfeanspruchs (vgl. BAG 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - zu B II 3 b der Gründe). Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen (BGH 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11 - Rn. 21).
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(2) Entsprechend handelt es sich auch bei einem Beitragsanspruch für mehrere gewerbliche Arbeitnehmer, der sich auf denselben Kalendermonat bezieht, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Beitrag errechnet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 aus der Summe der Bruttolöhne der vom jeweiligen VTV erfassten gewerblichen Arbeitnehmer. Um den Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen, ist, ausgehend von der materiellen Rechtslage, auf die Gesamtsumme der Bruttomonatslöhne abzustellen. Ob die Gesamtsumme zutreffend aus den Bruttomonatslöhnen einzelner Arbeitnehmer berechnet ist, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Klage, sondern ihrer Begründetheit.
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cc) Eine konkrete Bezeichnung der Arbeitnehmer ist hier auch nicht deswegen erforderlich, um den Streitgegenstand zu bestimmen, weil die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Vergangenheit bereits Beiträge geleistet hat und der Kläger für denselben Zeitraum weitere Beiträge verlangt. Der Kläger macht deutlich, dass er von den bereits gezahlten Beiträgen zu unterscheidende - darüber hinausgehende - Beiträge verlangt. Damit werden die Streitgegenstände ausreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abgegrenzt.
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dd) Eine Individualisierung der Arbeitnehmer, für die Beiträge verlangt werden, wäre grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, um den Streitgegenstand zu bestimmen, wenn für denselben Zeitraum bereits in einem Vorprozess rechtskräftig über einen Teil der Beitragsansprüche entschieden worden wäre. Bei Klagen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft handelt es sich regelmäßig um - offene oder verdeckte - Teilklagen. Der Kläger ist für die Berechnung der Beiträge in der Regel auf eigene Meldungen des Arbeitgebers oder auf Informationen durch Dritte - etwa die Bundesagentur für Arbeit oder das Hauptzollamt - angewiesen, die fehlerhaft sein können. Nach § 31 Abs. 1 VTV 2009 und VTV 2011 ist der Kläger verpflichtet, die einzuziehenden Beiträge vollständig zu erheben. Er behält sich daher regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen Beitragsansprüche höher sind als ursprünglich angenommen (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - zu B II 2 b der Gründe). Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, erfasst die Rechtskraft des Urteils lediglich diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weiter gehende Ansprüche vorzubehalten (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 65; BGH 22. September 2016 - V ZR 4/16 - Rn. 19; 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - zu 2 b aa der Gründe, BGHZ 135, 178).
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c) Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Der Kläger hat in erster Instanz unabhängig von anderen Anspruchsgrundlagen an den Allgemeinverbindlicherklärungen vom 25. Juni 2010 und 3. Mai 2012 als Geltungsgründen festgehalten (BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010 [AVE VTV 2010] und BAnz. AT 22. Mai 2012 B4 [AVE VTV 2012]). Im zweiten Rechtszug hat er sich auch auf das SokaSiG berufen. Es handelt sich um eine Anspruchskonkurrenz innerhalb desselben Streitgegenstands. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff., BAGE 164, 201).
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d) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die weiteren vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen - die materiell-rechtlichen Tarifverträge der Bauwirtschaft und ein aus seiner Sicht nachwirkender VTV - andere Streitgegenstände sind. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung (vgl. dazu BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 40; 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18 mwN, BAGE 163, 205; BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8 f.). Auch wenn im Instanzenzug mehrere Streitgegenstände vorgelegen hätten, wäre Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das auf das SokaSiG gestützte Begehren des Klägers. Soweit der Kläger seinen Antrag in erster und zweiter Instanz auch auf die materiellen Tarifverträge der Bauwirtschaft sowie die mögliche Nachwirkung eines früheren VTV gestützt hat, wäre der Rechtsstreit im Fall mehrerer Streitgegenstände beendet. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass aus diesen Gründen ein Beitragsanspruch nicht besteht. Es hätte deshalb dem insoweit unterlegenen Kläger oblegen, Anschlussrevision einzulegen (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 495/12 - Rn. 15). Nachdem der Kläger keine Anschlussrevision eingelegt hat, sind die möglichen weiteren Streitgegenstände, mit denen der Kläger in der Berufungsinstanz unterlegen ist, in der Revisionsinstanz nicht angefallen.
