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BSG 26.08.2020 - B 12 R 51/19 B
BSG 26.08.2020 - B 12 R 51/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Augsburg, 27. September 2017, Az: S 13 R 654/15, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. Oktober 2019, Az: L 7 R 5155/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 121 844,80 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 15.10.2004 bis 31.7.2009.
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Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Ferienwohnungen vermietete und einen Reiterhof betrieb. Über deren Vermögen wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen (Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 10.6.2011). Nachdem der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 93 Fällen verurteilt worden war (Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 22.11.2012), forderte die Beklagte nach entsprechender Anhörung vom Kläger als Liquidator und vormaligem Geschäftsführer der GmbH Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 192 923,11 Euro nach und wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück. Die Berechnung sei wegen der Schwarzgeldzahlungen auf der Grundlage der Zeugenaussagen in den steuer- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entsprechend der Vorschrift des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV erfolgt (Bescheid vom 28.2.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9.4.2014).
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Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte die Nachforderung auf 157 186,45 Euro reduziert (Änderungsbescheide vom 4.7.2014, 1.10.2014, 17.11.2015). Gestützt auf die Tatsachenfeststellungen im strafgerichtlichen Verfahren - in dem der Kläger den Schuldvorwurf umfassend eingeräumt habe - hat das SG die Klage abgewiesen. Danach hätten die erstinstanzlich Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung für die GmbH ausgeübt und an den im Ermittlungsverfahren von ihnen angegebenen wöchentlichen Stundenzahlen beständen keine Zweifel (Urteil vom 27.9.2017).
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Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit die Nachforderung den Betrag von 9295,24 Euro übersteige. Im Wege eines Teilvergleichs hat die Beklagte ihre Beitragsforderung um weitere 521,91 Euro reduziert, wodurch nur noch Nachforderungen für die Beigeladenen zu 1. bis 13. vom Streitgegenstand umfasst waren. Das LSG hat den für die GmbH und den Kläger im Verfahren vor dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht tätigen Steuerberater als Zeugen vernommen. Dieser hat erklärt, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vor dem Finanzgericht seien Zugeständnisse gemacht worden, die nicht immer den Tatsachen entsprochen hätten.
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Das LSG hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie das Urteil des SG Augsburg geändert, die den Beigeladenen zu 10. betreffende Nachforderung insgesamt sowie die die Beigeladene zu 13. betreffende Nachforderung teilweise für die Zeit ab 15.11.2008 aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Soweit die Berufung unbegründet sei, folge der Senat den Ausführungen des SG, denn aus den umfangreichen Beweiserhebungen im Ermittlungsverfahren ergebe sich, in welchem Umfang die Beigeladenen bei der GmbH beschäftigt gewesen seien. Die Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen stünden auch im Einklang mit den damaligen Einlassungen des Klägers, seien in sich schlüssig und es beständen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Es folgen sodann weitere Ausführungen zu den Beschäftigungen der einzelnen Beigeladenen (Urteil vom 24.10.2019).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
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1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
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Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass das LSG die angegebene Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Mit der Behauptung, das LSG habe die Grundsätze des BSG zur Statusbeurteilung (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) nicht berücksichtigt und keine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen, wird im Kern lediglich die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung gerügt. Die weitere Behauptung, das LSG habe einen neuen Maßstab für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung definiert, weil es keine weiteren Kriterien ins Feld geführt habe als die Einbindung in den Betrieb und eine Bindung an Weisungen, ohne weitere Beschreibung, was darunter jeweils zu verstehen sei, genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Diese Behauptung wird nicht mit konkreten Formulierungen im angefochtenen Urteil des LSG unterfüttert, sodass den Darlegungen nicht entnommen werden kann, woraus genau sich ein von der Rechtsprechung des BSG abweichender rechtlicher Maßstab des LSG ergeben könnte. Schließlich lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch nicht entnehmen, dass unter Anwendung des rechtlichen Maßstabs des BSG eine abweichende Beurteilung der ausgeführten Tätigkeiten der Beigeladenen zu erwarten gewesen wäre und deshalb die Entscheidung des LSG auf der (vermeintlichen) Abweichung beruhe.
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2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet.
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Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
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a) Der Kläger rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 GG, § 62 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) soll ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Zu seiner Beachtung ist jedoch nicht erforderlich, dass das Gericht auf jedes Vorbringen der Beteiligten eingeht. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
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Der Kläger ist der Auffassung, das LSG habe die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt zur Einkommensteuerpflicht, die Aussage des Zeugen A. im Termin zur Erörterung des Sachverhalts sowie den Vortrag zum Beigeladenen zu 1. (S.) nicht hinreichend berücksichtigt und gegen den Inhalt der Akten verstoßen.
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Damit ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dargelegt. Es kann dahinstehen, dass sich das LSG in der Urteilsbegründung mit all diesen Punkten auseinandersetzt. Denn es fehlen jedenfalls hinreichende Darlegungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen könnte, dass das Berufungsgericht die in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Ausführungen nicht berücksichtigt habe. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ist nicht erkennbar, in welchem rechtlichen Zusammenhang die Verständigung vor dem Finanzgericht zum Streitgegenstand stehen, insbesondere welche rechtlichen Schlussfolgerungen sich aus der dargelegten Verständigung ergeben sollen. Die Zeugenaussage, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vor dem Finanzgericht seien Zugeständnisse gemacht worden, die nicht immer den Tatsachen entsprochen hätten, ist im LSG-Urteil wiedergegeben, dh sie ist gerade nicht unberücksichtigt geblieben. Eine Gehörsverletzung lässt sich daraus nicht entnehmen. Die Behauptung des Klägers, aus der Reduzierung der Nachforderungen für die Einkommensteuern auf 5000 Euro ergebe sich, dass die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von etwa 114 000 Euro nicht rechtsfehlerfrei sein könne, lässt sich anhand der Beschwerdegründung nicht nachvollziehen.
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Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu der Aussage des Zeugen A., der Beigeladene zu 4. (D.) sei bei der Firma Sch. angestellt gewesen, wird auf die diesbezüglich ausführliche Urteilsbegründung verwiesen, nach der das LSG ausdrücklich und unter Kenntnisnahme der genannten Zeugenaussage den Angaben des Beigeladenen zu 4. gefolgt ist. Das Gericht entscheidet nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG), kann die freie Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht auch nicht über die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden. Das Gleiche gilt bezüglich der Rüge, der Vortrag zum Beigeladenen zu 1. (S.) sowie der Inhalt der Akten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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b) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungs- bzw Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist nicht hinreichend bezeichnet. Das Übergehen eines Beweisantrags ist nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f).
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Dass der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Klageschrift und auch auf die Niederschrift zu dem Erörterungstermin vom 25.6.2018 ist diesbezüglich nicht ausreichend. Denn ein bereits gestellter Beweisantrag muss grundsätzlich - um seiner Warnfunktion gerecht zu werden - in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten werden. Ausnahmen davon kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Beteiligter nicht durch einen berufsmäßigen Rechtsvertreter vertreten war (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18c, § 160a RdNr 16e, jeweils mwN). Obwohl der Kläger auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, legt er einen in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhaltenen Beweisantrag nicht dar.
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Bezüglich der übrigen in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Gericht nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG), auch nicht über den Umweg einer Rüge der Sachaufklärungspflicht.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
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