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BSG 26.04.2023 - B 9 SB 33/22 B
BSG 26.04.2023 - B 9 SB 33/22 B
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus M zu gewähren, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 20.7.2022 die vom Kläger begehrte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abgelehnt.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit Verfahrensmängeln begründet.
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II. 1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unten 2.).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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2. Die unabhängig vom Antrag auf PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmängel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der danach vorgeschriebenen Weise bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
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a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das rechtliche Gehör sieht der vor dem LSG nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger dadurch als verletzt an, dass das LSG trotz seines Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung am 20.7.2022 durch Urteil über seine Berufung entschieden habe, obwohl er zuvor mehrfach ausdrücklich und mit Nachdruck darauf bestanden habe, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dass er den für 11.15 Uhr angesetzten Termin wegen eines verpassten Zuges "nicht schaffen" werde, habe er dem LSG am Sitzungstag ebenso telefonisch mitgeteilt wie, dass er mit dem folgenden Zug zwischen 11.45 Uhr und 12.00 Uhr beim LSG eintreffen werde. Hierüber sei am folgenden Tag ein Aktenvermerk gefertigt worden. Das Verfahren sei schließlich um 12.05 Uhr aufgerufen worden und, nachdem er bis 12.20 Uhr nicht erschienen sei, sei seine Berufung in seiner Abwesenheit zurückgewiesen worden.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sach- und Streitverhältnis vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG Beschluss vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 28.8.1991 - 7 BAr 50/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 4). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - juris RdNr 14). Den Beteiligten steht es frei, auch noch durch bloßes Nichterscheinen im Termin sinngemäß zu erklären, dass sie von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch machen wollen (BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 11). Deshalb stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar, wenn das Gericht - wie in der Beschwerdebegründung erwähnt - auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG; vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - juris RdNr 15). Hat ein Beteiligter hingegen seine Teilnahme angekündigt, ist die mündliche Verhandlung in aller Regel erst nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist zu eröffnen (BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 10; vgl BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 2 RdNr 9 = juris RdNr 8). Dass das LSG hier ermessensfehlerhaft vom Verstreichenlassen einer Wartezeit abgesehen hat, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend aufgezeigt.
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Wird - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so muss auch dargetan werden, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 12). An Ausführungen hierzu mangelt es jedoch. Anders als erforderlich lässt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht erkennen, dass dieser ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen ist, wie telefonisch angekündigt, um spätestens 12.00 Uhr beim LSG zu erscheinen. Weder werden die Gründe für sein Nichterscheinen genannt noch wird konkret vorgetragen, dass er sich überhaupt auf den Weg gemacht und - wenn auch verspätet - das LSG aufgesucht hätte.
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Im Übrigen hätte es dem Kläger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs oblegen, dem LSG eine weitere Verspätung und die Gründe hierfür mitzuteilen sowie - zumindest sinngemäß - eine Verlegung des Termins zu beantragen, sobald sich abzeichnete, dass er entgegen seiner vorangegangenen Prognose nicht zum spätesten angekündigten Zeitpunkt um 12.00 Uhr dort eintreffen würde. Dass er hieran gehindert gewesen wäre, hat er nicht vorgetragen. Vielmehr verfügte er nach eigenem Vorbringen über ein Mobiltelefon, auf dem er zu diesem Zeitpunkt für das Gericht erreichbar gewesen sein will. Demnach war er zumindest grundsätzlich in der Lage, seinerseits das LSG über die weitere Verzögerung und den voraussichtlichen Ankunftszeitpunkt zu informieren. Nur hierdurch hätte er der Rügevoraussetzung genügt, alle eigenen Möglichkeiten zur Gehörswahrung auszuschöpfen.
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b) Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom Kläger auch nicht mit Blick darauf formgerecht bezeichnet, dass das LSG über einen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins ausdrücklich hätte entscheiden müssen, weil er im Rahmen seiner Mitteilung über das Verpassen des Zugs einen solchen gestellt hätte. Solches wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus dem vorgetragenen Sachverhalt. Denn der Kläger hatte ausdrücklich sein Erscheinen spätestens für 12.00 Uhr angekündigt. Dass er um die Verlegung des Termins auf eine spätere Stunde oder einen anderen Sitzungstag gebeten habe, behauptet er nicht.
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c) Die Beschwerde genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, soweit der Kläger die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes rügt.
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Insoweit wird schon nicht erkennbar, inwiefern dieser Grundsatz vorliegend berührt sein könnte. Dieser hat zum Inhalt, dass Verhandlung und Beweisaufnahme - wie nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung geschehen - grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht stattfinden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, Vor § 60 RdNr 7). Mit Blick auf die Beweisaufnahme (§ 117 SGG) erfordert der Grundsatz der Unmittelbarkeit, dass sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck von Zeugen oder Beteiligten gemacht haben, soweit sie über deren Glaubwürdigkeit befinden (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1 RdNr 5 = juris RdNr 7; BSG Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15 - juris RdNr 14). Die Beschwerdebegründung zeigt jedoch nicht auf, dass für das LSG die Glaubwürdigkeit des Klägers entscheidungstragend gewesen ist.
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d) Auch im Übrigen genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
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Sofern der Kläger vorträgt, dass sich das LSG vor der Entscheidung einen eigenen Eindruck von ihm hätte verschaffen müssen, um dem streitigen Grad der Behinderung zutreffend beurteilen zu können, weil es sich nur dann davon hätte überzeugen können, dass bei ihm zwar eine schwerwiegende Somatisierungsstörung vorliege, Symptomverdeutlichungstendenz oder gar Simulationstendenzen jedoch nicht bestünden, rügt er mit diesem Vorbringen im Kern die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch das Berufungsgericht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Letzteres erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 11.11.2020 - B 3 KR 33/20 B - juris RdNr 36). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 9 SB 4/22 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 14). Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5).
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Ein solches, auf ein im sozialgerichtlichen Verfahren zulässiges Beweismittel gerichtetes Sachaufklärungsbegehren hat der Kläger mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Parteivernehmung weder auf Antrag noch von Amts wegen zulässigerweise in Betracht, weil § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.9.2021 - B 9 SB 40/21 B - juris RdNr 7 mwN). In eng begrenzten Ausnahmefällen mag zwar eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Sinne des § 103 SGG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verzicht auf eine persönliche Anhörung zum Nachweis von Tatsachen angenommen werden können. Dies hätte vom Kläger aber unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 9 SB 4/22 B - juris RdNr 10) vorgetragen werden müssen. Wegen der Nähe zur Gehörsrüge ist zudem darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - also insbesondere schriftlich - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum die Möglichkeiten des schriftlichen Vortrags im konkreten Fall nicht ausreichen, um der Sachaufklärungspflicht Genüge zu tun (BSG Beschluss vom 12.3.2018 - B 11 AL 83/17 B - juris RdNr 3 f; BSG Beschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6). In der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, dass hier ein derartiger (Ausnahme-)Sachverhalt vorliegt.
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Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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