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BSG 13.07.2022 - B 7/14 AS 52/21 R
BSG 13.07.2022 - B 7/14 AS 52/21 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - darlehensweise Übernahme von Mietschulden - Sicherung der Unterkunft - Erforderlichkeit einer gesonderten Antragstellung
Normen
§ 22 Abs 8 S 1 SGB 2, § 22 Abs 8 S 2 SGB 2, § 22 Abs 8 S 4 SGB 2, § 37 Abs 1 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Bremen, 21. August 2017, Az: S 22 AS 1156/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10. September 2020, Az: L 15 AS 220/17, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Gewährung eines Darlehens wegen Mietschulden.
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Die Klägerin ist ledig und lebt allein. Sie erhielt bis Januar 2015 Alg II und von März 2014 bis zum 10.8.2015 Krankengeld. Das beklagte Jobcenter überwies die Miete direkt an den Vermieter der von ihr bewohnten Wohnung. Ab Februar 2015 beantragte die Klägerin zunächst keine Leistungen. Nach einem Antrag aus Juni 2015 bewilligte der Beklagte Alg II von Juni bis Dezember 2015 (Bescheid vom 22.9.2015). Die Direktzahlung der Miete iHv 355 Euro an den Vermieter nahm er rückwirkend wieder auf.
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Schon am 19.8.2015 hatte der Vermieter die Kündigung der Wohnung angedroht. Nachdem die Klägerin über ihren Anwalt den Beklagten mehrfach auf den entstandenen Mietrückstand und die drohende Obdachlosigkeit hingewiesen hatte, forderte dieser Anfang September 2015 Nachweise über die entstandenen Mietschulden sowie ggf über eine erhobene Räumungsklage und die Bestätigung, dass diese bei Zahlung der Mietschulden ausgesetzt werde.
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Ebenfalls am 19.8.2015 beantragte die Klägerin Alg II ab Februar 2015; den Antrag lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 22.9.2015 ab. Zugleich teilte er mit, bei drohendem Verlust der Wohnung könnten Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Februar bis Mai 2015 als Darlehen erbracht werden. Die Klägerin beantragte am 23.9.2015 ausdrücklich ein Darlehen für die von Februar bis Mai 2015 zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 6.10.2015 bat der Beklagte dazu um Mitteilung der konkreten Höhe der Mietschulden und um Vorlage von Nachweisen über einen unabweisbaren Bedarf (drohende Obdachlosigkeit, Räumungsklage, Bestätigung, dass diese bei Zahlung der Mietschulden ausgesetzt werde). Am 9.10.2015 legte die Klägerin die fristlose Kündigung ihres Vermieters vom 5.10.2015 vor, die wegen Mietrückständen von Januar bis Oktober 2015 iHv 2295 Euro ausgesprochen worden war. Der Beklagte forderte mit Schreiben aus Oktober und Dezember 2015 weitere Mitwirkung. Im Januar 2016 teilte eine Mitarbeiterin des Anwalts der Klägerin dem Beklagten mit, die noch verbliebenen Mietschulden iHv 1420 Euro seien beglichen und belegte die Rücknahme der Kündigung am 16.10.2015. Es bleibe beim Darlehensantrag, da die Klägerin nunmehr ihr diese Summe schulde.
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Der Beklagte lehnte den Darlehensantrag ab (Bescheid vom 12.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2016). Weil der Vermieter die Kündigung zurückgenommen habe, sei kein Bedarf mehr zu decken. Mögliche Schulden bei Dritten seien unerheblich.
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Beim SG und LSG hat die Klägerin geltend gemacht, es komme auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Mietschuldendarlehen bei Antragstellung an. Im Anschluss und nach der fristlosen Kündigung habe sie sich ein Privatdarlehen bei Frau T verschafft. Sie hat die Kopie eines Schuldscheins vorgelegt, nach dem sie Frau T 1420 Euro schuldet und Kontoauszüge eingereicht, die eine Bareinzahlung iHv 1055 Euro und die Überweisung dieses Betrags an den Vermieter am 9.10.2015 belegen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.8.2017), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 10.9.2020). Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin Schulden bei Frau T wegen der Untätigkeit des Beklagten habe. Denn dieser habe im Oktober und Dezember 2015 durch Mitwirkungsaufforderungen wegen der Aufklärung des Sachverhaltes reagiert.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2020, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 21. August 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 1420 Euro als Darlehen zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die Zahlung eines Darlehens an die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Klägerin unmittelbar mit ihrem Zahlungsbegehren durchdringen kann, der Beklagte hinsichtlich des Darlehens noch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat oder Leistungen ausscheiden.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 12.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2016, mit dem dieser ein Darlehen wegen Schulden iHv 1420 Euro abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG; BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 12; zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei der "Umwandlung" des Darlehens in einen Zuschuss BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 12). Sie macht vorrangig geltend, es bestehe ein - gebundener - Anspruch auf die Zahlung des Darlehens.
