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BSG 04.04.2022 - B 12 R 27/21 B
BSG 04.04.2022 - B 12 R 27/21 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für seine Tätigkeit im Forderungsmanagement bei der A AG für die Zeit vom 1.12.2011 bis zum 29.3.2016.
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Der Kläger nahm als zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer am 1.6.2011 die genannte Tätigkeit auf. Auf seinen Antrag vom 23.8.2011 befreite ihn die Beklagte lediglich für die sechsmonatige Probezeit von der Versicherungspflicht in der GRV; eine unbefristete Befreiung über den 30.11.2011 hinaus lehnte sie ab, da es sich nicht um eine anwaltliche, sondern sachbearbeitende Tätigkeit handele (Bescheid vom 26.10.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2012).
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Nachdem das SG das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet hatte und zwischenzeitlich das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) in Kraft getreten war, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.3.2016 mit, eine Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt beantragt zu haben. Es sei sinnvoll, das Verfahren weiter ruhen zu lassen. Es werde davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch den fristgerechten Antrag auf Befreiung als Syndikusrechtsanwalt beinhalte. Rein vorsorglich werde zusätzlich Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI gestellt. Das SG leitete diesen Schriftsatz an die Beklagte weiter, bei der er am 13.4.2016 einging.
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Die Beklagte befreite den zum 30.3.2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Kläger ab diesem Zeitpunkt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Eine rückwirkende Befreiung lehnte sie wegen Verstreichens der Antragsfrist ab (Bescheid vom 9.10.2017; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2017).
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Die gegen den Bescheid vom 26.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.4.2012 erhobene Klage wies das SG ab, weil eine Befreiung nach altem Recht nicht in Betracht komme und der zwischenzeitlich ergangene Bescheid vom 9.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2017 nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei (Urteil vom 24.9.2019). Die dagegen eingelegte Berufung erklärte der Kläger für erledigt (Schriftsatz vom 6.4.2021).
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Die gegen den Bescheid vom 9.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2017 gesondert erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 24.9.2019, Beschluss des LSG vom 20.7.2021). Das LSG hat ausgeführt, entgegen § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI sei der mit Schriftsatz vom 24.3.2016 gestellte und bei der Beklagten erst am 13.4.2016 eingegangene Antrag auf rückwirkende Befreiung nicht bis zum 1.4.2016 gestellt worden. Erstmals mit diesem Antrag habe der Kläger sein Begehren auf rückwirkende Befreiung aufgrund der zwischenzeitlich erteilten Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt zum Ausdruck gebracht. Der Antrag vom 23.8.2011 sei mit der angegriffenen Entscheidung der Beklagten vom 26.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2.4.2012 und des für erledigt erklärten Berufungsverfahrens "verbraucht". Zudem habe sich dieser Antrag weder auf eine erst zum 1.1.2016 geschaffene Rechtsgrundlage beziehen können noch sei ihm zu entnehmen, dass ein Verwaltungsverfahren zur rückwirkenden Befreiung eingeleitet werden sollte. Es sei abschließend höchstrichterlich geklärt, dass die Ablehnung einer rückwirkenden Befreiung aufgrund einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach der ab 1.1.2016 geltenden Rechtslage nicht nach § 96 SGG Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI werde. Eine fristwahrende Antragstellung beim SG könne auch nicht nach § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I fingiert oder auf § 91 SGG gestützt werden. Schließlich sei weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich noch könne der Kläger mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei sein Antrag rechtzeitig bei der Beklagten gestellt worden.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt worden.
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1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert werden (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN).
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Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdebegründung dazulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Der Kläger formuliert als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
"Frage 1:
War während eines laufenden Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahrens bezüglich einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor Einführung des § 231 Abs. 4b SGB VI ein erneuter Antrag auf rückwirkende Befreiung beim zuständigen Leistungsträger nach § 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI erforderlich, wenn durchgehend dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde, für die nach dem 01.01.2016 die Zulassung zur Syndikusanwaltschaft (§§ 46 ff. BRAO) erfolgte?"
