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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 15.06.2023 - B 12 BA 25/22 B
BSG 15.06.2023 - B 12 BA 25/22 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5585,44 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) des bei der Klägerin beschäftigten Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladenen) und um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 5585,44 Euro für die Zeit vom 1.1. bis zum 15.9.2011.
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Die Beklagte forderte die Beiträge nach einer Betriebsprüfung, weil der Beigeladene kranken- und pflegeversicherungspflichtig gewesen sei. Versicherungsfreiheit habe nicht bestanden; das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beigeladenen bei der Klägerin für 2011 habe unter der maßgeblichen allgemeinen JAEG nach § 6 Abs 6 SGB V (2011: 49 500 Euro) gelegen (Bescheid vom 12.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 12.6.2014).
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Das SG hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben, soweit für das Jahr 2011 Beiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen erhoben worden sind. Es gelte die besondere JAEG nach § 6 Abs 7 SGB V (2011: 44 550 Euro) für Personen, die - wie der Beigeladene - am 31.12.2002 abhängig beschäftigt und wegen Überschreitens der damals geltenden JAEG versicherungsfrei sowie in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert gewesen seien (Urteil vom 18.10.2018). Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Aus der JAEG gemäß § 6 Abs 7 SGB V könne eine Versicherungsfreiheit ab 1.1.2011 nicht hergeleitet werden, weil das Absinken des Jahresarbeitsentgelts unter die JAEG nach § 6 Abs 7 SGB V in den Jahren zuvor zur Versicherungspflicht des Beigeladenen geführt habe, welche erst bei Überschreiten der JAEG nach Maßgabe des § 6 Abs 1 Nr 1, Abs 4 und Abs 6 SGB V erneut zur Versicherungsfreiheit führen könne. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. § 6 Abs 7 SGB V gelte nur, solange ein Arbeitnehmer seit dem 31.12.2002 ununterbrochen wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei gewesen sei. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Es handele sich um eine Bestandsschutzregelung, die das Vertrauen in den Fortbestand des § 6 Abs 7 SGB V nur unter unveränderten persönlichen Lebensverhältnissen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen schütze. Sie gewähre keinen Vertrauensschutz mehr für den Wiedereintritt der Versicherungsfreiheit nach Absinken des Arbeitsentgeltanspruchs unter die besondere JAEG (Urteil vom 16.6.2022).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht entsprechend § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin wirft in der Beschwerdebegründung die "Streitfrage" auf,
"ob die Voraussetzungen für die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für den streitgegenständlichen Zeitraum, wie das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, vorlagen oder, wie das Sächsische Landesarbeitsgericht annimmt, die Versicherungsfreiheit ununterbrochen gegeben sein müsste.", und
"Wenn eine Unterbrechung zu einer Versicherungspflicht kommt", … "ob nicht geprüft werden muss, ob und wie lange diese Unterbrechung vorhanden war".
Zusammengefasst gehe es nur darum,
"ob die besondere Jahresentgeltgrenze immer überschritten werden musste oder ob, so wie hier, auch zwischenzeitlich, von einem Zeitraum von X Monaten diese unterschritten werden kann und, wenn ja, ob und wann diese wegfällt."
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Damit hat die Klägerin schon keine vom Einzelfall losgelösten, abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Anwendung, Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
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Abgesehen davon ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde daher mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 18.12.2020 - B 12 KR 46/20 B - juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier.
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Die Klägerin stellt im Wesentlichen ihre eigene vom LSG abweichende Rechtsauffassung dar. Wenn ein Arbeitnehmer einmal die besondere JAEG erhalten und verdient habe und diese Voraussetzungen vorlägen, gelte hier der Bestandsschutz, den man dem Arbeitnehmer nicht mehr nehmen könne. Dies sei der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes. Daran ändere auch die Gesetzesbegründung nichts. Hier werde keine Frage beantwortet, vielmehr würden Fragen aufgeworfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, "dass in der Fassung zuvor für das Jahr 2010 ausdrückliche Regelungen anders gefunden worden sind, als wie sie für die Regelung für das Jahr 2011 gefasst wurden".