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3. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer gegen die Beklagte für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 6.997,00 Euro aus § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG. Die Anlagen 31 und 32 enthalten den vollständigen Text des VTV 2009 und des VTV 2011 (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 350). Die in § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflichten der Beklagten folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 und Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht der Beklagten sind erfüllt.
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a) Der in Nordrhein-Westfalen gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 1 VTV 2009 und VTV 2011).
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b) Die bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2009 und VTV 2011). Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, sind auch gewerbliche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Der Ausschluss in § 1 Abs. 3 letzter Satz VTV 2009 und VTV 2011 für Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung iSv. § 8 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben, bezieht sich nur auf Angestellte, nicht dagegen auf gewerbliche Arbeitnehmer.
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c) Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 VTV 2009 und VTV 2011 eröffnet. Im Betrieb der Beklagten werden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 und Nr. 15 VTV 2009 und VTV 2011 ausgeführt.
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aa) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass maßgeblich auf den gesamten Betrieb der Beklagten abzustellen ist. Der Bereich des Fliesenfachgeschäfts ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV 2009 und VTV 2011 vom Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge ausgenommen. Danach werden selbstständige Abteilungen, in denen andere Arbeiten ausgeführt werden, nicht von den Verfahrenstarifverträgen erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
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(1) Der Bereich des Fliesenfachgeschäfts stellt weder einen eigenen Betrieb noch eine gesondert zu betrachtende selbstständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV 2009 und VTV 2011 dar.
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(a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 fallen Betriebe grundsätzlich als Ganzes unter die Tarifverträge, soweit die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden (BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 21, BAGE 132, 283). Abweichend davon kann ausnahmsweise auf einzelne selbstständige Betriebsabteilungen abzustellen sein. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV 2009 und VTV 2011 regelt den Fall, dass in einem Betrieb der Bauwirtschaft in einer selbstständigen Betriebsabteilung baufremde Leistungen erbracht werden. Werden dort „andere Arbeiten“ ausgeführt, fällt die Abteilung dann nicht in den betrieblichen Geltungsbereich der VTV, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird. Das kann auch eine selbstständige Betriebsabteilung mit Handelstätigkeiten in einem Baubetrieb sein (BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 22, aaO).
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(b) Ein Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (für die st. Rspr. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN). Mit Blick auf § 1 Abs. 3 der Verfahrenstarifverträge setzt ein Betrieb iSd. Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Entsprechend stellen die Verfahrenstarifverträge in zahlreichen Vorschriften auf den Begriff des Arbeitgebers ab (vgl. etwa §§ 5, 6, 16, 18 VTV 2009 und VTV 2011). Sie unterscheiden sich damit beispielsweise von dem Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012, der den Arbeitgeberbegriff nicht verwendet und auch Solo-Selbstständige zu erfassen sucht (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 279/16 - Rn. 14 ff., BAGE 162, 1).
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(c) Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung in der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung nicht (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 759/08 - Rn. 14; 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 30 mwN). Bei einem Betrieb mit mehreren Abteilungen kann eine selbstständige Betriebsabteilung nur angenommen werden, wenn in den einzelnen Abteilungen - zusätzlich zu der räumlichen Abgrenzung - ein eigenständiger Leitungsapparat vorhanden ist, der die dort anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant und die der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 759/08 - aaO).
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(d) Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Bereich des sogenannten Fliesenfachgeschäfts keine selbstständige Betriebsabteilung und erst recht keinen eigenständigen Betrieb darstellt.
