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BSG 18.02.2021 - B 9 V 29/20 B
BSG 18.02.2021 - B 9 V 29/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - ärztliche Behandlung - tätlicher Angriff - feindselige Willensrichtung - Klärungsbedürftigkeit - vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung - keine Revisionszulassung wegen Missbrauchskosten - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 1 Abs 1 S 1 OEG, § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Bayreuth, 30. Januar 2019, Az: S 5 VG 16/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 18. Mai 2020, Az: L 20 VG 6/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. In der Hauptsache begehrt der Kläger wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz. Das LSG hat den Anspruch - wie zuvor das SG und das beklagte Land - verneint und zur Begründung ua unter Bezug auf die Entscheidung des SG ausgeführt, ein vorsätzlich rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen (Urteil vom 18.5.2020).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er geltend macht, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
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Die Beschwerdebegründung wirft als Frage auf, ob tatsächlich eine Entschädigung nach dem OEG nur dann in Betracht kommt, wenn nachgewiesen ist, dass der streitgegenständliche Eingriff eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung ist, die zudem von einer feindseligen Willensrichtung getragen ist, im Wesentlichen durch die eigenen finanziellen Interessen des Arztes geprägt ist und bei der die gesundheitlichen Belange des Patienten völlig vornan (gemeint wohl hintenan) gestellt worden sind. Es ist bereits fraglich, ob damit überhaupt eine hinreichend präzise Rechtsfrage formuliert worden ist. Jedenfalls zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom LSG auch zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Voraussetzungen an eine als tätlicher Angriff iS des OEG einzustufende ärztliche Behandlung bereits geklärt hat (Senatsurteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R = BSGE 106, 91 - SozR 4-3800 § 1 Nr 17). Weiter fehlt es an den sich daraus ergebenden notwendigen Ausführungen dazu, ob die Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden. Hierfür reicht es nicht, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten (BSG Beschluss vom 30.10.2017 - B 10 EG 9/17 B - juris RdNr 5 mwN).
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Erst recht reicht es für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, die Rechtsanwendung der Vorinstanz im Einzelfall für falsch zu halten (Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 9 V 43/16 B - juris RdNr 6 mwN).
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Allein wegen der Missbrauchskosten iS des § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht begehrt werden (BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 4 AS 1/20 B - juris RdNr 7).
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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