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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 14.08.2023 - B 7 AS 69/22 B
BSG 14.08.2023 - B 7 AS 69/22 B
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2022 - L 9 AS 3974/21 - werden als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
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I. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60, juris RdNr 3). Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geprüft werden können (Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2020, IX. Kap, RdNr 284). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Soweit sich Letzteres nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet (BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 2). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN). Deshalb muss sich in der Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substanziiert auseinandergesetzt werden. Diese Darlegungsanforderungen werden mit der vorliegenden Beschwerdebegründung nicht erfüllt.
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Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachten die Beschwerdeführer die nachfolgenden Fragen:
1. "Darf eine Datenbank eines von dem Konzeptersteller beauftragten Drittunternehmens hinsichtlich der Angebotsmieten bei der Ermittlung der Angemessenheitswerte herangezogen werden, obwohl die Primär- bzw. Rohdaten, die hierin eingeflossen sind, weder dem Drittunternehmen, noch dem Konzeptersteller im Original vorhanden sind, eine ergänzende Datenerhebung dem Konzeptersteller nicht möglich ist und Einwände gegen die Datenquelle erhoben worden sind?"
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Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführer die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN, juris RdNr 6) im Hinblick auf die Formulierung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - RdNr 11 mwN; BSG vom 9.6.2023 - B 12 KR 36/22 B - RdNr 8) erfüllen. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - RdNr 11 mwN). Die Beschwerdeführer benennen mit der vorbenannten Formulierung letztlich nur drei Bedingungen, die ihrer Ansicht nach - im konkreten Fall - die Schlüssigkeit eines Konzepts ausschließen. Inwieweit hierin gleichwohl eine abstrakte Rechtsfrage zu erkennen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn die Kläger legen weder die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen formulierten Frage, noch deren Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren ausreichend dar.
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So mangelt es im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit an einer Auseinandersetzung damit, inwieweit über die bereits höchstrichterlich formulierten Grundsätze zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts hinaus die in der Frage der Beschwerdeführer benannten "Negativbedingungen" durch das Revisionsgericht erstmals oder erneut zu klären sein könnten. Denn das BSG hat wiederholt ausgeführt, schlüssig sei ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfülle und nachvollziehbar sei. Dies erfordere ua Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung … sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt werde (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 f; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 28 mwN; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 32). Die Erläuterung, inwieweit und warum die als fehlerhaft befundene Datenverarbeitung (im konkreten Fall) hiervon nicht erfasst sein soll, bleibt nach der Beschwerdebegründung offen.
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Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, die erste Bedingung - Fehlen von Originalen zu den Primär- bzw Rohdaten beim "Drittunternehmer" bzw Konzeptersteller - entspreche, positiv gewendet, dem Erfordernis des Vorhandenseins derartiger Daten, um eine sachgemäße Ermittlung der Angemessenheitsgrenze iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II feststellen zu können, kann der schriftsätzlich formulierten Frage nur entnommen werden, dass die Beschwerdeführer meinen, dieses sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine grundsätzliche Bedeutung im vorangegangen umschriebenen Sinn wird damit nicht dargelegt. Dies gilt auch für die weiteren Bedingungen, der mangelnden Möglichkeit der Ergänzung der Daten und der Behauptung der Erhebung von Einwänden gegen die Datenverarbeitung. Insoweit ist der Beschwerdebegründung im Übrigen auch nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren derartige Einwände erhoben worden sein sollen. Es fehlt mithin auch an nachvollziehbaren Ausführungen zu ihrer Klärungsfähigkeit.
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2. "Handelt es sich bei der Eintragung von Angebotsmieten in eine Datenbank durch eine Drittfirma, die von der mit der Erstellung des Konzepts beauftragten Firma wiederum beauftragt wurde, und um die dann in Tabellenform aufbereiteten Daten um Rohdaten, die von einem Gericht voll überprüfbar im Rahmen der Amtsermittlungspflicht sind?"
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Auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage mangelt es in der Beschwerdebegründung an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG. Denn dieses hat wiederholt befunden, "… ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 20; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 33). Unabhängig davon fehlt es im Hinblick auf die Frage 2 jedoch ebenfalls an hinreichenden Ausführungen zu deren Klärungsfähigkeit.
