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BAG 18.09.2019 - 4 AZR 42/19
BAG 18.09.2019 - 4 AZR 42/19 - Eingruppierung - Schiffsführer - Peilschiff - Ausschlussfrist
Normen
Anl 1 Teil V UAbschn 2.1 Entgeltgr 8 Fallgr 1 TV EntgO Bund, § 37 Abs 1 TVöD, § 12 Abs 2 TVöD, § 13 TVöD, § 25 Abs 1 TVÜ-Bund, § 26 Abs 1 TVÜ-Bund, Anl 1 Teil V Vorbem 1 TV EntgO Bund, Anl 1 Teil V Vorbem 3 TV EntgO Bund, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Dresden, 13. Januar 2016, Az: 1 Ca 2539/15, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 16. Januar 2019, Az: 5 Sa 216/18, Urteil
Leitsatz
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Zahlungsansprüche, die sich aus einem erfolgreichen Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ergeben, unterfallen der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD. Diese Vorschrift wird insoweit nicht durch die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmte Ausschlussfrist verdrängt. Deren Wirkung ist auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt.
Tenor
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I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2019 - 5 Sa 216/18 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers hinsichtlich der Ansprüche für die Monate Oktober 2014 bis August 2015 zurückgewiesen hat.
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II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13. Januar 2016 - 1 Ca 2539/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 586,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2015 zu zahlen.
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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III. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche für die Zeit von Januar 2014 bis August 2015 und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger, der Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist, ist seit dem 1. September 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Am 29. September 2006 erwarb er den Sportbootführerschein, am 30. November 2009 die Qualifikation als Peiltechniker. Er ist auf der Elbe als Führer des Wasserfahrzeugs „G“ tätig, welches eine Länge von 12,28 m, eine Breite von 3,13 m sowie eine maximale Wasserverdrängung von 6,5 Kubikmetern hat und mit Peiltechnik ausgerüstet ist. Er wird nach der Entgeltgruppe 7 (im streitgegenständlichen Zeitraum Stufe 4) der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) vergütet.
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Mit Schreiben vom 20. Juni 2014, auf welchem sich die handschriftlich angebrachte Verfügung „09/07“ befindet, bat der Kläger unter dem Betreff „Antrag auf Höhergruppierung durch Überleitung in die neue EGO“ um „Prüfung einer Höhergruppierung“. Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Inkrafttreten des TV EntgO Bund zu keiner höheren Eingruppierung führe. Mit einem weiteren - undatierten - Schreiben, welches der Beklagten laut einem handschriftlichen Vermerk am 2. April 2015 zuging, machte der Kläger einen Anspruch „auf Zahlung des Entgelts nach Entgeltgruppe 8 [des Teils V.2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund] seit dem 1.1.2014 gemäß § 37 TVöD geltend“. Die Beklagte wies das Begehren zurück.
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Mit seiner Klage hat der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD/Bund für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 begehrt und seinen Anspruch zunächst mit 2.324,62 Euro brutto, zuletzt mit 1.065,68 Euro brutto beziffert. Er hat die Auffassung vertreten, bei dem von ihm geführten Wasserfahrzeug handele es sich um ein Peilschiff im Tarifsinn. Die „G“ führe ausschließlich Peilarbeiten durch. Sie verfüge über mehrere elektronische Geräte. Mit dem Echolotsystem (Kongsberg Simrad EA 400) werde der Boden des Gewässers abgesucht. Die Daten würden auf einen Rechner übertragen. Auf dem Dach befinde sich ein spezieller Kompass, mit dem die genaue Position des Bootes bestimmt werde. Dies sei für die Peilung notwendig. Mit dem Höhenmesser (LEICA VIVA GS 25 + Controller CS 10) werde schließlich die Höhenposition der „G“ ermittelt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.065,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 5. September 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem vom Kläger geführten Wasserfahrzeug handele es sich nicht um ein Peilschiff, sondern um ein Motorboot im tariflichen Sinne, das nicht ausschließlich für die Fachaufgaben des Peilens und der Gewässererkundung gebaut worden sei. Es verfüge lediglich über eine Standardausrüstung für Aufgaben in den Außenbezirken der Elbe. Diese bestehe im Wesentlichen aus einem Einzelecholot, einem DGPS-Server zur 3-D-Ortung und einem Peilrechner zur Erfassung, Speicherung und Darstellung der Peildaten. Der Kläger führe nur sog. Linienpeilungen durch, die jedoch nicht die gesamte Gewässersohle erfassten. Diese würde vielmehr im Wege sog. Flächenpeilungen durch überregionale Flächenpeilschiffe dargestellt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr mit Urteil vom 17. August 2016 - 8 Sa 119/16 - iHv. 1.065,68 Euro stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung mit Urteil vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach neuer Verhandlung hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers auch insoweit zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht erneut zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im noch streitgegenständlichen Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat für den Streitzeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund. Für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich August 2015 steht ihm deshalb noch ein Differenzvergütungsanspruch iHv. 586,88 Euro brutto zu. Die Entgeltdifferenzansprüche für die Monate Januar bis September 2014 sind hingegen verfallen, so dass sich die Entscheidung insoweit aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
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I. Der Kläger erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.
