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BSG 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B
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Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger ab Juni 2013 eine höhere Versorgung als Hinterbliebener seines im Mai 2013 an den Folgen einer gesundheitlichen Schädigung durch eine im Kindesalter in der DDR durchgeführte Dreifach-Schutzimpfung verstorbenen Lebenspartners. Das LSG hat einen solchen Anspruch mit Beschluss vom 10.5.2022 verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie mit einem Verfahrensmangel begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
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1. Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit er sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
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Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"a) Ist die soziale Entschädigung von Hinterbliebenen eines Impfgeschädigten nach § 60 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 IfSG verfassungswidrig, weil über den Rechtsfolgenverweis in § 60 IfSG auf die Regelungen des BVG die Impfgeschädigten zu unrecht mit anderen nach den Regelungen des BVG zu entschädigenden Personengruppen gleich behandelt werden?
b) Ist die Regelung des § 60 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 IfSG verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, das Hinterbliebenen von Impfgeschädigten eine Entschädigung entsprechend den §§ 52 Abs. 1 Nr. 5, 53 Abs. 5 S. 1 BSeuchG i.d. Fassung vom 18.Juli 1961 vor der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25.06.1971, also eine Rente entsprechend den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach § 844 Abs. 2 BGB zu gewähren ist?"
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Hierzu führt er aus, trotz der relativ geringen Zahl der Impfgeschädigten ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung aus dem Umstand, dass sich der Gesetzgeber zu einer rechtlichen Regelung für die gesamte Personengruppe der Impfgeschädigten entschieden habe und dadurch eine mit gleichartigen Schädigungen belastete Personengruppe verfassungswidrigen Regelungen bzw einer verfassungswidrigen Gesetzesauslegung unterworfen werde. Die gerügte Verschlechterung des Anspruchs der Hinterbliebenen von Impfgeschädigten sei der Zuordnung der Impfschadensregulierung zum Versorgungsrecht der Kriegsversehrten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) vom 25.8.1971 geschuldet. Dadurch sei eine Beeinträchtigung der Betroffenen in ihren Grundrechten aus Art 6 Abs 1 GG und entgegen Art 3 Abs 1 GG eine Gleichbehandlung ungleich zu behandelnder Personengruppen im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts entstanden. Anders als die Versorgung von Impfgeschädigten stelle die Versorgung der Kriegsbeschädigten wegen Gesundheitsschäden keinen echten Aufopferungstatbestand im rechtlichen Sinne dar. Im Gegensatz zur Versorgung der Hinterbliebenen von Kriegsversehrten sei die Versorgung der Hinterbliebenen von Impfgeschädigten verfassungsrechtlich geboten. Eine Pflicht des Staates, den von ihm Geschädigten einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung auch für ihre Hinterbliebenen zu sichern, folge auch aus Art 2, 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Zweck und Aufgabe der Hinterbliebenenrente im Rahmen der Kriegsbeschädigtenversorgung sei es - als bloße Beihilfe - den durch den vorzeitigen Tod des Ernährers eingetretenen Unterhaltsausfall für die Zukunft lediglich "in gewissem Umfang" auszugleichen. Die Hinterbliebenen von Impfopfern hätten dagegen wegen des verfassungsmäßigen Aufopferungsanspruchs des Verstorbenen einen Rechtsanspruch, dass der Staat den Unterhaltsschaden in angemessener Weise ausgleiche. Sie seien daher nicht gehindert, einen über die Beträge des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) hinausgehenden konkreten oder individuellen Schaden geltend zu machen, zumal es sich um Einzelschicksale handele und nicht um eine typisierende Massenregelung im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit wie bei der Kriegsopferversorgung. Der Gesetzgeber sei zwar befugt, Aufopferungsansprüche auf dem Gebiet der Impfschäden abschließend zu regeln, insbesondere Bestimmungen über Art und Höhe der Entschädigung zu treffen. Diese Regelung müsse sich dennoch als eine "billige, angemessene" Entschädigung erweisen, um dem allgemeinen Aufopferungsanspruch zu genügen. Diesem Maßstab genügten die Regelungen des BVG aber nicht, auf die § 60 Abs 1, Abs 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verweise, sodass die im IfSG vorgenommene Rechtsfolgenverweisung sich als verfassungswidrig darstelle. Soweit sich das BSG ua in dem Urteil vom 28.4.2005 (B 9a/9 VJ 1/04 R - SozR 4-3100 § 30 Nr 2) mit Verweis auf die Entscheidungen vom 28.6.1973 (10 RV 512/72 - SozR Nr 2 zu § 4 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG) und vom 13.8.1986 (9a RV 12/84 - juris) mit der Frage beschäftigt habe, ob das IfSG mit seiner Verweisung auf die Rechtsfolgen des BVG und dem darin angelegten Pauschalierungsprinzip einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darstelle, habe es einen Verfassungsverstoß nur unter Verweis auf die geringe Zahl der Bezieher eines Berufsschadensausgleichs (BSchA) aufgrund von Impfschäden verneint. Konkret bliebe die ihm gewährte Versorgung um 32 % hinter seinen Ansprüchen nach früherer Rechtslage zurück, wie sie vergleichbar auch im Beitrittsgebiet gegolten habe. Diese für ihn nachteilige Gleichbehandlung mit Hinterbliebenen von Kriegsopfern sei nicht durch Sachgründe gerechtfertigt. Schließlich verletze es den Gleichheitssatz, wenn für Eingriffe in das nach Art 14 GG geschützte Eigentum voller Ersatz geleistet werde, bei Eingriffen in Leben und Gesundheit dagegen nicht.