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Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Begründung nicht auf die Folgen der (letztlich unterstellt fehlerhaften) Amtsermittlung ein, sondern legen nur dar, dass im Falle der Erfüllung weiterer Bedingungen ggf auf die Werte des § 12 WoGG zurückgegriffen werden müsse, was für sie zu einem gegenüber der Entscheidung des Beklagten günstigeren Ergebnis führe. Letztlich kleiden sie insoweit die Rüge der unterlassenen Ermittlungen durch das LSG - also einen Verfahrensfehler - in eine Grundsatzfrage. Zutreffend ist zwar, dass auch prozessuale Fragen - worauf die Beschwerdeführer letztlich abzielen - grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern können. Dies darf aber nicht zur Umgehung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt (stRspr; zB BSG vom 15.7.2019 - B 13 R 3/18 B - RdNr 12; BSG vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - RdNr 22; BSG vom 3.5.2023 - B 9 SB 39/22 B - RdNr 9). Dies wäre hier aber der Fall. Denn einen ordnungsgemäßen Beweisantrag insoweit gestellt zu haben, behaupten die Beschwerdeführer in ihrer Begründung nicht. Sie legen lediglich dar, die Vernehmung von Zeugen beantragt zu haben, weil sie Zweifel an der Datenerhebung des streitgegenständlichen Konzepts hätten. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 373 ZPO). Zu dessen Bezeichnung ist es im Fall rechtskundiger Vertretung im Berufungsverfahren erforderlich, darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl ua BSG vom 23.9.2021 - B 12 KR 95/20 B - RdNr 5 mwN; BSG vom 5.6.2023 - B 12 BA 12/22 B - RdNr 17).
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3. "Ist es Aufgabe der Gerichte im Rahmen der durchzuführenden ʹnachvollziehendenʹ Kontrolle bei dargelegten Zweifeln im Rahmen der Amtsermittlungspflicht den Leistungsträger nach dem SGB II aufzufordern, die Rohdaten zu den Angebotsmieten in Form von Screenshots, Zeitungsausschnitten etc. zu belegen?"
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Auch mit dieser Frage vermögen die Beschwerdeführer nicht zu einer Zulassung der Revision zu gelangen. Es wird auf die Ausführungen zur Frage 2, betreffend die Umgehung der hinreichenden Darlegung eines Verfahrensmangels wegen unterlassener Amtsermittlung verwiesen. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, wann und mit welchem Inhalt die Kläger im vorliegenden Verfahren vor dem LSG einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt haben. Im Übrigen liefe die Beantwortung der Frage letztlich auf eine Überprüfung der Amtsermittlung beim LSG hinaus, die im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur in engen - hier nicht gegebenen - Grenzen zulässig ist (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbsatz SGG).
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4. "Sind in der Gruppe der Nachfrager in Bezug auf das untere Preissegment eines örtlichen Wohnungsmarktes neben den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII, den Empfängern von Wohngeld und Asylbewerberleistungen und der Geringverdiener ohne Leistungsbezug auch die Studierenden mit und ohne Bezug von BaföG-Leistungen, die Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, die jeweils nicht in einem elterlichen Haushalt leben, und die Wochenendpendler zu berücksichtigen?"
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Unabhängig davon, dass auch im Hinblick auf diese Frage auf die vorhergehenden Ausführungen zur Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage und die Voraussetzungen für die hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zu verweisen ist, wird auch hier letztlich die Klärungsfähigkeit der Frage nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeführer machen lediglich Ausführungen dazu, dass und wie sich der Erkenntnisausfall bzw die Bildung von Nachfragegruppen bezogen auf 2-Personen-Haushalte auswirke. Die Beschwerdeführer leben aber in einem 4-Personen-Haushalt.
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5. "Wann sind Zweifel an der Datenerhebung als begründet anzusehen? Wie müssen diese, damit eine Amtsermittlungspflicht ausgelöst wird, dargetan werden?"