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(aa) Zunächst fehlt eine hinreichende, auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche Trennung. Zwar ordnet die Beklagte den Ausstellungsraum und das Lager dem Bereich des Handels sowie die Außenflächen und ein Bauschuttlager dem handwerklichen Bereich zu. Alle diese Flächen befinden sich jedoch auf demselben Grundstück in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Im Lager werden im Übrigen auch Fliesen gelagert, die von den Fliesenlegern der Beklagten bei Kunden verlegt werden. Das Lager kann daher nicht ausschließlich dem Bereich des Fliesenfachgeschäfts zugeordnet werden.
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(bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ferner eine klare personelle Trennung zwischen beiden Bereichen nicht möglich. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer kann nach den Einlassungen der Beklagten zwar entweder dem Bereich Handel oder dem handwerklichen Estrich- und Fliesenlegerbereich zugeordnet werden. Die Beklagte räumt jedoch ein, dass sie für die studentischen Aushilfskräfte und Schüler nicht mehr darlegen könne, in welchem Umfang sie in den Bereichen Lager und Handwerk eingesetzt gewesen seien. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass sie in beiden Bereichen eingesetzt wurden, so dass jedenfalls eine strikte personelle Trennung nicht angenommen werden kann.
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(cc) Der Bereich des Ausstellungsraums mit dem Lager ist organisatorisch nicht hinreichend - auch für Außenstehende erkennbar - vom übrigen Betrieb abgegrenzt. Die Beklagte bietet ihren Kunden Estrich- und Fliesenverlegearbeiten „aus einer Hand“ an. Sie unterscheidet dabei nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht für die Kunden erkennbar zwischen den Bereichen des Handels und des Fliesenlegerhandwerks. So mag die Auswahl der Fliesen im Ausstellungsraum stattfinden und formal dem Fliesenfachgeschäft zugeordnet sein. Ein Teil der dort verkauften Materialien wird von der Beklagten jedoch anschließend beim Kunden eingebaut. Damit sind die Bereiche des Handels und des Handwerks funktional so eng verzahnt, dass eine organisatorische Trennung nach außen nicht deutlich zu erkennen ist.
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(dd) Aufgrund der nicht hinreichend klaren räumlichen und personellen Trennung sowie der engen funktionalen Verzahnung kann dahinstehen, ob die Beklagte einen gesonderten Leitungsapparat für den Ausstellungsraum und das Lager ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls hat die Beklagte vorgetragen, Leiterin des Bereichs der Ausstellung und des Lagers sei die Ehefrau des Geschäftsführers, während der Geschäftsführer den handwerklichen Bereich leite. Beide Leitungspersonen würden ausschließlich für ihren Bereich Weisungen erteilen und seien zur Einstellung und Kündigung berechtigt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob hierzu angesichts des Bestreitens des Klägers von der Beklagten näher hätte vorgetragen werden müssen. Die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung scheitert bereits an der im Übrigen nicht hinreichend klaren Trennung der Bereiche.
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(2) Unabhängig von der Frage, ob der Bereich des Fliesenfachgeschäfts eine selbstständige Betriebsabteilung darstellt, ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Bereich von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird. Die Verfahrenstarifverträge finden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV 2009 und VTV 2011 auf selbstständige Betriebsabteilungen, in denen andere Arbeiten ausgeführt werden, nur dann keine Anwendung, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Das hat die Beklagte nicht vorgetragen.
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bb) Der Betrieb der Beklagten wird insgesamt vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2009 und des VTV 2011 erfasst.
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (für die st. Rspr. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 19; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 30). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 33; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18 mwN).
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(2) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zB BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19 mwN).
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(3) Nach diesen Maßstäben unterfiel der Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des jeweils maßgeblichen VTV.
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(a) Der Kläger hat hierzu zunächst schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen wurden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten verrichtet. Insbesondere wurden Fliesen verlegt iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV 2009 und VTV 2011. Das Verlegen von Estrich fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 VTV 2009 und VTV 2011. Die Reinigung, Lagerhaltung und Bereitstellung sowie der An- und Abtransport von Fliesen und erforderlichem Baugerät und Baumaterialien sowie Baustoffen von und zu den Baustellen des Betriebs der Beklagten sind den baulichen Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen.