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Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen nicht hinreichend dar. Hierzu hätte er neben der Darstellung der materiell-rechtlichen Regelungen im Einzelnen ausführen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG bisher noch nicht entschieden ist. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Problemstellung ergeben. Ist dies aber der Fall, so gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.11.2021 - B 9 V 17/21 B - juris RdNr 7 mwN). Der Kläger prüft jedoch nicht im notwendigen Maße, ob die von ihm gestellten Fragen zur Anwendung des Rechtsfolgenverweises in § 60 IfSG auf die Regelungen des BVG auch bei Impfgeschädigten und deren Hinterbliebenen durch die Rechtsprechung des BSG bereits als geklärt gelten.
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Anlass hierzu hätte schon deshalb bestanden, weil der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst auf das Urteil des BSG vom 28.4.2005 (B 9a/9 VJ 1/04 R - SozR 4-3100 § 30 Nr 2 - juris RdNr 28 ff) hinweist. Dort hat aber das BSG zum Ausgleich von Impfschäden schon entschieden, dass das geltende Recht vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt ist, wonach der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktritt. Nach dieser Entscheidung lässt sich eine dem Pauschalierungsprinzip widersprechende Begünstigung, wie sie vorliegend auch vom Kläger gefordert wird, auch nicht aus dem Gedanken herleiten, für die - wenigen - Impfschadensfälle müssten wegen insoweit bestehender Besonderheiten andere Maßstäbe als für die große Zahl der Kriegsopfer gelten. Soweit Gesetze, wie das BSeuchG und nachfolgend das IfSG, hinsichtlich der zu erbringenden Versorgung für gesundheitliche Schädigungen jeweils auf das BVG ("in entsprechender Anwendung") verweisen, müssen sich die Gründe für eine abweichende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften dem jeweiligen Ausgangsgesetz entnehmen lassen. Das war im damals vorliegenden Zusammenhang, welcher in Bezug auf die rechtlich maßgeblichen Umstände auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, nicht ersichtlich. Allein der (quantitative) Gesichtspunkt der kleinen Zahl rechtfertigt keine andersartige Festlegung des Versorgungsumfangs oder differenziertere Schadensermittlung samt des damit einhergehenden höheren Verwaltungsaufwands im Einzelfall. Auch eine (qualitative) Differenzierung im Hinblick auf die einschlägige Schädigungsursache hat das BSG in der vorgenannten Entscheidung für nicht geboten erachtet. Darüber hinaus hat das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2021 (B 9 V 2/20 R - SozR 4-3100 § 30 Nr 4 RdNr 34 f) zum BSchA aufgrund eines Impfschadens ausgeführt, dass dieser einen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit regelt, in dem der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der ihn zum Erlass typisierender und generalisierender Regelungen berechtigt. Vor dem Hintergrund, dass durch die dem Beschädigten neben dem BSchA gezahlte Grundrente ua auch mögliche Erwerbsnachteile abgegolten werden, ist die Beschränkung des BSchA auf eine teilweise und pauschalierte Entschädigung von beruflichen Schäden rechtlich nicht zu beanstanden.
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Vor diesem Hintergrund zeigt der Kläger auch nicht anforderungsgerecht auf, dass die durch die vorstehend zitierte BSG-Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage zur Anwendung des Rechtsfolgenverweises in § 60 IfSG auf die Regelungen des BVG auch bei Impfgeschädigten erneut klärungsbedürftig geworden wäre. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder im Schrifttum widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 - juris RdNr 6). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers aber nicht. Er legt insbesondere nicht dar, dass und mit welchen Gründen den Entscheidungen des BSG im Schrifttum oder in der Rechtsprechung überhaupt substanziell widersprochen worden ist. Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6). Im Kern stellt der Kläger nur seine eigene Rechtsauffassung derjenigen des LSG und letztlich auch derjenigen des BSG gegenüber. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag dies nicht zu begründen.
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2. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel beruft.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 9 SB 36/22 B - juris RdNr 5). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger eine Verletzung des § 153 Abs 2 und Abs 4 Satz 1 SGG, weil das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen hat, obwohl eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend bestanden habe, zur Entscheidung im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Den geltend gemachten Verfahrensmangel hat er jedoch nicht hinreichend bezeichnet.
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Das LSG "kann" die Berufung nach pflichtgemäßen Ermessen durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG). Das BSG kann diese Ermessensentscheidung nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 26). Deshalb ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - juris RdNr 13). Den auch hier umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger diese Voraussetzungen erkannt hat. Sein Vorbringen in der Sache beschränkt sich jedoch im Kern darauf, dass die begehrte Impfentschädigung durch ein hohes Maß an Komplexität geprägt sei, sodass das Berufungsgericht wegen des umfangreichen und schwierigen Streitstoffs nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte verzichten dürfen. Damit stellt der Kläger lediglich seine eigene Einschätzung der des LSG entgegen. Jedoch werden weder tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte bezeichnet, die nicht bereits in dem in der Beschwerdebegründung ausführlich dargestellten, der angegriffenen Berufungsentscheidung vorangegangen Urteil des SG behandelt worden wären. Soweit der Kläger pauschal auf seine "eingehende Berufungsbegründung" verweist, führt er selbst aus, dass das LSG diese bei seiner Abwägung in Bezug auf eine Entscheidung durch Beschluss berücksichtigt hat. Auf Grundlage der Rechtsauffassung des LSG wesentliche neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die das LSG zu einer Entscheidung durch Urteil hätten veranlassen müssen, werden nicht benannt.
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Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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