"Frage 2:
Stünde diesem Antrag, falls erforderlich, der Eingang des Begehrens auf rückwirkende Befreiung bei Gericht im anhängigen Verfahren gleich?"
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Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen ist nicht hinreichend dargelegt.
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a) Die erste Frage befasst sich damit, ob "ein erneuter Antrag auf rückwirkende Befreiung" erforderlich ist, wenn bereits vor Einführung des § 231 Abs 4b SGB VI zum 1.1.2016 ein Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anhängig gemacht wurde, das am Stichtag 1.4.2016 noch nicht abgeschlossen war und durchgehend dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde, für die die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden ist. Der Kläger meint, ein solcher Antrag sei dann nicht mehr notwendig oder zweckmäßig, wenn der Beklagten "das Begehren des Versicherungspflichtigen auf Befreiung für einen zurückliegenden Zeitraum bekannt und aktenkundig" sei. Die Formulierung "auf Antrag" bezeichne nicht das Erfordernis eines erneuten Antrags. Hierzu führt er im Folgenden - auch mit Zitaten aus den Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung - umfangreich aus, dass das Erfordernis eines erneuten Antrags bei dieser Sachlage im Widerspruch zum Zweck des § 231 Abs 4b SGB VI stehe. Das Ziel einer möglichst kontinuierlichen Versicherungsbiografie dürfe "nicht durch eine formalistische Aufspaltung in zwei, durch gesonderte Antragstellung einzuleitende Verwaltungsverfahren, unterlaufen werden".
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Der Kläger setzt sich aber bereits nicht mit dem für die Auslegung einer Norm zunächst maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift in den Sätzen 1 und 6 ("auf Antrag" und "der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2"; vgl dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks 18/5201 S 46 f - zu Art 5 zu Nr 2) auseinander. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um aufzuzeigen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt ernsthaft stellt (zur Unsicherheit, "worauf die Fragestellung zielt", s auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Helling-Plahr ua und der Fraktion der FDP, BT-Drucks 19/13808 S 6 - zu der hier aufgeworfenen Frage entsprechenden Frage 5).
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Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend zu verlängern, für den Fall, dass es eines erneuten Antrags nicht bedürfen sollte, der Antrag vom 23.8.2011 und das anschließende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aber eine Befreiung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und von § 231 Abs 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr 8, RdNr 31 f).
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Zudem enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Darlegungen dazu, dass Frage 1 höchstrichterlich noch nicht beantwortet sein und deshalb noch weitergehender Klärungsbedarf bestehen soll. Nach Darstellung seiner Rechtsauffassung, weshalb es "überhaupt keinen Sinn" mache, einen erneuten rückwirkenden Befreiungsantrag zu stellen, wenn die gleiche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, verweist der Kläger lediglich darauf, dass sich das BSG im Beschluss vom 4.8.2020 (B 5 RE 4/20 B - juris) nicht zum Antragserfordernis und im Urteil vom 26.2.2020 (B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 7) nicht zur teleologischen Auslegung geäußert habe sowie im Urteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr 8) nur ein unproblematisch vorliegender Antrag festgestellt worden sei. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht genügt. Insbesondere hätte es eines Eingehens auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 26.2.2020 bedurft, wonach auf der Tatbestandsseite des § 231 Abs 4b Satz 1 SGB VI nur vorausgesetzt wird, "dass zum einen die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI unter Berücksichtigung der ab dem 1.1.2016 maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften erteilt wurde und zum anderen ein fristgerechter (§ 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI) Antrag auf früheren Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wird ('auf Antrag')" (BSG aaO RdNr 19). Ebenso fehlt es insoweit an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 23.9.2020 als im Rahmen der Subsumtion ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Klägerin "einen fristgerechten Antrag bis zum Ablauf des 1.4.2016 gestellt" hatte (BSG aaO RdNr 13).
