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BSG 24.08.2021 - B 4 AS 198/21 B
BSG 24.08.2021 - B 4 AS 198/21 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - keine ausreichende Begründung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 23. April 2018, Az: S 27 AS 1167/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. März 2021, Az: L 12 AS 809/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E, A, beizuordnen, wird abgelehnt.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin keine konkrete Rechtsfrage benannt hat. Sie hat vielmehr lediglich vage und pauschal Themen, etwa wie ein schlüssiges Konzept im ländlichen Raum die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen erfüllen könne, umschrieben.
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b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
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Diese Anforderungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin stellt den von ihr knapp zitierten Aussagen des BSG keine Rechtssätze des LSG gegenüber, sondern behauptet lediglich, dass das LSG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sei. Soweit in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 14.8.2021 eine Formulierung aus dem Urteil des LSG wiedergegeben wird, kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen abstrakten Rechtssatz handelt; jedenfalls benennt die Klägerin insofern keinen davon abweichenden Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG.
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c) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Die Klägerin bezeichnet indes auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend. Soweit sie rügt, dass die Beklagte ihr nicht die erbetenen Rohdaten zur Verfügung gestellt habe, ist schon nicht verständlich, wie hieraus ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens erwachsen soll. Soweit die Klägerin rügt, dass das LSG kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, behauptet die Klägerin nicht einmal, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Soweit die Klägerin schließlich rügt, es fehle hinsichtlich "des Beschlusses vom 01.03.2021" an einer ordnungsgemäßen Anhörung, lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, welchen Inhalt dieser Beschluss hat. Die Ausführungen in dem - im Übrigen erst nach Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen und daher unbeachtlichen - Schriftsatz vom 20.8.2021 schließlich sind aus sich heraus nicht verständlich.
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2. Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
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