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Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Klage, weil sie nur darlehensweise Leistungen erhalten will, die Mietschulden aber - nach ihrem Vorbringen durch ein Privatdarlehen - schon beglichen hat, womit die Unterkunft gesichert ist. Das gilt unabhängig davon, wie die Rückzahlungsmodalitäten des Privatdarlehens zB mit Blick auf die Fälligkeit von Teilbeträgen oder Zinsen im Konkreten ausgestaltet sind. Wie der 4. Senat des BSG bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, ist ein privatrechtliches Darlehen mit einem aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährten Darlehen nicht vergleichbar. Das gilt - von abweichenden Sonderregelungen abgesehen - allgemein, weil ein Darlehen als lediglich vorübergehende Leistung den Bedarf nicht deckt (vgl BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R - BSGE 131, 123 = SozR 4-4200 § 11 Nr 89, RdNr 16, 19 ff). Ob im Fall der Umschuldung von Mietschulden der Bedarf aus § 22 Abs 8 SGB II weiterhin ungedeckt sein kann, ist folglich eine Frage des materiellen Rechts.
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2. Rechtsgrundlage für die darlehensweise Übernahme von Schulden ist § 22 Abs 8 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 22 Abs 5 SGB II (idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; im Folgenden: aF). Gemäß § 22 Abs 8 SGB II können, sofern Alg II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
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3. Die Zahlung eines Darlehens durch den Beklagten kommt in Betracht, soweit es sich bei dem Zahlungsrückstand der Klägerin ihrem Vermieter gegenüber um Mietschulden iS von § 22 Abs 8 SGB II gehandelt hat (dazu 4.). Einer gesonderten Antragstellung bedurfte es nicht, ausreichend war die Anzeige des Bedarfs im August 2015 (dazu 5.). Soweit zeitlich nachfolgend aufgrund einer "Umschuldung" keine Mietschulden - beim Vermieter - mehr bestanden, sondern Schulden aus einem Privatdarlehen - von Frau T - offen sind, ermöglicht § 22 Abs 8 SGB II auch die Übernahme von unterkunftsbezogenen Schulden bei Dritten. Das setzt voraus, dass der Beklagte nicht rechtzeitig entschieden hat, aber die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens objektiv vorlagen (dazu 6.). Der Höhe nach ist die Darlehensgewährung begrenzt auf den Betrag, den die Klägerin als Privatdarlehen erlangt und zum Ausgleich von Mietschulden verwendet hat (dazu 7.).
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4. Dass die geltend gemachten 1420 Euro überhaupt auf Mietschulden iS des § 22 Abs 8 SGB II zurückzuführen sind, kann der Senat anhand des vom LSG festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen.
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Ob Schulden iS des § 22 Abs 8 SGB II oder Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, richtet sich - unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung - im Grundsatz danach, ob die Forderung einem während der Hilfebedürftigkeit eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf zuzuordnen ist. Dann handelt es sich um vom Jobcenter zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II (stRspr; vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50 RdNr 18). Unterkunftsbezogene Verbindlichkeiten sind jedenfalls dann als Schulden anzusehen, wenn sie sich auf fällige Verpflichtungen aus einem Mietverhältnis in Zeiträumen beziehen, in denen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen worden sind (BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 15; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 19; vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 400, Stand Januar 2021).
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Welcher Teil der durch den Vermieter mitgeteilten Zahlungsrückstände sich auf Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 SGB II bezieht und welcher Teil Schulden iS des § 22 Abs 8 SGB II sind, kann anhand der bisherigen Feststellungen zum Inhalt der Kündigung am 5.10.2015 wegen Mietrückständen von Januar bis Oktober 2015 iHv 2295 Euro nicht beurteilt werden. Aus laufenden Mietzahlungsverpflichtungen für Juni bis Oktober 2015 könnte sich ein Teilbetrag iHv 1775 Euro (355 Euro x 5 Monate) ergeben, der wegen der rückwirkenden Bewilligung von Alg II ab Juni 2015 § 22 Abs 1 SGB II zuzuordnen wäre. Ebenso unklar ist, welcher Betrag sich auf Januar 2015 bezieht. Letztlich bleibt aufzuklären, ob ein für Januar oder Juni bis Oktober 2015 ergebender Zahlungsrückstand auf einer Nebenkostennachforderung beruht. Diese Bedarfe hätte der Beklagte ebenfalls über § 22 Abs 1 SGB II zu decken (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58). Nur hinsichtlich der für Februar bis Mai 2015 offenen Zahlungen ist die Übernahme gemäß § 22 Abs 8 SGB II zu prüfen.