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b) Mit seiner zweiten Frage will der Kläger für den Fall, dass entgegen seiner Rechtsmeinung ein Antrag zur Herbeiführung der Rückwirkung der Befreiung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich sein sollte, geklärt wissen, ob einem solchen Antrag der "Eingang des Begehrens auf rückwirkende Befreiung bei Gericht im anhängigen Verfahren" gleichsteht. Gemeint ist damit offenkundig die Frage, ob der Antragseingang bei Gericht die in § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI genannte Frist wahrt.
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Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Darlegungen, inwiefern weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Der Kläger führt aus, es dürften im Hinblick auf den Zweck der Regelung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Zu § 16 Abs 1 SGB I trägt er vor, die Vorschrift gelte nur für den Fall, "dass erstmals Leistungen bei einem Rentenversicherungsträger beantragt" würden, während es im Gegensatz dazu hier "bereits ein laufendes Verwaltungsverfahren, in Form des Klageverfahrens, für die gleiche Tätigkeit der klagenden Partei" gegeben habe. Er versäumt es allerdings, sich mit der zur Auslegung von § 16 Abs 1 Satz 2 SGB I bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Danach ist ein Antrag auf Sozialleistungen als öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung erst gestellt, wenn er in den Machtbereich des Sozialleistungsträgers gelangt, sofern nicht ausnahmsweise die Regelung in § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I zur Anwendung kommt (vgl BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - SozR 3-5910 § 91a Nr 7 S 38 - juris RdNr 39 mwN). Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die zuletzt genannte Regelung den für die Betroffenen im gegliederten System vielfach undurchschaubaren behördlichen Zuständigkeiten für die Erbringung von Sozialleistungen Rechnung tragen soll. Inwiefern eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich des Antrags eines - zur qualifizierten Rechtsberatung berufenen - Syndikusrechtsanwalts besteht, der sich im Verfahren über die Rückwirkung seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vertreten lässt, erläutert er aber nicht. Ebenso wenig setzt sich der Kläger mit der Argumentation des LSG auseinander, die Gerichte gehörten nicht zu den Stellen, für die § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I den Zeitpunkt des Antragseingangs dort als maßgeblich fingiere.
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Soweit der Kläger meint, in "den hier vorliegenden Sonderfällen" sei der "Rechtsgedanke des § 91 SGG anzuwenden", der "ein wesentlicher Rechtsgedanke zur Fristwahrung" sei, setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG zum begrenzten Anwendungsbereich dieser Vorschrift zur Wahrung der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren auseinander. Danach dient die Vorschrift allein dem Schutz rechtsunkundiger oder verfahrensrechtlich ungewandter, mit der Behördenzuständigkeit wenig vertrauter Kläger. Sie soll aber nicht dem mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befassten Anwalt planmäßig eine ihm - aus welchen Gründen auch immer - vorteilhaft erscheinende Verfahrensweise ermöglichen (vgl BSG Beschluss vom 20.4.1999 - B 1 SF 1/98 B - SozR 3-1500 § 91 Nr 1 S 3 f; BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 23/16 R - SozR 4-1500 § 91 Nr 1 RdNr 18). Mit der besonderen Problematik, dass das Verfahren vor dem SG zudem ruhte, als er seinen Antrag dort mit der Bemerkung, er sei überhaupt nicht nötig, "rein vorsorglich" stellte, befasst sich der Kläger ebenfalls nicht (vgl § 251 iVm § 249 Abs 2 ZPO). Schließlich genügt für eine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch nicht der Hinweis, es sei der "Grundgedanke des § 96 SGG", dass "das, was zusammengehört, auch zusammen entschieden werden" solle, und es gehe "immer um § 6 SGB VI", weshalb ein weiterer Antrag nicht mehr gestellt werden könne.
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c) Der Verweis des Klägers auf die gegen das Urteil des BSG vom 26.2.2020 (B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 7) beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1805/20) ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen darzulegen. Diese Fragen waren für die in Bezug genommene Entscheidung des BSG ohne Relevanz, weil dort ein fristgerecht bis zum Ablauf des 1.4.2016 eingegangener Antrag festgestellt wurde (vgl BSG aaO RdNr 17).
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2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Heinz Beck U. Waßer
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