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BSG 29.02.2024 - B 8 SO 20/22 B
BSG 29.02.2024 - B 8 SO 20/22 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen - ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 73 Abs 6 S 1 SGG, § 73 Abs 6 S 4 SGG, § 73 Abs 6 S 5 SGG, SGB 2, SGB 12
Vorinstanz
vorgehend SG Darmstadt, 26. August 2019, Az: S 17 SO 15/19, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 16. März 2022, Az: L 4 SO 208/19, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Die Klägerinnen, Mutter und eine 2010 geborene Tochter, sind bulgarische Staatsangehörige. Sie lebten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (einer Optionskommune) und beantragten vertreten durch ihre Rechtsanwältin und jetzige Prozessbevollmächtigte, die eine Vollmacht vom 22.3.2018 zu den Verwaltungsakten reichte, beim Jobcenter des Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Im August 2018 beantragten sie dort - erneut vertreten durch die Rechtsanwältin - "vorsorglich" Leistungen nach dem SGB XII; diesen Antrag und die Vollmacht leitete das Jobcenter an das Referat Soziale Sicherung des Beklagten weiter. Der Beklagte lehnte den Antrag, den die Klägerin zu 1. bei einer gemeinsamen Vorsprache mit der Rechtsanwältin am 13.9.2018 durch weitere Angaben ergänzt hatte, zunächst ab (Bescheid vom 13.9.2018), gewährte sodann für September 2018 einmalig Überbrückungsleistungen und wies die Widersprüche im Übrigen zurück (Bescheide vom 24.9.2018 und vom 25.9.2018; Widerspruchsbescheid vom 7.12.2018). Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat die hiergegen gerichteten Klagen als unzulässig abgewiesen, weil die Rechtsanwältin trotz Aufforderung keine Vollmacht der Klägerinnen vorgelegt habe (Gerichtsbescheid des SG vom 26.8.2019). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen als unzulässig verworfen und der als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwältin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (Urteil des LSG vom 16.3.2022). Zur Begründung haben SG und LSG ausgeführt, die auftretende Rechtsanwältin mache fremdes Recht in fremdem Namen geltend, ohne den Nachweis zu führen, dazu legitimiert zu sein. Sie habe bereits im Klageverfahren keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorgelegt. Den Voraussetzungen an die Vollmachterteilung genüge die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht nicht. Insoweit fehle die hinreichende Individualisierung und Präzisierung des Willens der Klägerinnen, dass die Prozessbevollmächtigte im konkreten Streitverfahren auf Leistungen nach dem SGB XII durch die Klägerinnen beauftragt werden solle. Das LSG hat weiter ausgeführt, die von der Prozessbevollmächtigten am 2.2.2022 vorgelegte "Generalvollmacht" mit dem Datum vom 22.3.2018, mit der die Klägerin zu 1. ua bestätige, "dass von Anfang an die Rechtsanwältin (…) in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, Rechtsstreitigkeiten, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren, die von mir und als Haushaltsvorstand gegen den Odenwaldkreis geführt werden, bevollmächtigt ist als meine Rechtsanwältin mich zu vertreten", führe keine Änderung herbei.
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Hiergegen hat die als Bevollmächtigte der Klägerinnen auftretende Rechtsanwältin im Namen der Klägerinnen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) geltend gemacht.