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(b) Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sie hat - bezogen auf den gesamten Betrieb - nicht konkret vorgetragen, dass baufremde Tätigkeiten überwogen hätten. Nach ihrem eigenen Vortrag waren von etwa 27 Arbeitnehmern 16 als gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich des Fliesenlegerhandwerks tätig. Im Bereich des Handels war die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Übrigen geringfügig beschäftigt. Damit überwiegen arbeitszeitlich in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch nach dem Vortrag der Beklagten eindeutig die baulichen Tätigkeiten.
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d) Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf die geforderten weiteren Beiträge für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012. Die Beitragshöhe von 6.997,00 Euro ist zwischen den Parteien nicht streitig. Diesen Betrag errechnet der Kläger nachvollziehbar anhand der von der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2015 ermittelten Bruttolöhne der Aushilfen multipliziert mit dem Beitragssatz aus § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV 2009 von 19,8 vH für das Jahr 2011 sowie von 20,1 vH aus § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV 2011 für das Jahr 2012.
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e) Entgegen der vom Beklagtenvertreter in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung war der Kläger nicht daran gehindert, die 2015 von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Bruttolohnsummen für Aushilfskräfte seiner Beitragsklage zugrunde zu legen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten zusätzlichen Bruttolohnsummen seien nicht verwertbar, weil 2015 fehlerhaft davon ausgegangen worden sei, die Verfahrenstarifverträge der Bauwirtschaft seien wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden. Ein Verwertungsverbot ergibt sich daraus nicht.
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f) Der Anspruch ist auch nicht durch die bereits in der Vergangenheit für denselben Zeitraum geleisteten Beiträge erfüllt iSv. § 362 Abs. 1 BGB. Die schon geleisteten Beiträge bezogen sich auf Bruttolohnsummen, die die Beklagte für gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich des Fliesenlegerhandwerks gemeldet hatte. Die nachgeforderten Beiträge betreffen darüber hinausgehende Bruttolohnsummen, die für denselben Zeitraum an Aushilfskräfte gezahlt wurden, ohne dass sie dem Kläger gemeldet worden waren.
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g) Die Ansprüche sind nicht verfallen.
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aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 verfallen die Beitragsansprüche des Klägers, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit der Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
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bb) Danach sind die Ausschlussfristen des § 24 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 und VTV 2011 gewahrt. Der älteste Beitragsanspruch für Juni 2011 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 mit dem 15. Juli 2011 fällig. Allerdings hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den bei der Beklagten beschäftigten Aushilfen, weil die Beklagte für diesen Arbeitnehmerkreis keine Beiträge gemeldet hatte. Von dem Umstand, dass die Beklagte im hier interessierenden Zeitraum weitere Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigt hatte, erfuhr der Kläger erst aufgrund einer Prüfung der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2015. Anhaltspunkte dafür, dass er ohne grobe Fahrlässigkeit bereits früher von den anspruchsbegründenden Tatsachen hätte Kenntnis erlangen müssen, sind nicht ersichtlich. Damit konnte die Ausschlussfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen beginnen. Die im Jahr 2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Mahnanträge hemmten nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VTV 2009 und VTV 2011 den Verfall.
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h) Gegen die Geltungserstreckung des VTV 2009 und des VTV 2011 auf die nicht tarifgebundene Beklagte durch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201). § 7 SokaSiG verletzt - entgegen der von der Beklagten in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung - insbesondere nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 23 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff., aaO). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ansicht, es habe sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können, verfange nicht, wenn Zahlungspflichten für zunächst nicht berücksichtigte Arbeitnehmer begründet würden. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 26; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 63). Es kommt nicht auf die Sichtweise einzelner Arbeitgeber mit zunächst nicht berücksichtigten Arbeitnehmern an.
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III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Gallner
Pessinger
Pulz
Schürmann
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