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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 27.01.2020 - B 8 SO 67/19 B
BSG 27.01.2020 - B 8 SO 67/19 B
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 204,58 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Im Streit ist die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die stationäre Unterbringung ihres Sohnes S. (S) von August 2011 bis Juli 2012.
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Die Kläger sind die Eltern des schwerstbehinderten, 2001 geborenen S. Dieser befindet sich seit August 2011 in der Wohngruppe für schwerstmehrfachbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Außenstelle S. des St. N. S. e.V. Der Beklagte bewilligte hierfür Leistungen ab August 2011 und setzte zulasten der Kläger einen Kostenbeitrag für August bis Dezember 2011 in Höhe von 1229,85 Euro, für Januar bis Juni 2012 in Höhe von 1247,14 Euro und für Juli 2012 in Höhe von 1262,04 Euro fest (Bescheid vom 21.11.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.1.2013). Die Klage hat vor dem Sozialgericht Schleswig (SG) insoweit Erfolg gehabt, als dieses unter Änderung der angefochtenen Bescheide den Beklagten verurteilt hat, den Kostenbeitrag auf die häusliche Ersparnis zu reduzieren (Urteil vom 18.3.2015). Die Berufung des Beklagten hat zur Aufhebung des Urteils des SG geführt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts <LSG> vom 10.7.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Aufenthalt des S in der Einrichtung diene nicht vordergründig dem Ziel, ihm den Schulbesuch zu erleichtern, er wäre vielmehr auch unabhängig vom Alter und der Schulpflicht wegen der erschöpften familiären Ressourcen und der erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des S erforderlich geworden. Zwar würde S in der Einrichtung auch lebenspraktische Fähigkeiten erlernen, die für den Schulbesuch hilfreich seien, doch gehe es in erster Linie darum, S die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern. Auch sei nicht allein wegen der Entfernung des Wohnorts zur Schule eine Unterbringung erforderlich. Der Senat sei nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung handle. Der seitens der Klägerbevollmächtigten angekündigte Antrag sei in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden. Das schriftsätzliche Vorbringen sei zudem allenfalls als Beweisanregung zu verstehen. Zudem handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung auszufüllen sei, ohne dass es eines Sachverständigengutachtens bedürfe.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG machen die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie Verfahrensfehler geltend.
Grundsätzlich bedeutsam seien die Rechtsfragen:
1. Handelt es sich bei den Hilfen zur angemessenen Schulbildung bzw der angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (<SGB XII>, in Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) um einen unbestimmten Rechtsbegriff?
2. Ist bei der Beurteilung der Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eine personenzentrierte Betrachtungsweise anzuwenden in Bezug auf den konkret beim Sohn der Beschwerdeführer bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf und die Eignung der spezifischen in der vollstationären Einrichtung stattfindenden Fördermaßnahmen, um dem Sohn den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern, sowie in Bezug auf die Erforderlichkeit der vollstationären Betreuung in der Einrichtung?
3. Unter welchen Voraussetzungen können im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII Kosten für die vollstationäre Betreuung eines Minderjährigen übernommen werden?
4. Unter welchen Voraussetzungen können im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII Kosten für die vollstationäre Betreuung im Rahmen der Privilegierung nach § 92 Abs 2 SGB XII (mit Ausnahme der häuslichen Ersparnis) übernommen werden?
5. Ist bei der Beurteilung der Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ein Sachverständigengutachten einzuholen in Bezug auf den konkret beim Sohn der Beschwerdeführer bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf und die Eignung der spezifischen in der vollstationären Einrichtung stattfindenden Fördermaßnahmen, um dem Sohn den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern, sowie in Bezug auf die Erforderlichkeit der vollstationären Betreuung in der Einrichtung?
6. Kann der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den konkret beim Sohn der Beschwerdeführer bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf und die Eignung der spezifischen in der vollstationären Einrichtung stattfindenden Fördermaßnahmen mit Verweis darauf abgelehnt werden, dass es sich bei der "angemessenen Schulbildung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der durch die Rechtsprechung auszulegen ist?
7. Ist der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich angekündigt, wenn er schriftlich formuliert lautet: "wird … die Einholung eines Sachverständigengutachtens … beantragt"?
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Außerdem liege eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - vor. Das LSG habe, abweichend von der Rechtsprechung des BSG, angenommen, beim Begriff der angemessenen Schulbildung handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; das BSG habe hingegen entschieden, dass die Entscheidung darüber, was angemessene Schulbildung sei, dem Schulträger obliege. Zudem habe sich das LSG allenfalls unzureichend mit den behinderungsbedingten Bedarfen des S beschäftigt und damit gerade die vom BSG geforderte personenzentrierte Betrachtungsweise nicht vorgenommen.
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Verfahrensfehlerhaft sei das LSG ihrem schriftsätzlich formulierten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Insbesondere habe ihre Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich thematisiert, dass es bei dem Beweisantrag verbleibe. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Es liege auch ein Begründungsmangel vor, weil zur Zielrichtung der Maßnahmen in der Einrichtung hinreichende Ausführungen fehlten.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) noch der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Bei der unter 1. aufgeführten Frage ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine konkrete Rechtsfrage oder nur eine schlichte Frage handelt. Dies kann aber dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls an der ordnungsgemäßen Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nämlich nicht gegeben, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von den Beschwerdeführern als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Wenn man die Beantwortung der Frage nicht bereits deshalb als entbehrlich ansieht, weil ihre Beantwortung mit "ja" bereits außer Zweifel steht, hätten die Kläger jedenfalls unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG, insbesondere der Entscheidung des Senats vom 9.12.2016 (B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, insbesondere RdNr 23) darlegen müssen, inwiefern sich die aufgeworfene Frage anhand dieser Rechtsprechung noch nicht oder nicht umfassend beantworten lässt. Denn darin hat der Senat ua ausgeführt, dass eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer "angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Die Kläger führen zu dieser Rechtsprechung aber nur aus, dass das BSG "die Auslegung dieses (vermeintlich) unbestimmten Rechtsbegriffs bereits vorgegeben" habe.