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5. Soweit sich ein Zahlungsverzug für Februar bis Mai 2015 feststellen lässt, handelt es sich bei den gegenüber dem Vermieter bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin um Mietschulden iS des § 22 Abs 8 SGB II. Für ihre Übernahme ist kein gesonderter Antrag iS von § 37 Abs 1 SGB II erforderlich. Vielmehr genügt die Anzeige des Bedarfs, die das Jobcenter in die Lage versetzt, mit der Prüfung einer Übernahme von Mietschulden einzusetzen.
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Bereits für Darlehen nach § 22 Abs 5 SGB II aF hat das BSG offengelassen, ob ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden in jedem Fall von einer gesonderten Antragstellung abhängig ist. Nur für den Regelfall war die Geltendmachung von Bedarfen für Mietschulden nicht vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss erfasst, sondern vom Leistungsberechtigten gesondert geltend zu machen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 14; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 15; Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 22 RdNr 331). Ausgangspunkt war eine Fassung des § 37 Abs 1 SGB II, nach der - ohne weitere Konkretisierungen - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag zu erbringen waren (§ 37 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954).
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Der Gesetzgeber hat § 37 Abs 1 SGB II zum 1.1.2011 (durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) geändert und in dessen Satz 2 ausdrücklich Bedarfe geregelt, die gesondert geltend zu machen sind. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass für nicht in § 37 Abs 1 Satz 2 SGB II genannte Leistungen - wie für diejenigen nach § 22 Abs 8 SGB II - keine gesonderte Antragstellung erforderlich ist, soweit diese nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben wird. Ausreichend ist daher die Anzeige eines (noch) zu deckenden Bedarfs. Damit verbleibt Leistungsberechtigten weiterhin die Entscheidung, Mietschulden ohne den drohenden Rückgriff auf ihre laufenden existenzsichernden Leistungen (vgl § 42a Abs 2 SGB II) auszugleichen, etwa durch Einsatz ihres nicht § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II unterfallenden Schonvermögens oder sie (vgl § 22 Abs 9 Satz 3 SGB II) gar nicht zu bedienen.
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Vorliegend hat die Klägerin nach der Androhung der Kündigung am 19.8.2015 noch im August 2015 den Bedarf einer Mietschuldenübernahme angezeigt. Das ergibt sich aus dem vom LSG mitgeteilten zeitlichen Ablauf zwischen der Androhung der Kündigung am 19.8.2015 sowie der schon Anfang September 2015 eingeleiteten Prüfung einer Darlehensgewährung. Die "Antragstellung" am 23.9.2015 ist insoweit bloße Reaktion auf die Mitteilung im Ablehnungsbescheid vom 22.9.2015.
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6. Sollten nach der Geltendmachung des Bedarfs im August 2015 aufgrund einer "Umschuldung" Mietschulden weggefallen sein, ermöglicht § 22 Abs 8 SGB II auch die Übernahme von unterkunftsbezogenen Schulden bei Dritten (dazu a). Das setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens bei Dritten die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Mietschuldendarlehens durch das Jobcenter objektiv vorlagen (dazu b; zu § 22 Abs 5 aF BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 11), diese Mietschulden nach ermessensfehlerfreier Entscheidung zu übernehmen gewesen wären (dazu c) und das Jobcenter die Gelegenheit zur Entscheidung gehabt hat (dazu d). Um das beurteilen zu können, sind weitere Ermittlungen des LSG erforderlich.
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a) Wie das BSG bereits zu § 22 Abs 5 SGB II aF entschieden hat, steht der Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft durch ein Darlehen nicht entgegen, dass Mietschulden gegenüber dem Vermieter nicht mehr bestehen. Auch Schulden gegenüber Dritten, die Leistungsberechtigte eingegangen sind, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinne des § 22 Abs 8 SGB II sein. Der Wortlaut des § 22 Abs 5 SGB II aF war - wie es derjenige des § 22 Abs 8 SGB II heute ist - insoweit offen gefasst und ausdrücklich nicht auf Schulden aus dem Mietvertrag beschränkt (zu § 22 Abs 5 SGB II aF BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 20). Eine Sonderregelung, wie sie der Gesetzgeber für den Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschafften Leistungen in Teilbereichen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe mit § 30 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II normiert hat, gibt es zu § 22 Abs 8 SGB II nicht.
