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BSG 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
BSG 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Besetzungsfehler - Geschäftsverteilungsplan - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung - Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - eigener Willensentschluss
Normen
§ 6 SGG, § 62 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 21e Abs 9 GVG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a ZRBG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Lübeck, 5. Februar 2019, Az: S 6 R 244/16, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 26. August 2021, Az: L 7 R 31/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Regelaltersrente unter Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach dem ZRBG.
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Die im Jahr 1921 in der Slowakei geborene Klägerin ist Jüdin und wurde aus diesem Grund Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Mitte des Jahres 1944 flüchtete sie innerhalb der Slowakei nach K (heute: K), wo sie verhaftet und in ein ehemaliges Schulgebäude gebracht wurde. Die SS verwendete die erste Etage des Schulgebäudes als Sammellager für Juden und Regimegegner bis zu deren späterer Deportation in ein Konzentrationslager. In der zweiten Etage lebten Juden, die Arbeiten für die SS verrichteten. Das Verlassen der Stockwerke war den dort lebenden Personen jeweils verboten. Die Klägerin wurde zunächst in die erste Etage verbracht. Nachdem sie einem SS-Scharführer als Arbeitskraft vorgeschlagen worden war, lebte sie fortan in der zweiten Etage, wo sie Näh-, Wasch- und Küchenarbeiten ausführte. Im Januar 1945 gelang ihr die Flucht.
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Im Jahr 2006 beantragte sie erstmals die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 23.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 5.8.2008). 2015 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag, den die Beklagte ebenfalls ablehnte (Bescheid vom 19.2.2015; Widerspruchsbescheid vom 16.2.2016). Nach Einreichung weiterer Unterlagen entschied die Beklagte von Amts wegen, den Widerspruchsbescheid vom 16.2.2016 nicht zurückzunehmen (Bescheid vom 26.4.2016). Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Altersrente nach dem ZRBG zu gewähren (Urteil vom 5.2.2019). Sie erfülle aufgrund der Ghetto-Beitragszeiten für die Monate September 1944 bis Januar 1945 und weiterer verfolgungsbedingter Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.8.2021). Selbst unter Zugrundelegung eines weiten und entschädigungsrechtlich überformten Ghettobegriffs erfülle die von der Klägerin im Schulgebäude von K verbrachte Zeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG. Die internierungsähnlichen Bedingungen ihrer Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprächen den Kriterien für einen Aufenthalt in einem Ghetto nicht. Selbst wenn der zwangsweise Aufenthalt in einem einzelnen Stockwerk eines Gebäudes als mit einem Ghetto vergleichbar zu bewerten wäre, handele es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Arbeit nicht um eine aus freiwilligem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung.
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Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und hilfsweise eine Rechtsprechungsabweichung geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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1. Die Klägerin hat das Vorliegen von Verfahrensfehlern nicht ausreichend bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Die Verletzung einer Hinweispflicht des LSG nach § 106 SGG und damit zugleich im Rahmen einer Überraschungsentscheidung eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Sie setzt sich bereits nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang gerichtlicher Hinweispflichten auseinander. Danach gibt es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl zB BSG Beschluss vom 11.7.2022 - B 5 R 26/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 14 mwN).
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Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 mwN). Der Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier. Die Klägerin trägt selbst vor, Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LSG sei auch die Frage gewesen, ob die Voraussetzungen einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG vorliegen. Dass dem Merkmal der Freiwilligkeit verrichteter Arbeit maßgebliche Bedeutung zukam, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 20.5.2020 (B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr 10). Auch kann ein Beteiligter mit der Rüge einer Gehörsverletzung nur durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 36; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 17). Die Klägerin gibt zwar an, sie selbst habe an der Verhandlung nicht teilnehmen und deshalb nicht zur weiteren Sachaufklärung beitragen können. Ihrem Vorbringen ist aber nicht zu entnehmen, dass ihre in der mündlichen Verhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten vom Berufungsgericht daran gehindert worden seien, die ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu nutzen, etwa einen Vertagungs- und/oder Beweisantrag zu stellen. Diesem Mangel wird nicht dadurch abgeholfen, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu den tatsächlichen Umständen ihres Aufenthalts im zweiten Stock des Schulgebäudes in K weiter vorträgt.