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1. Für die Eingruppierung sind die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in den TVöD gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 20. Juni 2014 einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gestellt (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 18 ff.).
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2. Die danach für die vom Kläger begehrte Eingruppierung maßgebenden Vorschriften des Teils V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund lauten:
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„Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4
1.
Für die Gültigkeit, die Gleichwertigkeit und den Umfang der nautischen und schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:
(1) ...
(2) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt):
Die Zuordnung der entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisse richtet sich für die Beschäftigten auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen nach der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) in der jeweils geltenden Fassung und im Bereich des Rheins nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV) in der jeweils geltenden Fassung.
Hierbei wird zwischen einem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen (Großes Patent nach RheinSchPersV und Schifferpatent A oder B nach BinSchPatentV) und einem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen entsprechend der RheinSchPersV und der BinSchPatentV unterschieden. ...
3.
Die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2005.
…
2.
Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - Binnenbereich
2.1.
Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten
Vorbemerkungen
1.
Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt).
2.
Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.
…
Entgeltgruppe 8
1.
Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher.
…
Entgeltgruppe 7
1.
Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.
…“
- 12
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Die Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 11 02 idF vom 31. Januar 2005 lautet auszugsweise:
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„TEIL II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
…
8.3.6
Peilschiff/Peilboot/Vermessungsschiff
Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen (0.4.1)
Peilschiff mit < 15 m3 Verdrängung = Peilboot. Peiljollen sind Tochterboote von Peilschiffen.
Die entsprechenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) für Vermessungsarbeiten in den Küstengewässern (0.3.6) und auf dem übrigen Meer (0.3.5) heißen Vermessungsschiffe.“
- 13
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3. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/Bund). Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers als Schiffsführer der „G“ auf der Elbe einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von keiner der Parteien angegriffen. Diese auszuübende Tätigkeit erfüllt die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.
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a) Gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist danach der Unterabschnitt 2.1. maßgebend. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verrichtet der Kläger seine Tätigkeit auf der Elbe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG handelt es sich bei dieser in ihrem gesamten Verlauf um eine Bundeswasserstraße, auf der die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 gelten. Der Kläger ist damit Teil der Besatzung eines Schiffes auf einer Binnenschifffahrtsstraße.
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b) Er verfügt auch über ein nautisches Befähigungszeugnis mit Einschränkungen im Tarifsinn. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund richtet sich die Zuordnung der nautischen Befähigungszeugnisse für die Beschäftigten auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen nach der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) in der jeweils geltenden Fassung. § 7 BinSchPatentV regelt die Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse. Danach handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen Fahrerlaubnis für Sportboote um ein nautisches Befähigungszeugnis mit Einschränkungen. Dass dieses zum Führen der „G“ berechtigt, ist zwischen den Parteien unstreitig.
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c) Der Kläger ist zudem Schiffsführer auf einem „Peilschiff“ iSd. Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Maßgebend für die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen ist insoweit nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund der Objektkatalog der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Teil II 8.3.6 ObKat definiert die Begriffe „Peilschiff/Peilboot/Vermessungsschiff“ als Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen.