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Anlass, an der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren zu Zweifeln, besteht für den Senat angesichts der am 22.3.2018 ausgestellten und zu den Verwaltungsakten gelangten Vollmacht nicht (zur Reichweite dieser Vollmacht im Einzelnen später). Die Begründung der Beschwerde genügt noch den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 73 Abs 6 SGG geltend machen. Zwar ist die Beschwerdebegründung insgesamt wenig strukturiert und nur schwer verständlich. Die Klägerinnen haben aber aufgezeigt, dass sie mit dem Vorgehen des SG und des LSG, von Amts wegen eine Vollmacht anzufordern und die Klage und Berufung anschließend als unzulässig anzusehen, rügen, es sei zu Unrecht ein Prozessurteil statt einer Entscheidung in der Sache ergangen. Sie haben unter Auswertung der in diesem Zusammenhang bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG dargelegt, dass SG und LSG keinen Anlass hatten, die wirksame Bevollmächtigung für das Klageverfahren anzuzweifeln.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß liegt vor. Das SG und ihm folgend das LSG haben zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen. Es wird mit den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht erkennbar, dass für das SG berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung der auftretenden Rechtsanwältin bestanden. Auch im Berufungsverfahren sind keine weitergehenden Umstände eingetreten, die dem LSG Anlass zur Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Vollmacht gegeben hätten und die Entscheidung rechtfertigen könnten, es sei zwar im Klageverfahren, nicht aber für das Berufungsverfahren die gebotene Vollmacht vorgelegt worden.
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Nach § 73 Abs 6 Satz 1 SGG muss derjenige, der als Prozessvertreter eines anderen auftritt, seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Fehlt es daran, so hat das Gericht den Mangel der Vollmacht gemäß § 73 Abs 6 Satz 5 SGG (hier idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 <BGBl I 3057>; ursprünglich § 73 Abs 6 Satz 4 SGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 <BGBl I 2840>) von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Raum für Zweifel an einer für einen Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht besteht damit nur, wenn entsprechende Umstände von dem anderen Beteiligten gestützt auf § 73 Abs 6 Satz 4 SGG substantiiert in das Verfahren eingeführt worden sind oder Anlass für Zweifel von Amts wegen nach § 73 Abs 6 Satz 5 SGG besteht (zum Ganzen nur BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10 RdNr 13). Dem Gericht ist es dabei verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (zuletzt Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 18.2.2022 - 1 BvR 305/21 - NJW 2022, 1441 RdNr 14).
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Da der Mangel der Vollmacht vom Beklagten nicht gerügt worden war, durfte das SG zur Vorlage einer konkret auf das Klageverfahren bezogenen Prozessvollmacht nur auffordern und anschließend die Klage unter Hinweis auf die fehlende Vorlage als unzulässig verwerfen, wenn von Amts wegen ernstliche Zweifel am ordnungsgemäßen Nachweis der Prozessvollmacht bestanden haben. Ein hinreichender Anlass hierfür geht aber weder aus den Gründen des Gerichtsbescheids noch aus den Urteilsgründen des LSG hervor und ist auch ansonsten nicht erkennbar.
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Aus der Vollmacht vom 22.3.2018 selbst ergeben sich solche Umstände nicht. Die Erklärung lässt im Sinne der an eine ordnungsgemäße Vollmacht nach § 73 Abs 6 Satz 1 SGG zu stellenden Anforderungen keinen Zweifel daran, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist (zu diesen Anforderungen BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10 RdNr 6 mwN). Die auf Grundlage eines von Rechtsanwälten vielfach genutzten Formulars ausgestellte Vollmacht erfasst alle Verfahren in allen Instanzen und zwar nach den handschriftlich vorgenommenen Ergänzungen "in Sachen N ./. Odenwaldkreis" wegen "Forderungen, SGB II, u.a.". In Bezug genommen sind damit - auch nach Auffassung der Vorinstanzen - Verfahren zur Erlangung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Aber auch soweit die Rechtsanwältin solche Leistungen statt auf Grundlage des SGB II auf Grundlage des SGB XII (vgl § 23 Abs 1 SGB XII iVm dem Dritten Kapitel des SGB XII) geltend macht, ist ihr Vorgehen von dieser Vollmacht zweifelfrei erfasst. Das macht der Zusatz "u.a." deutlich und folgt aus den Besonderheiten der Abgrenzung dieser beiden Existenzsicherungssysteme voneinander. Im Grundsatz vermittelt ein Antrag auf SGB II die notwendige Kenntnis für einen entsprechenden Anspruch nach dem SGB XII (vgl § 18 SGB XII), der bei einem Leistungsausschluss im SGB II dem Grunde nach (vgl § 5 Abs 2 SGB II und § 21 SGB XII) bestehen kann (vgl zuletzt BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 1/22 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 6 RdNr 19). Mit der Kennzeichnung "SGB II, u.a." ist in der Vollmacht ausreichend deutlich geworden, dass von der Rechtsanwältin auch solche von vornherein denkbaren, im Wesentlichen inhaltsgleiche Ansprüche nach dem SGB XII aktiv verfolgt werden sollen. Dies gilt umso mehr, als für die Klägerinnen als Unionsbürgerinnen unter den vom LSG dargestellten Lebensumständen das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach dem SGB II schon bei Erteilung der Vollmacht im März 2018 denkbar erscheinen musste. Die Ansprüche richten sich im vorliegenden Fall zudem gegen denselben Träger, nämlich den Odenwaldkreis, sodass sich auch von daher keine Zweifel an der Reichweite der Vollmacht ergeben. Nichts anderes folgt schließlich für die Vertretung der minderjährigen Klägerin zu 2. daraus, dass ihr Geburtsname, der von dem der Mutter abweicht, auf der Vollmacht nicht genannt ist, wie das SG aber meint. Die Annahme, die Rechtsanwältin habe im Ausgangspunkt von der Mutter nicht für die Verfolgung von Ansprüchen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und also auch für das mit ihr zusammenlebende Kind beauftragt werden sollen, obwohl die Mutter persönlich für beide Personen entsprechende Anträge gestellt hat, ist lebensfremd. Für die Frage, ob eine Vollmacht der Rechtsanwältin überhaupt erteilt worden ist, spielt es keine Rolle, ob die Mutter ihrerseits allein vertretungsberechtigt für ihre Tochter war. Dies mag das LSG nach Zurückverweisung prüfen.
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Auch bezogen auf das Berufungsverfahren lassen sich den Urteilsgründen keine Feststellungen entnehmen, wonach das weitere Verhalten der Rechtsanwältin ernstliche Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass sie im Berufungsverfahren weiterhin über die notwendige Vollmacht verfügt hat. Es ist zwar trotz Aufforderung keine weitere Vollmacht eingereicht worden. Allein durch die Nichtvorlage der Vollmacht nach Aufforderung wird das dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege beigemessene besondere Vertrauen aber nicht erschüttert (vgl nur BVerfG vom 18.2.2022 - 1 BvR 305/21 - NJW 2022, 1441 RdNr 16 mwN). Aus der zwischenzeitlich offenbar fehlenden Kommunikation mit ihren Mandantinnen nach deren Wegzug nach Bulgarien folgen nicht schon Zweifel an dem Fortbestand der Vollmacht. Der Zeitablauf als solcher und der Wegzug ins Ausland lassen die Vollmacht unberührt (vgl auch BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 2/20 R - BSGE 132, 224 = SozR 4-1300 § 44 Nr 43, RdNr 11 f zum Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage in solchen Fällen). Die Rechtsanwältin hat schließlich im Februar 2022 eine Erklärung der Klägerin zu 1. (datiert ebenfalls auf den 22.3.2018) vorgelegt, aus der erkennbar wird, dass der Kontakt wieder aufgenommen worden war. Die Annahme des LSG, für eine solche Erklärung habe am 22.3.2018 vor dem Hintergrund der am selben Tag ausgestellten Formularvollmacht kein Anlass bestanden, teilt der Senat. Die Umstände der Erteilung dieser "Generalvollmacht" sind aber im Ergebnis unerheblich; denn das Schreiben lässt keinen Rückschluss auf die Frage zu, ob schon mit der Formularvollmacht eine Vollmacht erteilt worden ist. Davon geht auch das LSG nicht aus, das nur darstellt, dass es sich bei diesem Schreiben seinerseits nicht um eine wirksame Vollmacht handelt.
