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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 03.06.2024 - B 10 EG 2/24 B
BSG 03.06.2024 - B 10 EG 2/24 B
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen,
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wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin, eine albanische Staatsangehörige, begehrt in der Hauptsache Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 1.10.2021 geborenen Tochter.
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Die Klägerin reiste im September 2021 mit dem erforderlichen Visum rechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung, weil sich ihr Ehegatte aufgrund einer Niederlassungserlaubnis bereits hier aufhielt. Von der Ausländerbehörde wurden ihr zunächst mehrfach Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Erst nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums wurde der Klägerin von der Ausländerbehörde bescheinigt, dass sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier erwerbstätig sein darf.
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Die Beklagte und die Vorinstanzen haben den streitgegenständlichen Anspruch mit der Begründung verneint, die Klägerin sei bis zum 30.9.2022 nicht im Besitz einer zum Bezug von Elterngeld berechtigenden Aufenthaltserlaubnis gewesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die anwaltlich vertretene Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Für das Beschwerdeverfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
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II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Die Klägerin hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 3.). Darüber hinaus ist der PKH-Antrag aber auch schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), also auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Vordruck, abgegeben hat.
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2. Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
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Die Klägerin misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:
"Darf Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und während dieser Zeit den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit einem dauerhaft Aufenthaltsberechtigten Ehemann für die Zeit der Beantragung des Aufenthaltstitels und der Entscheidung über (…) diesen Aufenthaltstitel auch wenn eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 80 Abs. 3 AufenthG ausgestellt worden ist, in der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bescheinigt wird, der Anspruch auf Elterngeld verneint werden".
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Die Klägerin zeigt indes die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend auf. Daran fehlt es nicht nur, wenn das BSG die konkrete Rechtsfrage bereits beantwortet hat, sondern auch, wenn sich aus der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung ergeben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 22.11.2023 - B 9 SB 18/23 B - juris RdNr 8 mwN).
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Soweit die Klägerin auf ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Fiktionsbescheinigungen gemäß "§ 80 Abs. 3" (gemeint: § 81 Abs 3 AufenthG) hinweist, lässt die Beschwerdebegründung bereits nicht erkennen, warum dieser Status angesichts der genau differenzierenden Regelung des § 1 Abs 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) genügen sollte, um ihre Anspruchsberechtigung als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin zu begründen.
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Soweit sich die Klägerin darauf stützt, ihr habe schon während des streitbefangenen Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung des nach dessen Ablauf ausgestellten Aufenthaltstitels zugestanden, setzt sie sich ebenfalls nicht mit dem Wortlaut des § 1 Abs 7 BEEG auseinander, der insoweit in allen Varianten darauf abstellt, ob der Ausländer die entsprechende Erlaubnis oä "besitzt". Was den Sinn und Zweck dieser Regelung angeht und damit die Frage, ob es einen sachlichen Grund für die mit ihr verbundene Differenzierung gibt, geht die Klägerin nicht auf die Argumentation des LSG ein, dass es entscheidend auf die Berechtigung ankomme, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben (dazu schon BSG Beschluss vom 6.10.2014 - B 10 EG 15/14 B - juris RdNr 8). Auch die vom LSG in Bezug genommene Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176), nach der der Gesetzgeber die Gewährung von Erziehungsgeld davon abhängig machen darf, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist, würdigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht. Warum für das Elterngeld als Nachfolgeleistung etwas anderes gelten soll, erläutert sie nicht.
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Soweit die Klägerin schließlich ein pflichtwidriges Verhalten der Ausländerbehörde rügt, geht sie nicht darauf ein, ob einer solchen Verfahrensverzögerung nicht eher mit verwaltungsrechtlichem Primärrechtsschutz oder Sekundäransprüchen (etwa aus Amtshaftung) zu begegnen wäre, als mit der von ihr angestrebten Auslegung des BEEG. Auch insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, die schon das LSG angeführt hat (zB BSG Urteil vom 28.2.1996 - 14 REg 8/95 - SozR 3-7833 § 1 Nr 18 - juris RdNr 18 ff). Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung die Breitenwirkung einer Revisionsentscheidung für diese Fallkonstellation nicht auf.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein
Röhl
B. Schmidt
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