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An einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Kläger auch bei Frage 2, die zur Notwendigkeit einer personenzentrierten Betrachtungsweise gestellt ist. Denn die Kläger tragen in ihrer Beschwerdebegründung selbst vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 17) eine personenzentrierte Betrachtungsweise vorgegeben.
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Bei den unter 3. und 4. aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen für die Kostenübernahme für eine vollstationäre Maßnahme handelt es sich nicht um konkrete Rechtsfragen, die dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Konkretisierung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, was nicht ausschließt, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt, während eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft, unzulässig ist. So liegt der Fall aber hier. Die Beantwortung dieser nur allgemein gehaltenen Fragen würde eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl nur Senatsbeschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).
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Bei der auf die konkrete Situation des S bezogenen Fragen 5 und 6 hängt deren Beantwortung ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch insoweit fehlt es an einer abstrakten Fragestellung, die über den Einzelfall hinausgeht. Soweit Fragen zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das LSG gestellt werden (Frage 6 bezogen auf inhaltliche Gesichtspunkte, Frage 7 bezogen auf formale Anforderungen an einen Beweisantrag) ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger mit diesen als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen nicht nur die formalen Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels umgehen wollen (vgl dazu nur BSG vom 31.7.2019 - B 8 SO 20/19 B - juris mwN). Dies kann aber dahinstehen, denn bei Frage 6 fehlt es - wie dargelegt - an einer abstrakten, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage. Die unter 7. gestellte Frage ist eine reine Tatfrage. Soweit dem Vortrag eine Rechtsfrage zur Abgrenzung einer Beweisanregung zu einem Beweisantritt zu entnehmen sein sollte, lässt die dazu gegebene Begründung nicht erkennen, warum diese Frage klärungsbedürftig sein soll. Dazu hätten die Kläger im Einzelnen unter Auswertung der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN) darlegen müssen, dass hierzu weiterer Klärungsbedarf besteht. Daran fehlt es gänzlich.
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Auch die Anforderungen an eine Divergenzrüge sind nicht erfüllt. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Kläger formulieren weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG, geschweige denn legen sie eine Abweichung dar. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll ("unzureichend mit den behinderungsbedingten Bedarfen … beschäftigt"; "… nicht im Sinne und in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG <aaO>) anwendet und zudem verkennt …"), vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Die Kläger haben auch Verfahrensfehler des LSG nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36). Wer sich - wie hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten tatsächlichen Umstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise, dh mit einem in der mündlichen Verhandlung neben dem Sachantrag zumindest als Hilfsantrag formulierten Antrag, durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll (BSG vom 8.5.2001 - B 3 P 4/01 B - juris RdNr 7; BSG vom 3.12.2019 - B 13 R 137/18 B - juris RdNr 10) aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN) oder (wenn dem Protokoll kein Beweisantrag zu entnehmen ist) das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil (ggf nach seiner Berichtigung <§ 139 SGG> - BSG vom 15.2.1988 - 9/9a BV 196/87 - SozR 1500 § 160 Nr 64 S 68 f) wiedergibt (stRspr; vgl zB BSG vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10). Die Kläger behaupten noch nicht einmal, einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben, wenn sie vortragen, einen Beweisantrag (Beweis durch Sachverständigengutachten) im schriftlichen Verfahren formuliert, über die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung noch gesprochen und ihren Antrag nicht zurückgenommen zu haben. Worin in einem solchen Verhalten eine förmliche Aufrechterhaltung eines Beweisantrags zu sehen sein soll, damit dieser auch seine Warnfunktion erfüllen kann (vgl dazu nur BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67), legen die Kläger nicht dar. Ob es sich bei dem von den Klägern formulierten Antrag tatsächlich um einen Beweisantrag handelte, also einen Antrag, der auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet ist, kann damit dahinstehen.
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Auch ein Begründungsmangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Wie die Kläger selbst einräumen, enthält eine Entscheidung nicht schon dann keine Entscheidungsgründe iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, wenn die Begründung sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft ist, sondern erst, wenn entweder jegliche Begründung oder die hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Grundes fehlt (vgl dazu nur BSG vom 29.6.2015 - B 14 AS 33/15 B - juris). Die Kläger tragen jedoch nicht nur vor, das LSG habe die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich waren, "nicht oder zumindest nicht ausreichend" dargelegt, sodass schon zweifelhaft ist, ob sie den behaupteten Verfahrensfehler selbst als gegeben ansehen. Jedenfalls aber verweisen sie zur Darlegung des Begründungsmangels lediglich auf "die obigen Ausführungen in Bezug auf die Erforderlichkeit der individuellen Betrachtungsweise sowie die weitergehende Ermittlung des Sachverhalts und der Erforderlichkeit der Maßnahme und deren konkrete Eignung" für S und rügen, dass das LSG sich in seinen Urteilsgründen nicht mit den vom BSG vorgegebenen Maßstäben beschäftige, machen also im Kern, wenn auch unter einem behaupteten Verfahrensmangel zusammengefasst, wiederum nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG sowie die unterlassene Amtsermittlung geltend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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