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aa) Der Umstand, dass es sich bei der „G“ lediglich um ein Motorboot handelt, steht dessen Qualifizierung als „Peilschiff“ im tariflichen Sinne nicht entgegen. Auch ein Peilboot ist nach dem Objektkatalog ein Peilschiff im Tarifsinn (ausf. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 41 ff.).
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bb) Das Motorboot „G“ verfügt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts über die erforderlichen „elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen“.
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(1) Notwendig ist insoweit das Vorhandensein von Einrichtungen, dh. von unselbständigen Objekten iSv. Teil II 0.1.3 ObKat, die aus elektronischen Komponenten bestehen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass zwei selbständige elektronische Einrichtungen für (verschiedenartige) Tiefenmessungen vorhanden sind. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19).
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(a) Die Verwendung des Plurals („Einrichtungen“) im Wortlaut von Teil II 8.3.6 ObKat deutet zunächst darauf hin, dass für die Qualifikation eines Wasserfahrzeugs als Peilschiff mindestens zwei elektronische Einrichtungen zur Tiefenmessung verlangt werden (vgl. den Hinweis in BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 34). Allerdings wird der Plural durchgängig in der Norm verwendet, insbesondere auch hinsichtlich der „Tiefenmessungen“ und der „Wasserstraßen“. Dies spricht eher für seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung. Unabhängig hiervon enthält der Wortlaut jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Mehrzahl von Einrichtungen überdies für verschiedenartige Tiefenmessungen vorgesehen sein muss und nicht ebenso mehrere elektronische Einrichtungen ein einheitliches Messsystem für eine Art von Tiefenmessungen bilden können. Insbesondere spricht die Verwendung des Plurals bei den Begriffen „Tiefenmessungen“ und „Wasserstraßen“ nicht für ein solches Verständnis. Auch mit einem einheitlichen Messsystem kann eine Mehrzahl von - gleichartigen - Tiefenmessungen auf verschiedenen Wasserstraßen durchgeführt werden.
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(b) Die Systematik des Objektkatalogs stützt die Annahme, dass das Vorhandensein elektronischer Komponenten, die dem Zweck des Peilens dienen, genügt. Nach der Erläuterung zu Teil II 0.1.3 ObKat sind Einrichtungen eine Form von unselbständigen Objekten. Teil IV Blatt 22 ObKat sieht eine Objekt-Teilegliederung für Wasserfahrzeuge vor, die in Objektteile der Stufen 1 bis 3 untergliedert ist. Der Begriff der Einrichtungen wird in allen drei Stufen verwendet. Das zeigt, dass die Einrichtung im Sinne des Objektkatalogs nicht zwingend einem bestimmten Zweck zugeordnet ist, sondern unter Einrichtungen auch einzelne Komponenten eines Objekts zu verstehen sind, die nicht jeweils eigenständig, wohl aber in ihrer Gesamtheit einem einheitlichen Zweck dienen.
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(c) Auch Sinn und Zweck sprechen für ein solches Verständnis. Der Objektkatalog ist ein klassifizierendes Ordnungssystem, der das Ziel hat, alle Objekte, an denen die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Verrichtungen zu erledigen hat, zu erfassen (Teil I 1). Maßgeblich für die Einteilung der Objekte nach Arten ist deren Gleichartigkeit im Rahmen der Zweckbestimmung (Teil I 11). Die Zwecke eines Peilschiffs hängen aber nicht davon ab, ob mehrere selbständige elektronische Einrichtungen verwendet werden. Ein anderes Verständnis würde - worauf die Revision zu Recht hinweist - dazu führen, dass die „G“ nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend im Objektkatalog eingeordnet werden könnte. Dies korrespondiert damit, dass das Tätigkeitsmerkmal „Schiffsführer ... auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher“ an die Tätigkeit als Schiffsführer auf einer bestimmten, durch den Objektkatalog definierten Schiffsart anknüpft.