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Auch hier mangelt es an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage. Die Behauptung allein, das BSG habe noch keine entsprechende Entscheidung zu § 22 SGB II getroffen, genügt insoweit den Begründungserfordernissen nicht. Die Beschwerdeführer hätten sich zB mit dem Urteil des 4. Senats vom 17.9.2020 (B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 30) auseinandersetzen müssen. Der 4. Senat hat dort dargelegt, dass es einer "… Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen seien, bedürfe …, wenn fundierte Einwände erhoben würden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssten, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuteten". Schließlich ist die formulierte Rechtsfrage so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung auf eine lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat hinauslaufen würde (dazu Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2020, IX. Kap, RdNr 284). Dazu ist das BSG als Rechtsprechungsorgan nicht berufen. Es ist nicht seine Aufgabe, abstrakte juristische Fragen kommentar- oder lehrbuchartig aufzubereiten bzw rechtsgutachterlich zu klären und losgelöst von der konkreten "Rechtssache" wie auch immer geartete "Anforderungen … an die vorherige Anhörung der Beteiligten" aufzustellen (BSG vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 9).
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Eine Rechtsfrage zur Ziffer 6 wird in der Beschwerdebegründung nicht formuliert.
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7. "Welche Anforderungen sind an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II mit Blick auf die Analyse der Nachfragesituation zu stellen?"
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Mit der Formulierung dieser Frage erfüllen die Beschwerdeführer die Darlegungserfordernisse für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht. Wie bereits zur Rechtsfrage 5. ausgeführt, wird auch hier lediglich eine Frage formuliert, deren Beantwortung auf eine lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat hinauslaufen würde, was nicht Ziel eines Revisionsverfahrens ist.
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II. Auch die erhobenen Divergenzrügen können nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 12 mwN). Diese Voraussetzungen werden mit den in der Beschwerdebegründung formulierten Divergenzrügen nicht erfüllt. Abweichungen im vorgenannten Sinn sind dort nicht genügend bezeichnet.
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1. Die Beschwerdeführer zitieren das LSG wie folgt: "Die von der Firma"…"erfassten Angebotsmieten, die dann in eine Datenbank eingetragenen Werte, die in Tabellenform aufbereitet worden sind, sind Rohdaten, die ausreichend valide und repräsentativ sind". Damit widerspreche das LSG der rechtlichen Aussage des BSG im Urteil vom 20.11.2011 (B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51): "Eine Datenbank über freie Wohnungen in allen Größen, verteilt über den Vergleichsraum grenzt den Gegenstand der Beobachtung nicht ausreichend ein und erfasst wesentliche Faktoren, wie z.B. den Wohnungsstandard, nicht ausreichend". Offenbleibt nach der Beschwerdebegründung bereits, in welchem konkreten Punkt sich diese beiden Aussagen widersprechen sollen. Der von den Beschwerdeführern zitierte Satz aus der Entscheidung des LSG verhält sich, anders als in der Begründung der Beschwerde vorgebracht, nicht zur Frage des "Wohnstandards" und der zitierte Satz aus der Entscheidung des BSG beinhaltet keine explizite Aussage zu Roh- oder Primärdaten. In der Aussage des LSG geht es zudem um die Frage der Validität und der Repräsentativität von dem Grunde nach ohne Begrenzungen erhobenen Daten. Demgegenüber diente die sog "Schürkes-Liste" im Anschluss an die Erstellung eines (schlüssigen) Konzepts dem rückversichernden Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnraum zu den als angemessen erachteten Werten.
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2. Weiter wird dem LSG die folgende Aussage zugeschrieben: "Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte bei einer tabellarischen Zusammenstellung von Rohdaten einzelne Mietangebote zu prüfen." Diese Ausführung des LSG steht nach Ansicht der Beschwerdebegründung im Widerspruch zu verschiedenen Rechtssätzen aus Entscheidungen des BSG. Diese Aussagen sind zum Teil schon nicht zu schlüssigen Konzepten, sondern zur gerichtlichen Bestimmung von Angemessenheitswerten ergangen. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer letztlich fehlende eigene Ermittlungen des LSG unter Darstellung einer Angebots- und Nachfragesituation bei 2-Personen-Haushalten. Dadurch ist kein Bezug zum Beruhen der Entscheidung des LSG auf der Abweichung herstellbar. Denn vorliegend handelt es sich nach den Mitteilungen in der Beschwerdebegründung um einen 4-Personen-Haushalt. Letztlich wird in der Beschwerdebegründung auch lediglich eine bloße Subsumtionsrüge erhoben, mit der die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (BSG vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - RdNr 13). Denn bei der als Rechtsfrage des LSG wiedergegebenen Formulierung geht es um die richterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall auf dem Weg hin zur Entscheidung, während die wiedergegebenen Rechtssätze des BSG allgemeine Aussagen zu Prüfumfang oder Prüfdichte bei der richterlichen Überzeugungsbildung beinhalten.