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Die Klägerin untersucht nicht, ob sich der vom LSG zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Übergangsregelung des § 6 Abs 9 SGB V Anhaltspunkte zur Beantwortung auch der vorliegenden Problematik entnehmen lassen. Danach kommt Bestandsschutz infolge einer Rechtsänderung den hiervon Betroffenen allenfalls im Umfang der zuvor innegehabten Rechtsstellung zu. Der Umfang des Bestandsschutzes ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 6 Nr 9 RdNr 19, 23). Insoweit wäre auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung vom 5.11.2002 zu § 6 Abs 7 SGB V (BT-Drucks 15/28 S 14) veranlasst gewesen, wonach keine "Rückkehrverpflichtung in die gesetzliche Krankenversicherung" bestehe, solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die aus Gründen des Bestandsschutzes fortgeschriebene bisherige JAEG übersteige. Die Klägerin weist stattdessen darauf hin, dass nach der im Jahr 2011 geltenden Fassung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V die Versicherungsfreiheit nicht mehr das Übersteigen der JAEG in drei aufeinanderfolgenden Jahren erfordere, setzt sich aber nicht damit auseinander, dass die Versicherungspflicht unmittelbar (wieder) einsetzt, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt absinkt und die maßgebende JAEG aktuell nicht mehr übersteigt (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 6 Nr 9 RdNr 16; BSG Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 48/91 - BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2 = juris RdNr 21).
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Darüber hinaus ist auch die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass - auch bei Zugrundelegung der besonderen JAEG - die Voraussetzungen für den Wiedereintritt der Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum vom 1.1. bis zum 15.9.2011 vorgelegen hätten. Nach § 6 Abs 4 Satz 1 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Die Ausführungen der Klägerin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der besonderen JAEG zum 31.12.2002 und für den Zeitraum 2011 erfüllt seien und damit Versicherungsfreiheit für den Beigeladenen vorliege, reichen daher nicht aus.
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2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Vorwurf der Klägerin, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 und 28; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11). Die Klägerin erklärt zwar, dass mit richterlichem Hinweis vom 11.3.2019 und erneut mit der Ladung mitgeteilt worden sei, dass die Berichterstatterin nach vorläufiger Rechtsauffassung an dem erstinstanzlichen Urteil festhalte. Aufgrund dessen habe das Gericht auf seine geänderte Rechtsauffassung zwingend hinweisen müssen und hierfür genug Zeit von der Einreichung der Berufung bis zur Verkündung des Urteils gehabt. Zugleich trägt die Klägerin aber vor, dass das LSG in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2022 ausdrücklich auf die Änderung seiner vorläufigen Rechtsauffassung hingewiesen habe. Weshalb gleichwohl eine Überraschungsentscheidung vorliegen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
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Dies gilt auch hinsichtlich ihrer Ausführungen, wonach das LSG keine weitere Aufklärung betrieben habe, in welchem Umfang und zu welcher Zeit tatsächlich die besondere JAEG unterschritten worden sei, und darauf auch nicht weiter hingewiesen habe. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten neben dem Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung zusätzlich auf die von ihm beabsichtigte Tatsachenwürdigung im Einzelnen hinzuweisen, wird weder durch § 128 Abs 2 SGG noch durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 GG oder die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten begründet. Vielmehr ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 273/17 B - juris RdNr 26).
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Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen eine Sachaufklärungsrüge geltend machen sollte, ist diese nicht zulässig erhoben. Eine solche erfordert die Darlegung, dass das LSG einem bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Die in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Klägerin zeigt in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht auf, dass sie einen solchen gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergegeben hätte (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16e mwN). Dass sie einen Hinweis auf weiteren Erörterungsbedarf gegeben habe, dem das LSG nicht gefolgt sei, reicht insoweit nicht aus. Sie trägt auch nicht vor, einen Vertagungsantrag gestellt zu haben.
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Auf diesen Sachverhalt kann die Klägerin auch nicht die Rüge einer Gehörsverletzung gründen. Denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2020 - B 12 R 29/20 B - juris RdNr 10). Im Übrigen begründet allein der Umstand, dass das LSG dem Vortrag eines Klägers nicht gefolgt sei, noch keinen Verstoß gegen dessen Gehörsanspruch. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 12 R 2/17 B - juris RdNr 9). Auf die Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Heinz Beck Bergner
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