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(2) In dem so verstandenen Sinne verfügt das Motorboot „G“ über elektronische Einrichtungen für Tiefenmessungen. Nicht nur das Echolotsystem selbst, sondern auch die dieses ergänzenden bzw. unterstützenden Ortungs- und Speicherinstrumente dienen der Tiefenmessung. Auf der „G“ ist unstreitig das Echolotsystem Kongsberg Simrad EA 400 vorhanden. Darüber hinaus ist dort nach dem Vortrag des Klägers das Gerät LEICA VIVA GS 25 verbaut, mit welchem die eigene wellenbedingt variierende Höhenposition des Schiffs bestimmt wird. Auf dem Dach befindet sich schließlich ein elektronischer Kompass, der der exakten Navigation, also der genauen örtlichen Bestimmung des Schiffs dient. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist die „G“ neben dem Einzelecholot mit einem DGPS-Server zur 3-D-Ortung und einem Peilrechner zur Erfassung, Speicherung und Darstellung der Peildaten ausgestattet. Damit verfügt sie - unabhängig davon, ob die Beklagte dem präzisen Vortrag des Klägers zur Ausstattung der „G“ überhaupt entgegentreten wollte - jedenfalls auch unter Zugrundelegung deren Sachvortrags über elektronische Einrichtungen, die der Durchführung von Tiefenmessungen dienen. Unerheblich ist, dass die Peiltechnik nachgerüstet wurde. Tarifliche Anforderung ist lediglich, dass elektronische Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen auf dem Schiff vorhanden sind (so bereits BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 44).
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II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO), soweit es die Klage hinsichtlich der Entgeltdifferenzbeträge für die Monate Januar bis September 2014 abgewiesen hat. Insoweit sind die Ansprüche gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen.
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1. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
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2. Diese - allgemeine - Ausschlussfrist wird nicht für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 26 TVÜ-Bund stehen, von der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt (ebenso für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38; aA LAG Köln 29. November 2018 - 7 Sa 265/18 - zu II 5 der Gründe; Sächsisches LAG 2. November 2016 - 3 Sa 213/16 - zu I B 3 der Gründe [jeweils unter Hinweis auf die Rückwirkung des Antrags]; unklar Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 8/2019 Teil B 2.2 § 26 TVÜ-Bund Erl. 2 Rn. 6; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I 1 Rn. 4; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand August 2019 Teil IV/3 Rn. 372). Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt, lediglich insoweit wird § 37 Abs. 1 TVöD verdrängt (Augustin ZTR 2012, 484, 490).
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a) Gegen ein Verständnis des § 26 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVÜ-Bund als eine generelle Spezialvorschrift gegenüber § 37 Abs. 1 TVöD spricht schon der Wortlaut. Dieser bezieht sich ausschließlich auf das die Tarifautomatik (wieder) in Kraft setzende Antragsrecht (ebenso Augustin ZTR 2012, 484 ). Zu den sich aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung ergebenden Zahlungsansprüchen verhält sich die Tarifnorm nicht.
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b) Dem entspricht auch die systematische Stellung von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund. Die Frist findet sich bei den Überleitungsvorschriften in die neue Entgeltordnung. Hätten die Tarifvertragsparteien mit dieser Vorschrift nicht nur die entsprechende Antragsfrist bestimmen, sondern auch die allgemeine Verfallfrist modifizieren wollen, hätte es nahegelegen, dies im TVöD selbst zu regeln oder - zumindest - im TVÜ-Bund entsprechend klarzustellen.
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c) Auch Sinn und Zweck von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund sprechen nicht für eine Spezialität der Ausschlussfrist. Die Regelungszwecke von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund auf der einen und von § 37 Abs. 1 TVöD auf der anderen Seite sind unterschiedlich und können sinnvoll nebeneinander bestehen.
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aa) § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund regelt die „Wiederinkraftsetzung“ der Tarifautomatik für die übergeleiteten Beschäftigten auf Antrag (iE BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 162, 81). Um dem Arbeitnehmer eine gründliche Prüfung der Folgen eines solchen Antrags zu ermöglichen, steht ihm insoweit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund eine lange Frist - sie betrug zunächst ein Jahr und wurde sodann durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014 um ein weiteres halbes Jahr bis zum 30. Juni 2015 verlängert - zur Verfügung. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, entsteht der Höhergruppierungsanspruch rückwirkend. Wird die Frist nicht gewahrt, scheidet eine Überleitung in die neue Entgeltordnung ohne einen Wechsel der Tätigkeit endgültig aus (für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 25, 37). Damit besteht nach Fristablauf für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit, welche Entgeltordnung auf ihr Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit Anwendung findet. Eine Aussage über die zutreffende Eingruppierung innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung oder gar über konkrete Zahlungsansprüche wird dadurch nicht getroffen.
