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BAG 14.08.2013 - 7 ABR 66/11
BAG 14.08.2013 - 7 ABR 66/11 - Geschäftsführender Ausschuss des Betriebsrats
Normen
§ 27 Abs 1 S 1 BetrVG, § 27 Abs 2 S 1 BetrVG, § 27 Abs 3 BetrVG, § 28 Abs 1 S 1 BetrVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Darmstadt, 16. September 2010, Az: 8 BV 19/10, Beschluss
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 7. April 2011, Az: 9 TaBV 182/10, Beschluss
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2011 - 9 TaBV 182/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat wirksam einen „geschäftsführenden Ausschuss“ gebildet hat.
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Der Beteiligte zu 2. ist der bei der antragstellenden Arbeitgeberin in deren Betrieb Region Mitte im Frühjahr 2010 gewählte siebenköpfige Betriebsrat. Er hält wöchentlich dienstags seine Sitzungen ab. Bis zu seiner Neuwahl hatte er aufgrund seiner damaligen Größe einen Betriebsausschuss mit fünf Mitgliedern gebildet. Nach der Wahl teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 8. Juni 2010 mit:
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„…
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der Betriebsrat hat auf seiner heutigen Sitzung einen geschäftsführenden Ausschuss gem. § 28 BetrVG gebildet.
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Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Kollegen zusammen:
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P D
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G V
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M M
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R P
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A L
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Der geschäftsführende Ausschuss tagt regelmäßig Montags ganztägig.
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…“
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Mit am 22. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ sei gesetzeswidrig. Nach § 27 Abs. 1 BetrVG könne ein Betriebsausschuss nur gebildet werden, wenn der Betriebsrat - anders als im vorliegenden Fall - neun oder mehr Mitglieder habe. Die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ sei auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG möglich. Sähe man dies anders, habe der Betriebsrat mit seinem Beschluss jedenfalls die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten, indem dem „geschäftsführenden Ausschuss“ fünf von sieben Betriebsratsmitgliedern angehörten.
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Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 8. Juni 2010 nach § 28 Abs. 1 BetrVG erfolgte Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ des Beteiligten zu 2. mit den Mitgliedern D, V, M, P und L unwirksam ist,
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hilfsweise, die Wahl des „geschäftsführenden Ausschusses“ für unwirksam zu erklären.
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Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitgeberin sei nicht antragsbefugt. Zudem sei die Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ nach § 28 Abs. 1 BetrVG zulässig. Der wöchentlich montags zusammenkommende „geschäftsführende Ausschuss“ führe nicht die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, sondern bereite die Sitzungen für den jeweiligen Folgetag vor. Der Beschluss über die Ausschussgröße sei eine Ermessensentscheidung, die keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht „festgestellt, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2. erfolgte Bildung eines ‚geschäftsführenden Ausschusses’ unwirksam ist“. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dem zulässigen Hauptbegehren der Arbeitgeberin entsprochen. Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.
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I. Der Hauptantrag ist zulässig.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht dahin verstanden, dass die Arbeitgeberin mit ihm die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 8. Juni 2010 über die Bildung des aus fünf Betriebsratsmitgliedern bestehenden „geschäftsführenden Ausschusses“ geltend macht. Wie sich aus der Antragsbegründung unmissverständlich ergibt, geht es der Arbeitgeberin darum, die Ausschusserrichtung „an sich“ anzugreifen. Diese hält sie in erster Linie für nichtig, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ nicht gegeben seien.
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2. Als betriebsratsinterner Organisationsakt ist ein Beschluss über eine Ausschussbildung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Arbeitgeberin ist auch antragsbefugt.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsratswahlen und betriebsratsinternen Wahlen kann die Nichtigkeit einer Wahl jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. etwa BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 114, 228; 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B II 1 a der Gründe). Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz keine „Wahl“, sondern eine Entsendung von Mitgliedern in ein anderes Gremium durch Mehrheitsbeschluss vorsieht, wie zB bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG (vgl. zur Anfechtbarkeit derartiger Entsendungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG zB BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 111, 269), oder bei der Beschlussfassung über die Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat (hierzu BAG 18. April 2007 - 7 ABR 30/06 - Rn. 38, BAGE 122, 96). Diese Grundsätze zur Geltendmachung der Nichtigkeit betriebsratsinterner Wahlen sind auch auf die Bildung eines Ausschusses durch den Betriebsrat anzuwenden.
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b) Hiernach kann die Arbeitgeberin die Nichtigkeit der am 8. Juni 2010 vom Betriebsrat beschlossenen Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ geltend machen, da sie hieran ein berechtigtes Interesse hat. So hat die Frage der Wirksamkeit der Ausschusserrichtung zB Auswirkungen darauf, ob die Ausschussmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die wöchentlichen Ausschusssitzungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind.
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II. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht für begründet erachtet. Die vom Betriebsrat am 8. Juni 2010 beschlossene - und der Arbeitgeberin mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilte - Bildung des „geschäftsführenden Ausschusses“ ist unwirksam. Sie kann weder auf § 27 Abs. 1 BetrVG noch auf § 28 Abs. 1 BetrVG gestützt werden.