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b) Die Klägerin hatte den Bedarf zum hier in Betracht kommenden Zeitpunkt einer Darlehensaufnahme angezeigt. Sie war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Ihr Anspruch auf Alg II umfasste auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wie sich aus deren rückwirkender Bewilligung für die Zeit ab Juni 2015 ergibt. Dass ihr solche Leistungen nicht laufend im August 2015, sondern erst rückwirkend erbracht worden sind, steht der Übernahme der Schulden nicht entgegen. Insoweit genügt ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach (Berlit in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl 2021, § 22 RdNr 253; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 393, Stand Januar 2021; Lau in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 22 RdNr 204, Stand Oktober 2017; Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 22 RdNr 316; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 RdNr 272, Stand 12.1.2022).
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Hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für ein Mietschuldendarlehen gemäß § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der von der Klägerin bewohnten Wohnung sprechen (vgl zur erforderlichen abstrakten Angemessenheit BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 26). Es dient zur Sicherung "der" Unterkunft, also der konkret von der Klägerin bewohnten Wohnung, weil der Vermieter am 18.9.2015 die Kündigung der Unterkunft konkret angedroht hatte (zu dieser Voraussetzung Berlit in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl 2021, § 22 RdNr 254; Lau in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 22 RdNr 205, Stand Oktober 2017; zu niedrigen Anforderungen an den drohenden Verlust der bisherigen Unterkunft wegen der möglichst frühzeitigen Übernahme der Schulden Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 411, Stand Januar 2021; zur fehlenden Erforderlichkeit des drohenden Wohnungsverlusts iR des § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II auch Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 388, Stand September 2021). Die Klägerin war mit der Miete in einem zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Rückstand (vgl insoweit § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BGB sowie zum Umfang des hierfür erforderlichen Zahlungsrückstands zuletzt BGH vom 8.12.2021 - VIII ZR 32/20 - NJW 2022, 1014); das gilt unabhängig von der sozialrechtlichen Zuordnung zu § 22 Abs 1 oder Abs 8 SGB II. Angesichts dieser Sachlage spricht nichts gegen die Ernsthaftigkeit der angedrohten Kündigung.
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Demgegenüber ist nicht zu fordern, dass die Wohnung bereits gekündigt oder Räumungsklage erhoben worden ist (so aber Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 309, Stand Oktober 2017). Auswirkung können solche Umstände ggf auf das gebotene Bearbeitungstempo beim Jobcenter haben (zum Zeitelement auch Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 410, Stand September 2021).
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Gemäß § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn - als weitere Tatbestandsvoraussetzungen - die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden. Wohnungslosigkeit droht einzutreten, wenn bei Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung keine Möglichkeit besteht, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Dabei ist die konkrete Wohnungsmarktlage zu berücksichtigen (vgl BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 30; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 410, Stand Januar 2021; Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 22 RdNr 327; allgemein Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 272, Stand 12.1.2022; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 316, Stand Oktober 2017). Diese kann nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden.
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c) Kommt das LSG zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II nicht vorliegen, ist die Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über den Darlehensantrag im Ermessensweg nach Maßgabe von § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II zu prüfen.
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Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl zum Schutz des Existenzminimums durch Absicherung nicht nur vor Wohnungslosigkeit BVerfG Kammerbeschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - SGb 2017, 643 RdNr 16). Abzuwägen sein können persönliche Umstände, wie der gesundheitliche Zustand der Wohnungsnutzenden und ihr Alter, aber auch die Zumutbarkeit eines Umzugs in Anbetracht der bisherigen Nutzungsdauer der Unterkunft. Außerdem kann Einfluss auf die Ermessensausübung haben, warum die Schulden entstanden sind und ob eine allgemeine Zahlungsbereitschaft durch die Anweisung an das Jobcenter, die Miete unmittelbar an den Vermieter zu zahlen, bereits dokumentiert ist (zur Zahlungsbereitschaft durch Zahlungsanweisung als Teil des Gerechtfertigtseins der Schuldenübernahme Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 422, Stand Januar 2021). Allgemein in das Entschließungsermessen einzustellen sein können finanzielle Erwägungen, etwa die anfallenden Anwaltskosten oder diejenigen einer Räumungsklage, die Differenz zwischen den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 SGB II) der derzeit bewohnten Wohnung und den in einer anderen Unterkunft maximal zu übernehmenden Aufwendungen und der Umfang der vom Jobcenter zu übernehmenden Umzugskosten.