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b) Eine fehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts ist ebenfalls nicht anforderungsgerecht dargelegt. Die Klägerin stützt ihre "vorsorglich" erhobene Verfahrensrüge lediglich auf den Verdacht einer falschen Besetzung des LSG, weil nach dem im Jahr 2020 geltenden Geschäftsverteilungsplan für sie nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen LSG den Vorsitzenden Richter L vertreten habe. Derzeit sei im Internet nur der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2022 abrufbar; zwischenzeitliche Änderungen seien auf der Internetseite nicht zu erkennen. Damit ist ein Besetzungsfehler nicht hinreichend konkret vorgetragen. Die Klägerin hätte zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen ihr trotz eines entsprechenden Aufklärungsversuchs ein substantiierter Tatsachenvortrag nicht möglich ist (vgl BAG Beschluss vom 14.9.2016 - 4 AZN 540/16 - NZA 2016, 1423 = juris RdNr 4). Dies ist nicht deshalb entbehrlich, weil gerichtsinterne Vorgänge betroffen sind. Insoweit ist es nicht ausreichend, die ohne Weiteres im Internet verfügbaren Informationsquellen zu nutzen, sondern regelmäßig zumutbar, ein Auskunftsersuchen an die Geschäftsstelle (vgl § 6 SGG iVm § 21e Abs 9 GVG) oder an die Leitung des LSG zu richten, um Verdachtsmomente zu klären (vgl BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 4 AS 316/17 B - juris RdNr 7; s auch BSG Urteil vom 14.9.1994 - 5 RJ 62/93 - SozR 3-1500 § 164 Nr 5 S 7 = juris RdNr 15). Dass die Klägerin eine solche Aufklärung versucht hat, macht sie nicht geltend. Warum der Umstand einer Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zusammensetzung der Richterbank zugleich den Verdacht einer fehlerhaften Besetzung nahelegen soll, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar.
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2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa Senatsbeschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 7 mwN).
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Die Klägerin bezeichnet folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam:
"Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a ZRBG - in maximal weitem Verständnis oder in analoger Anwendung aufgrund der für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätze - in Fällen erfüllt, in denen es trotz Gefahr für Leib und Leben für die Verfolgten auch Restelemente von Freiwilligkeit des Arbeitsverhältnisses gab?"
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Sie trägt dazu vor, nach der Grundsatzentscheidung des 13. Senats (Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr 10) zum weiten Ghetto-Begriff stelle sich die Frage, ob nicht auch der Freiwilligkeitsbegriff iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG entsprechend zu erweitern sei. Das LSG habe angenommen, dass die Klägerin die Arbeitsaufnahme nur mit einer Gefahr für Leib und Leben hätte ablehnen können. Das sei tatsächlich falsch, wäre aber andernfalls nicht einmal von Bedeutung, weil nach den für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätzen die Arbeitsaufnahme der Klägerin unter den gegebenen Umständen noch immer (hinreichend) freiwillig gewesen wäre. Die Rechtsfrage sei abstrakt klärungsbedürftig. Der 13. Senat habe entschieden, dass der Begriff "Ghetto" iS des ZRBG maximal weit auszulegen sei. Nicht entschieden habe er, wie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG - und insbesondere der notwendige "eigene Willensentschluss" zur Beschäftigung - künftig auszulegen sei. Nach den für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätzen müssten Restelemente eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses für Rentenansprüche genügen, selbst wenn Leib und Leben der Verfolgten zu einem bestimmten Zeitpunkt der Beschäftigung gefährdet gewesen seien. Die Grundsatzentscheidungen des BSG hierzu aus dem Jahr 2009 (Urteile vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7 und vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8) könnten angesichts der zwischenzeitlichen Rechtsfortbildung nicht mehr maßgeblich sein. Eine Auslegung der Vorschrift anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik rechtfertige einen weiten Freiwilligkeitsbegriff. Jedenfalls sei der Begriff analog zu erweitern.
