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BSG 06.04.2021 - B 11 AL 14/21 B
BSG 06.04.2021 - B 11 AL 14/21 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten - Verschulden - Kernaufgabe eines Rechtsanwaltes - Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen
Normen
§ 67 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 145 Abs 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 26. April 2018, Az: S 13 AL 502/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. August 2020, Az: L 9 AL 131/18, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 wird abgelehnt.
Gründe
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Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) zu gewähren.
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Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Solche Umstände hat die Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor, dass eine fristgerechte Vorlage der Beschwerdebegründung nicht erfolgt sei, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine solche Frist nicht bestehe, da sie sich nicht an § 160a Abs 2 Satz 1 SGG, sondern an § 145 Abs 2 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung) orientiert habe. Damit liegt auf Seiten der Klägerin Verschulden vor. Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Schuldlos handelt, wer diejenige Sorgfalt beachtet, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 14). Rechtsirrtümer sind grundsätzlich nicht unverschuldet (BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - juris RdNr 17 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 65a Nr 6 vorgesehen; Jung in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 67 RdNr 43, Stand 1.1.2021; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 8a; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 67 RdNr 50). Insbesondere gehört es zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwalts, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BSG vom 27.2.2017 - B 8 SO 8/17 B - juris RdNr 6 mwN); Entsprechendes gilt für die Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsirrtum vom Gericht oder einer Behörde verursacht worden ist (vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 36/01 R - BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 9) oder der Beteiligte auf eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung vertraut hat (vgl BVerwG vom 31.8.1999 - 9 B 171/99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr 11 = juris RdNr 4 mwN); beides ist hier nicht der Fall.
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Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten ist dieser Fehler auch der Klägerin zuzurechnen. Dies folgt unmittelbar aus § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 16-17; BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 14 mwN).
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Damit bedarf es keiner Entscheidung über die erneute Beschwerde, die die Klägerin ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben hat.
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