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1. Die Ausschussbildung ist nicht nach § 27 Abs. 1 BetrVG - dessen sich der Betriebsrat allerdings auch nicht berühmt - gerechtfertigt.
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a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bildet ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss führt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Die Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG führt nicht zur Bildung eines Ausschusses.
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b) Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat sieben Mitglieder, sodass ein Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden kann. Eine bloße Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder iSv. § 27 Abs. 3 BetrVG steht hier nicht im Streit. Der verfahrensgegenständliche Beschluss betrifft keine Entscheidung des Betriebsrats zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder, sondern eine Ausschussbildung.
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2. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Errichtung des „geschäftsführenden Ausschusses“ auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.
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a) Allerdings kommt für den zu 2. beteiligten Betriebsrat grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse iSv. § 28 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Diese Voraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben (vgl. § 9 Satz 1 BetrVG).
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b) § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht aber nicht die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“, der - im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur, wie hier der Betriebsrat geltend macht, die Sitzungsvorbereitungen wahrnimmt (zur ausschließlichen Übertragung der laufenden Geschäfte auf einen „geschäftsführenden Ausschuss“ ebenso DKKW-Wedde 13. Aufl. § 28 Rn. 11; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 27 Rn. 61 und 82 sowie § 28 Rn. 12; Wulff ZBVR 2002, 134; aA Fitting 26. Aufl. § 27 Rn. 93; H/S/W/G/N/R-Glock 8. Aufl. § 27 Rn. 69; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 28 Rn. 24a; Süllwold ZBVR 2003, 263). Dies ergibt eine am Wortlaut, systematischen Zusammenhang und vor allem an Sinn und Zweck unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung von § 28 Abs. 1 BetrVG.
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aa) Bereits der Normwortlaut spricht dafür, dass sich die Übertragung ausschließlich von laufenden Geschäften - oder auch nur von Sitzungsvorbereitungen - nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG richtet. In Satz 1 der Vorschrift ist formuliert, dass der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen „bestimmte Aufgaben“ übertragen kann. Der Ausdruck „bestimmte“ bedeutet ua. „speziell“, „inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar, deutlich“ oder auch „auf etwas Spezielles hinweisend“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „bestimmt“ unter I 1 a, b und c). Danach bezieht sich die Ausschussbildung und Aufgabenübertragung schon nach der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eher auf spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs oder die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen.
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bb) Der systematische Kontext von §§ 27, 28 BetrVG lässt darauf schließen, dass § 28 Abs. 1 BetrVG nur solche Ausschüsse regelt, denen fachspezifische Aufgaben übertragen sind. Hätte der Gesetzgeber einem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit geben wollen, einem Ausschuss die laufenden Geschäfte zu übertragen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen von § 27 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG - dort finden sich die Bestimmungen über die laufenden Geschäfte des Betriebsrats - zu regeln. Außerdem wäre nicht erkennbar, welchen Sinn es haben sollte, allein einem Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern in einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern (also nur dem siebenköpfigen Betriebsrat) ein Wahlrecht zwischen der Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG und der Bildung eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG einzuräumen.
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cc) Nach dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 BetrVG regelt die Vorschrift die Bildung von Fachausschüssen, denen fachspezifische Aufgaben übertragen werden können. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. In der Begründung der Bundesregierung zu dem am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I S. 1852) ist ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 39 f.):
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„Die Möglichkeit des Betriebsrats, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen, soll nicht mehr wie bisher von dem Bestehen eines Betriebsausschusses nach § 27 abhängig sein. Vielmehr kann der Betriebsrat künftig in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
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Damit wird Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten sog. Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten. Hierunter fällt auch die Möglichkeit z. B. speziell für Fragen der Frauenförderung oder der betrieblichen Integration ausländischer Arbeitnehmer einen eigenen Ausschuss zu bilden.
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Die Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung auf Ausschüsse setzt wie bisher voraus, dass ein Betriebsausschuss besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 2).“
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Die Gesetzesänderung diente daher dazu, den Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu ermöglichen, für bestimmte, fachspezifische Aufgaben Ausschüsse zu bilden, nicht aber diesen die laufenden Geschäfte zu übertragen.
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c) Hiernach ist der mit Beschluss des Betriebsrats vom 8. Juni 2010 errichtete „geschäftsführende Ausschuss“ kein Ausschuss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sollten ihm - wie seine Bezeichnung nahelegt - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen sein, wäre er der Sache nach ein Betriebsausschuss und kein Fachausschuss. Selbst wenn es sich aber nicht um einen die laufenden Geschäfte führenden Ausschuss handeln sollte, weil er sich - nach dem Vorbringen des Betriebsrats - nur mit sitzungsvorbereitenden Themen befasse, unterfiele seine Errichtung nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Auch dann wären ihm jedenfalls keine fachspezifischen Aufgaben übertragen. Nach dem vom Betriebsrat vorgebrachten Zuschnitt der „Ausschuss“aufgabe befassen sich die Ausschussmitglieder einen Tag vor der Betriebsratssitzung mit deren Vorbereitung, also mit allen bei der nächsten Sitzung anstehenden „Querschnittsthemen“. Dies weist nicht den für einen Ausschuss iSv. § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen fachspezifischen Themenbezug auf.
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III. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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