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Die Klägerin legt damit die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht anforderungsgerecht dar. Wie sie selbst vorbringt, hat sich das BSG insbesondere in den Entscheidungen vom 2. und 3.6.2009 (B 13 R 81/08 R und B 5 R 26/08 R) mit den Voraussetzungen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG auseinandergesetzt. Es hat befunden, dass eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 17 ff und Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8, RdNr 19 ff). Der 13. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.5.2020 ausdrücklich auf diese Rechtsprechung verwiesen (B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr 10, RdNr 79) und in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bejaht. Er hat insbesondere zur Beschreibung der Grenzen eines maximal weiten Ghetto-Begriffs darauf abgestellt, dass in einem Ghetto eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZRBG "gleichwohl noch möglich" gewesen sein müsse und die Abgrenzung gegenüber Arbeits- und Konzentrationslagern dem Gesetzeszweck entsprechend anhand des Merkmals der Freiwilligkeit verrichteter Arbeiten erfolge (aaO RdNr 56). Zudem hat er betont, dass im Falle vergleichbarer Zwangssituationen außerhalb eines Ghettos diese dadurch geprägt gewesen seien, dass die Verfolgten in ihrem räumlichen Lebensbereich einem Aufenthaltszwang unterlagen, der es gleichwohl zugelassen habe, eine von ihnen ausgeübte Tätigkeit noch als freiwillige Beschäftigung zu qualifizieren (aaO RdNr 73). Er hat weiter ausgeführt, dass im Mittelpunkt des ZRBG die rentenrechtliche Berücksichtigung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung stehe (und nicht der über das BEG entschädigungsfähige Freiheitsschaden - aaO RdNr 73). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, sodass es an einer hinreichenden inhaltlichen Durchdringung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen tragenden Argumentation fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 14.8.2006 - B 5 RJ 246/05 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6).
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Auch ein erneut entstandener Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht anforderungsgerecht dargetan. Um die erneute Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage darzulegen, muss aufgezeigt werden, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 = juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8). Daran richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus. Sie legt insbesondere nicht dar, dass und mit welchen Gründen den bisherigen Entscheidungen des BSG im Schrifttum oder in der Rechtsprechung überhaupt substanziell widersprochen worden ist. Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6). Im Kern stellt die Klägerin mit ihren Ausführungen ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des LSG und letztlich auch derjenigen des BSG gegenüber. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag dies nicht zu begründen.
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Auf den dem Vorbringen der Klägerin zugrunde liegenden Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 5). Das gilt auch, soweit die Klägerin die LSG-Entscheidung aus sozial- oder rechtspolitischen Gründen für falsch hält (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 13).
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Auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage ist nicht ausreichend dargetan. Klärungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage ist, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich zu entscheiden. Warum dies der Fall sein sollte, obwohl das LSG - unter Würdigung des Sachverhalts nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen - ausgeführt hat, dass eine "Restfreiheit" in Bezug auf das "Ob" der Annahme der Arbeit nicht verblieben sei, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
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3. Ebenso erfüllt die Beschwerdebegründung die Darlegungserfordernisse für den hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher zugleich erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl zB Beschluss vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6).
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Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R (BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr 10) ab. Das BSG habe mit seiner Grundsatzentscheidung bezweckt, das ZRBG auch auf Fälle zu erstrecken, "in denen Betroffene unter einem Ghetto vergleichbaren Freiheitsbeschränkungen lebten und eine solche Beschäftigung ausübten". Der 13. Senat habe damit Rentenansprüche bis an die Grenze des "juristischen Sprachgebrauchs" und "geschichtswissenschaftlicher Erkenntnisse" ermöglichen wollen. Ungeachtet des Umstands, dass diese Beschreibung keinen Rechtssatz enthält, stellt sie dem auch keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil gegenüber, mit dem das LSG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen wäre. Dass sich das LSG dem genannten Urteil des BSG ausdrücklich angeschlossen hat (vgl Urteilsumdruck S 16 f), bleibt unerwähnt. Der Vortrag, das LSG habe "diese Entwicklung allerdings wieder 'eingefangen' und die Grundsatzentscheidung des 13. Senats des Bundessozialgerichts mithilfe des Merkmals der Freiwilligkeit konterkariert", bewertet lediglich das angefochtene Urteil, das die Klägerin für unzutreffend hält.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring Gasser Hahn
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