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Schließlich führt auch der Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung, mit der er sich der Entscheidung des SG angeschlossen hat, zu keinem anderen Ergebnis. Um eine eigenständige, schlüssige Rüge der Bevollmächtigung des Beklagten im Sinne des § 73 Abs 6 Satz 4 SGG handelt es sich nicht. Der Beklagte trägt nichts vor, was eigene Zweifel an der Bevollmächtigung erkennbar werden lässt; vielmehr weist er in der Berufungserwiderung auch auf seine Schriftsätze zur Sache hin. Für andere Aspekte, die das LSG bezogen auf Berufungsverfahren zu einer Vorgehensweise nach § 73 Abs 6 Satz 5 SGG hätten veranlassen können, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar können Zweifel an der fortdauernden Gültigkeit der einem Rechtsanwalt früher erteilten Vollmacht bestehen, wenn feststeht, dass er in einer größeren Zahl von Fällen unter Rückgriff auf solche Vollmachten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt hat, obwohl das Mandatsverhältnis von den Mandanten bereits beendet worden war (vgl BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 180/15 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 10; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 76/21 B). Hinreichend substantiiert wären solche Umstände nur, wenn der Senat dadurch ohne eigene Nachforschungen unmittelbar beurteilen könnte, ob der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Vollmachten durch die Rechtsanwältin berechtigt erscheint. Allein der Hinweis auf ein weiteres Verfahren, das die Rechtsanwältin vor dem LSG geführt hat, genügt nicht; nähere Angaben hat das LSG nicht gemacht.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Ein Grund für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 Zivilprozessordnung <ZPO>) liegt aber entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Vertrauen der Klägerinnen auf ein faires Verfahren vor dem bereits befassten Spruchkörper des zurückverweisenden Gerichts nachhaltig erschüttert sein sollte (dazu BSG vom 3.2.1999 - B 9 VJ 1/98 R - SozR 3-1750 § 565 Nr 2 S 6).
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Für die von den Klägerinnen behauptete Befangenheit der Mitglieder des Berufungssenats ergeben sich aus Sicht des Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung keinerlei Anhaltspunkte. Allein die Rechtsauffassung der Richter rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn sie sich aus den oben dargestellten Gründen als fehlerhaft darstellt. Die Ausführungen im angegriffenen Urteil lassen an keiner Stelle erkennen, dass die Richter mit ihrer Rechtsauffassung in irgendeiner Weise tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität haben vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheinen müsste (vgl etwa BSG vom 13.12.2022 - B 12 KR 14/22 B - RdNr 8 mwN).
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Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die bestätigende Entscheidung des LSG eine Überraschungsentscheidung darstellen sollte oder es den Rechtsstreit nach Durchführung eines Erörterungstermins im Februar 2022 und eines Termins zur mündlichen Verhandlung im März 2022 hätte vertagen müssen. Bereits vor dem SG war von Beginn an die Frage des Vorliegens einer ausreichenden Vollmacht umstritten und das SG hat die Klage aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen. Es ist nach den im Erörterungstermin erteilten Hinweisen klar erkennbar gewesen, welche Folgen das LSG der streitig gewesenen Frage beimisst. Zwar war der Prozessbevollmächtigten offenbar die (mögliche) Kostenfolge zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters nicht bekannt (dazu nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, § 73 RdNr 76 mwN). Mit diesem (vom Rechtsstandpunkt des LSG aus konsequenten) Aspekt, auf den in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ist aber kein neuer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt aufgezeigt worden, mit dem auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (zu diesem Maßstab zuletzt etwa BSG vom 17.4.2023 - B 5 R 3/23 B - RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfG vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - und BSG vom 20.4.2017 - B 6 KA 13/17 B) und der das LSG also zu einer Vertagung hätte veranlassen müssen. Ob eine Beiladung im Fall einer Optionskommune nach dem SGB II überhaupt in Betracht kommt (zuletzt dazu BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 1/22 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 6 RdNr 13), kann auch vorliegend offenbleiben; die Grundsätze eines fairen Verfahrens wären - ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die Klage schon nicht zulässig ist - selbst bei fehlerhaft unterbliebener Beiladung erkennbar nicht verletzt.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.Krauß
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