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BSG 21.05.2024 - B 7 AS 149/23 BH
BSG 21.05.2024 - B 7 AS 149/23 BH
Tenor
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Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2023 - L 2 AS 593/22 - werden abgelehnt.
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger zu 1. selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde für sich und sinngemäß auch für die Kläger zu 2. und 3. eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3 Halbsatz 1). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Kläger zu 2. und 3. hätten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juni 2021 bis November 2022 nicht in einem Umfang dem Haushalt des Klägers zu 1. angehört, der für die Haushaltsangehörigkeit iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, auch im Sinne einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft, ausgereicht habe, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung formulieren ließen. Das gilt auch für die Frage, ob an den Kläger zu 1. ausgezahltes Kindergeld für die Kläger zu 2. und 3. bei diesem als Einkommen anzurechnen ist. Soweit das LSG im Hinblick auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Situation von der Umkehr der Beweislast ausgegangen ist, ist angesichts der hierzu vom BSG aufgestellten Grundsätze (vgl BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 30 mwN) keine Klärungsbedürftigkeit ersichtlich.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Schließlich liegen nach Durchsicht der Gerichtsakten keine Hinweise darauf vor, dass die Kläger erfolgreich einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
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Soweit der Kläger zu 1. geltend macht, ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden und darin liege die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), ist das Recht auf Akteneinsicht in § 120 SGG fachgesetzlich konkretisiert (dazu BVerfG vom 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 - RdNr 40). Den Verfahrensakten sind Angebote zur Akteneinsicht durch SG und LSG zu entnehmen. Ohne dass vorliegend entschieden werden müsste, ob die Übernahme von Fahrkosten entsprechend der Regelungen zur Reiseentschädigung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bei der Inanspruchnahme von Akteneinsicht überhaupt in Betracht kommt, hat das LSG eine solche im Fall der Mittellosigkeit des Klägers zu 1. ebenfalls angeboten. Der Kläger zu 1. hat lediglich versäumt, seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Letztlich ergibt sich aus dem vom Kläger zu 1. zu den Verfahren L 2 AS 667/22 B ER, L 2 AS 677/22 und L 2 AS 593/22 eingereichten Schriftsatz vom 23.1.2023, dass der Beklagte ihm Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge gewährt hat.
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Im Hinblick auf die vom Kläger zu 1. bemängelten fehlenden Hinweise (§ 128 Abs 2 SGG bzw § 62 SGG) ergibt sich aus den beigezogenen Verfahrensakten, dass das LSG zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung bereits mehrfach (ua am 7.7.2022 und am 24.1.2023) in Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes ablehnend über Ansprüche der Kläger entschieden hatte. Diese Entscheidungen waren dem Kläger zu 1. vor der mündlichen Verhandlung am 30.5.2023 bekannt. Auch angesichts der 2 1/2-stündigen mündlichen Verhandlung am 30.5.2023, in der der Vorsitzende ausdrücklich auf fehlende weitere Erkenntnismöglichkeiten hingewiesen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern in einer Nichtzulassungsbeschwerde Verstöße gegen die gerichtliche Hinweispflicht erfolgreich gerügt werden könnten. Soweit der Kläger zu 1. unter Bezugnahme auf § 112 Abs 2 Satz 2 SGG geltend macht, das LSG habe nicht mit ihm geredet, spricht auch hiergegen die Dauer der mündlichen Verhandlung sowie die Protokollierung von Wortbeiträgen des Klägers zu 1. Letztlich besteht keine allgemeine Verpflichtung der Tatsacheninstanzen, die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BSG vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - RdNr 19 mwN).
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Auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte. Gemäß § 133, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 ZPO werden Urteile an die Beteiligten nur in Abschrift zugestellt, deren Gleichlaut mit der Urschrift die Geschäftsstelle beglaubigt und die daher von den Richtern nicht zu unterschreiben sind.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
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Die vom Kläger zu 1. selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Siefert
Neumann
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