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bb) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD dient - wie typischerweise tarifvertragliche Verfallfristen - der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich wechselseitig erhobener konkreter Ansprüche. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50, BAGE 162, 81; 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 13).
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cc) Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der verschiedenen Ausschlussfristen schließen einander nicht aus. Insbesondere wird die lange Frist, die die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund eingeräumt haben, nicht durch die gleichzeitig geltende sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD unterlaufen. Bei dem Antrag auf Überleitung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handelt es sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung (zu § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 40). Die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare Rechtsfolge, dh. der Antrag entfaltet - mit seinem Zugang - konstitutive Wirkung, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf (vgl. zu § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 35). Wegen des konstitutiven Charakters entstehen die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung erst ab Zugang des Antrags und werden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt (BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 596/17 - Rn. 21), erst ab diesem Zeitpunkt fällig (ähnlich für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38; Augustin ZTR 2012, 484, 490). Da § 37 Abs. 1 TVöD an die Fälligkeit des Anspruchs anknüpft (vgl. dazu zuletzt zB BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16 ff.), beginnt die sechsmonatige Ausschlussfrist auch erst dann zu laufen. Hat sich der Arbeitnehmer aber einmal entschieden, den Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zu stellen und ergibt sich nach der neuen Entgeltordnung ein höherer Vergütungsanspruch, ist es ihm auch zumutbar, den Anspruch ordnungsgemäß innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD geltend zu machen, um dem Arbeitgeber Gewissheit über sein konkretes Begehren zu verschaffen. Ob der Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zugleich eine - ausreichende - Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
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3. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD für die Ansprüche von Januar bis einschließlich September 2014 nicht gewahrt.
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a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. Juni 2014 einen „Antrag auf Höhergruppierung durch Überleitung in die neue EGO“ gestellt. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, wann dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist. Ausweislich der auf diesem Schreiben handschriftlich angebrachten Verfügung „09/07“ hatte die Beklagte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber vor ihrer Erwiderung mit Schreiben vom 15. September 2014 erhalten. Geht man zugunsten des Klägers von diesem späteren Zugang aus, hat er die Entstehung der aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung resultierenden Ansprüche für die Monate Januar bis September 2014 spätestens im September 2014 herbeigeführt. Da § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD von einer monatlichen Fälligkeit tarifvertraglicher Ansprüche ausgeht (sh. auch für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38), sind diese sämtlich spätestens am 30. September 2014 fällig geworden. Die Ausschlussfrist für diese Monate endete damit gemäß § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 30. März 2015.
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b) Die sich nach der - durch seinen Antrag wieder in Gang gesetzten - Tarifautomatik konkret ergebenden Ansprüche hat der Kläger erst mit undatiertem Schreiben, welches der Beklagten ausweislich des entsprechenden handschriftlichen Vermerks am 2. April 2015 zugegangen ist, geltend gemacht. Das Schreiben vom 20. Juni 2014 stellt demgegenüber keine ausreichende Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 TVöD dar.
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aa) Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50 f. mwN, BAGE 162, 81).
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bb) Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 20. Juni 2014 nicht gerecht. Der Kläger hat damit lediglich die Überleitung in die neue Entgeltordnung verlangt sowie um „Prüfung einer Höhergruppierung“ gebeten. Aus dem Schreiben geht aber weder der Wille hervor, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, noch welche Entgeltgruppe der Kläger geltend machen wollte. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist vielmehr erst mit dem undatierten Schreiben erfolgt, welches der Beklagten am 2. April 2015 zugegangen ist. Dieses vermochte die Ausschlussfrist lediglich für die Entgeltdifferenzansprüche betreffend die Monate Oktober 2014 bis August 2015 zu wahren.
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III. Soweit der Kläger die Ausschlussfrist für die Monate Oktober 2014 bis einschließlich August 2015 gewahrt hat, steht die Höhe der Klageforderung zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
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W. Reinfelder
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