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3. Die als weiterer Rechtssatz benannte Aussage des LSG betrifft schon nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht den der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit. Sie wird als eine solche aus den Verfahren L 3 AS 1027/19, L 3 AS 2813/19 und L 3 AS 2812/19 wiedergegeben. Darauf kann eine Abweichung im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht gestützt werden.
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4. Zuletzt formuliert die Beschwerdebegründung zur Divergenzrüge die Ausführung des LSG: "Der Abgleich der Anzahl der Angebotsmieten mit der Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit unangemessenen Unterkunftskosten ist nicht geeignet, um die Frage der ausreichenden Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums zu beantworten." Hierzu gibt die Beschwerdebegründung wiederum einen Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG (vom 3.9.2020 - B 14 AS 40/19 R) zur gerichtlichen Festlegung von Angemessenheitswerten wieder ohne herauszuarbeiten, inwiefern ein dort aufgestellter Rechtssatz einem Rechtssatz in einer Entscheidung zu einem behördlichen schlüssigen Konzept widersprechen kann. Ähnliches gilt für das Zitat aus einem Urteil des BSG zu einem anhand von Daten zu Bestandswohnungen der Leistungsbezieher nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG erstellten Konzept (vom 16.6.2015 - B 4 AS 45/14 R). Letztlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, warum die Aussage des LSG der Aussage des BSG aus dem Urteil vom 3.9.2020 (B 14 AS 34/19 R - BSGE 131,10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110): "Werden zur Überzeugungsbildung die Bestandsdatensätze der Mietkosten von SGB II-Leistungsempfängern als Kontrollüberlegung herangezogen, um zu überprüfen, ob die von dem Beklagten verwendete Mietobergrenze tatsächlich den einfachen Wohnungsbestand definieren kann, lässt eine solche Vorgehensweise weder Rechtsfehler erkennen noch verstößt sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze." widersprechen kann, nachdem Bezugspunkt einerseits die Unterkunftskosten (also die Aufwendungen für die Wohnung ohne Heizung) und andererseits die Mietkosten sind.
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III. Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
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Das sinngemäße Vorbringen in der Beschwerdebegründung, bis zuletzt schriftsätzlich aufrechterhaltene Beweisanträge formuliert zu haben, genügt für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels durch Nichtbefolgung eines Beweisantrags nicht. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, 3. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darlegen und 4. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen (BSG vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - RdNr 7 mwN; s auch Meßling in Krasney/ Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2020, IX. Kap, RdNr 321). In der Beschwerdeschrift werden 24 Anträge wiedergegeben von denen bereits fraglich ist, ob es sich um prozessordnungsgemäße Anträge handelt (s oben unter I. 2.). Eine Klärung dessen kann jedoch dahinstehen, denn zumindest das Beruhen-Können der Entscheidung des LSG auf der behaupteten unterlassenen Beweiserhebung ist nicht hinreichend dargelegt.
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Die Beweisanträge - oder in der Terminologie der Beschwerdebegründung zum Teil "Beweisanregungen" - beziehen sich im Einzelnen auf unterschiedliche Haushaltsgrößen. Stets soll Zeugenbeweis zu erheben sein zu der Frage, wie viele Personen also zB Wohngeldbeziehende, Haushalte mit Bezug von SGB XII-Leistungen und Haushalte mit Bezug von SGB II-Leistungen in Wohnungen mit Bruttokaltmieten oder Kosten oberhalb von unterschiedlichen Beträgen lebten. Diese Beweisanträge hätten das Ziel gehabt zu belegen, ob Studierende tatsächlich in dem Umfang über speziellen, Studierenden vorbehaltenen freien Wohnraum hätten verfügen können und daher überhaupt nicht auf das Wohnungsmarktsegment, auf das auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II drängten, angewiesen wären. Zu der Frage, aufgrund welcher Rechtsauffassung des LSG die Bestimmung der Zahl von Transferbezugshaushalten und deren Kosten für das Wohnen nach unterschiedlichen Maßstäben hätte als klärungsbedürftig erscheinen müssen, enthält die Beschwerdebegründung indes keine Angaben. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Wiedergabe der Begründung des LSG, aus welchen Gründen nicht von der fehlenden Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums auszugehen sei.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Siefert
Neumann
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