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d) Die Pflicht zum Ausgleich ursprünglich auf Mietschulden beruhender Schulden Leistungsberechtigter bei Dritten leitet sich ua aus der Pflicht zur Kostenerstattung bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung ab (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 21). In diesem Rahmen ist maßgeblich, ob die Behörde rechtzeitig hat entscheiden können, weil der Antrag bewilligungsreif war (vgl BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 17/11 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 18) oder hätte sein können (dazu BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 43). Übertragen auf die Bedarfsanzeige bedeutet dies, dass das Jobcenter vor der "Umschuldung" Gelegenheit gehabt haben muss, über die Übernahme der Mietschulden zu entscheiden. Darauf, ob die Schulden auf Umstände aus der Sphäre des Leistungsberechtigten oder des Jobcenters zurückzuführen sind, kommt es erst an, wenn - als atypischer Fall - die Schuldenübernahme als Zuschuss und nicht als Darlehen beantragt wird (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 18) oder wenn Mehrkosten entstanden sind und abgedeckt werden sollen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 11, 34, 35), was hier nicht im Streit steht.
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Nach den vorstehenden Maßgaben wäre dem Beklagten im September 2015 die Entscheidung über ein Mietschuldendarlehen möglich gewesen. Die Klägerin hatte angezeigt, ein Darlehen erhalten zu wollen. Die Bedarfsanzeige wegen der Leistungshöhe hatte sie von sich aus am 23.9.2015 konkretisiert, indem sie erklärt hatte, es gehe um die von Februar bis Mai 2015 zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung (4 Monate x 355 Euro). Zur Ermittlung ermessensrelevanter Gesichtspunkte stand dem Beklagten der Rückgriff auf den Inhalt des laufenden Verwaltungsverfahrens sowie der ihm vorliegenden Verwaltungsakten offen. Darüber hinaus traf die Klägerin, anders als vom Beklagten und zum Teil vom LSG angenommen, keine Mitwirkungsobliegenheit wegen der Beibringung von Unterlagen, die einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden zwar auslösen können, hierfür aber nicht Voraussetzung sind (hier: Nachweise über eine erhobene Räumungsklage) oder sich auf Anforderungen beziehen, die über das Gesetz hinausgehen (hier: unabweisbarer Bedarf).
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7. Als Darlehen nach § 22 Abs 8 SGB II zu zahlen sein kann von vornherein nur der Betrag, den die Klägerin als Privatdarlehen erlangt und zum Ausgleich von Mietschulden verwendet hat. Insoweit hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - offengelassen, ob die Klägerin ein Darlehen bei Frau T iHv 1420 Euro aufgenommen hat, dessen Ausgleich zu leisten sie noch verpflichtet ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher aufzuklären sein, von wem die Klägerin aus welchem Grund Zahlungen erhalten hat.
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In welcher Höhe ein Mietschuldendarlehen gerechtfertigt ist, ergibt sich ua aus § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II. Dieser sieht - als gesetzlich geregelten Fall einer zumutbaren Selbsthilfemöglichkeit - den Einsatz des sonst dem Vermögensschutz unterfallenden Grundfreibetrags (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II) vor. Demgegenüber ist der Anschaffungsfreibetrag (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II) nicht zu berücksichtigen. Der erkennende Senat hält insoweit an anderslautender Rechtsprechung nicht fest (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 33; dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 419, Stand Januar 2021). Mit dieser Auslegung des § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II folgt der Senat den auf den Wortlaut der Vorschrift bezogenen Einwänden aus der Literatur (Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 22 RdNr 339; Lau in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 22 RdNr 217, Stand Oktober 2017; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 284, Stand 12.1.2022; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 419, Stand September 2021). Im Übrigen hat der Gesetzgeber dem Urteil des 14. Senats vom 17.6.2010 zeitlich nachfolgend in der allgemeinen Darlehensvorschrift des § 42a Abs 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850 zum 1.4.2011) ausdrücklich den Einsatz des unter die Freibeträge des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II fallenden Vermögens zur Bedarfsdeckung für vorrangig gehalten, ohne die insoweit schweigende Regelung des § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II anzupassen.
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Die allgemeinen Grundsätze für Mietschuldendarlehen werden modifiziert, wenn sich Leistungsberechtigte ein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden selbst beschafft haben. Mehr als die dadurch anderweitig entstandenen Aufwendungen können nicht als Bedarf berücksichtigt werden, weil darüber hinausgehende Beträge keine Schulden sind. In Anbetracht des bislang vom LSG festgestellten Sachverhalts spricht viel dafür, dass der Betrag von 1055 Euro, den die Klägerin am 9.10.2015 unbar erhalten und nachweislich an den Vermieter weitergeleitet hat, die maximale Höhe des übernahmefähigen Betrags darstellen kann.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
S. Knickrehm Siefert Neumann
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